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DAZ aktuell
Versender muss Umsatzsteuer erstatten
Landessozialgericht: Ausländische Versandapotheken bekommen nur Nettopreis von der Kasse
Die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke Montanus belieferte unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 in Deutschland lebende Versicherte der Pronova BKK und bekam dafür die Arzneimittelpreise inklusive Umsatzsteuer erstattet. Doch laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums an den GKV-Spitzenverband vom 22. August 2012 liegt in derartigen Fällen grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dabei ist der Kunde im Empfängerland umsatzsteuerpflichtig, in diesem Fall also die Krankenkasse. Daraufhin forderte die Pronova BKK von Montanus die seit 2010 gezahlte Umsatzsteuer zurück. Zwar können ausländische Apotheken von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen und die Umsatzsteuer selbst abführen – diese kam jedoch im fraglichen Fall nicht zur Anwendung.
Gegen die Zahlungsforderung wandte der Versender ein, dass er durch das Finanzamt Kleve auch ohne Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung als umsatzsteuerpflichtig angesehen und entsprechend veranlagt worden sei. Im Übrigen sehe die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einen einheitlichen Bruttopreis vor, ein Teil der Rückforderung sei nach dem rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag nicht fristgerecht geltend gemacht worden und jedenfalls könne die Umsatzsteuererstattung nicht den Herstellerrabatt betreffen.
Das Sozialgericht Speyer folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte Montanus zur Erstattung der von der Pronova BKK erhaltenen Umsatzsteuer; dies wurde nun vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Der einheitliche Apothekenabgabepreis der AMPreisV gelte eben nicht, wenn – wie hier – die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig seien, so das Gericht in einer Pressemeldung. Auch beim Herstellerrabatt der Pharmaunternehmen ist nach Einschätzung der Richter die Krankenkasse – genauso wie inländische Apotheken – umsatzsteuerpflichtig. Auf den rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag könne sich die Apotheke nicht berufen, da sie diesem nicht beigetreten sei und der bundesweite Rahmenvertrag keine unmittelbare Anwendung der Landesverträge vorsehe. |
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017, Aktenzeichen: L 5 KR 105/16 – nicht rechtskräftig
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