Tierpharmazie

Apotheken der ganz anderen Art

Wie tierärztliche Hausapotheken arbeiten

Von Thomas Müller-Bohn | Rezepte von Tierärzten sind im Apothekenalltag Raritäten. Denn Tiere erhalten ihre Arzneimittel meistens vom behandelnden Tierarzt, der sie aus seiner tierärztlichen Hausapotheke abgibt. Diese Sonderform der Apotheke mit stark eingeschränkten Rechten und Pflichten ergibt sich aus dem tierärztlichen Dispensierrecht. Doch was dürfen und was müssen Tierärzte mit solchen tierärztlichen Hausapotheken eigentlich tun? Und welche praktischen und wirtschaftlichen Folgen hat dies?

Statistische Daten

Der Bundesverband für Tiergesundheit (bft), der nach eigenen Angaben mit 23 Mitgliedsunternehmen mehr als 95 Prozent des deutschen Tiergesundheitsmarkes vertritt, beziffert den Umsatz mit Tierarzneimitteln in Deutschland auf 788 Millionen Euro im Jahr 2016. Davon entfielen jeweils 19 Prozent auf Antiinfektiva und Antiparasitika. Zusätzlich zu den Tierarzneimitteln geben tierärzt­liche Hausapotheken Humanarzneimittel für Tiere, Futtermittel, Medizinprodukte, Verbandmittel und andere gesundheitsbezogene Produkte für Tiere ab.

Es ist davon auszugehen, dass nahezu jede Tierarztpraxis in Deutschland über eine tierärztliche Hausapotheke verfügt. Nach Angaben der Bundestierärztekammer betreiben 9167 nieder­gelassene Tierärzte eine Einzelpraxis, und weitere 2805 Tierärzte haben sich in Gemeinschafts- oder Gruppenpraxen zusammengeschlossen (Stand Ende 2016). Statistisch gesehen entfällt damit auf jeden niedergelassenen Tierarzt ein Tierarzneimittelumsatz von etwa 66.000 Euro pro Jahr, aber nicht alle Tierarzneimittel werden von Tierärzten abgegeben, und die Praxisformen unterscheiden sich erheblich.

Auf die in tierärztlichen Hausapotheken abgegebenen Arzneimittel und sonstigen Waren wird Umsatzsteuer erhoben. Auch die Honorare für die heilberufliche Tätigkeit der Tierärzte unterliegen der Umsatzsteuer (anders als bei Ärzten). Für 2015 weist die Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes 9627 Tierarztpraxen mit einem Nettoumsatz von etwa 2,9 Milliarden Euro aus. Dieser Betrag dürfte die Summe aus tierärztlichen Leistungen, Arzneimittelumsätzen und anderen Warenumsätzen sein, was eine wirtschaftliche Analyse stark erschwert. Rechnerisch ergibt sich aus „Lieferungen und Leistungen“ ein durchschnittlicher Nettoumsatz von etwa 300.000 Euro pro Tierarztpraxis.

Foto: Sabine Wanderburg
Arzneimittelregal in einer Tierarztpraxis mit Schwerpunkt Heimtiere.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für das tierärztliche Dispensierrecht und die damit einhergehenden tierärztlichen Hausapotheken ist § 43 Arzneimittelgesetz (AMG), der auch die Apothekenpflicht regelt. Einzelheiten zu Erwerb, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe, Verschreibung und ­Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte regelt die Verordnung über Tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV). Gemäß § 67 Absatz 1 AMG und § 2 Absatz 1 TÄHAV muss ein Tierarzt den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke bei der nach Landesrecht ­zuständigen Behörde anzeigen. Eine Genehmigung im Sinne einer Apothekenbetriebserlaub­nis ist nicht nötig.

Arzneimittel nur für behandelte Tiere

Gemäß § 43 Absatz 4 AMG dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel „im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden“. Dies wird in § 56a AMG und § 12 TÄHAV vertieft. Gemäß § 12 TÄHAV setzt die Behandlung voraus, dass „die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind“ und „die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden“. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu Apotheken:

  • Ein Tierhalter kann für sein Tier in einer Apotheke ohne Weiteres ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwerben. Das Apothekenpersonal ist dabei verpflichtet, ihm durch die Beratung die nötigen Informationen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Arzneimittels zu vermitteln.
  • Ein Tierarzt darf dagegen ein solches Arzneimittel nur an den Tierhalter abgeben, wenn er das Tier untersucht hat oder zumindest von früheren Untersuchungen her kennt.

Der entscheidende Unterschied ist hier, dass tierärztliche Hausapotheken (aufgrund des tierärztlichen Dispen­sierrechts) die Therapie unterstützen, aber keinen Auftrag für die Arzneimittelversorgung haben (wie die Apotheken).

Kein Versandhandel

Gemäß § 43 Absatz 5 AMG dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel für Tiere nur in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch einen Tierarzt „ausgehändigt“ werden. Der Versand ist nur „im Einzelfall in einer für die kurzfristige Weiterbehandlung notwendigen Menge für vom Tierarzt behandelte Einzeltiere“ zulässig. Anders als für Humanarzneimittel gibt es also keinen regulären Versandhandel mit Tierarzneimitteln. Eine freie Wahl des Vertriebsweges, die Befürworter des Versandes für Humanarznei­mittel oft betonen, haben Tierhalter nicht.

Weitere Pflichten

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen gemäß § 2 TÄHAV nur vom Tierarzt oder „auf dessen ausdrückliche Weisung für den betreffenden Einzelfall“ abgegeben werden. Das Praxispersonal ist bei der Arzneimittelabgabe also weisungs­gebunden. Außerdem enthält die TÄHAV einige allgemein gehaltene Anforderungen an die Lagerräume. Fertigarzneimittel müssen stichprobenweise einer Sinnesprüfung unterzogen werden. Tierärzte dürfen gemäß § 10 Absatz 2 TÄHAV Arzneimittel auseinzeln, soweit sie die dort genannten Kennzeichnungsvorschriften erfüllen. In Tierarztpraxen werden Arzneimittel sehr häufig aus Groß­packungen ausgeeinzelt, weil sich die Abgabemenge nach der Therapiedauer richtet und die Dosierung vom Körpergewicht des Tieres ­abhängt. Therapiegerechte Packungsgrößen von Fertig­arzneimitteln wären hier unrealistisch, weil bei einer Tierart das in­dividuelle Gewicht der Tiere sehr unterschiedlich sein kann. Hunde können unter 2 oder über 50 Kilogramm wiegen.

Außerdem regelt die TÄHAV die In­formationspflichten der Tierärzte zur Wartezeit und die detaillierten Doku­menta­tionspflichten bei Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere. (Wartezeit ist der arzneimittelrechtliche Begriff für die vorgeschriebene Mindestzeitspanne zwischen der Anwendung eines Arzneimittels am Tier und der Verwertung des Tieres oder seiner Produkte als Lebensmittel.)

Die tierärztlichen Hausapotheken unterliegen einer Über­wachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Aufgrund ihrer Einbindung in die Tierarztpraxen werden diese stärker kontrolliert als Arztpraxen.

Ebenso wie „richtige“ Apotheken müssen auch tierärztliche Hausapotheken ihre Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr bei der Bundesopiumstelle nur anzeigen, sie benötigen also keine Erlaubnis.

Strenge Umwidmungskaskade

Einerseits durchbricht die tierärztliche Hausapotheke das in der Humanpharmazie etablierte Vier-Augen-Prinzip, nach dem eine ärztliche Verordnung beim Apotheker nochmals aus heilberuflicher Perspektive betrachtet wird. Andererseits sind die Verordnungsmöglichkeiten des Tierarztes im Vergleich zum Humanmediziner deutlich stärker reglementiert. Während Humanmediziner durch ihre Therapiefreiheit große Möglichkeiten für den Off-label-use haben, schreibt § 56a Absatz 1 AMG vor, dass Tiere mit einem für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassenen Arzneimittel behandelt werden müssen. Preisunterschiede zu den oft deutlich billigeren Humanarzneimitteln rechtfertigen keine Ausnahme. Nur bei einem Therapienotstand dürfen gemäß § 56a Absatz 2 AMG andere Arzneimittel eingesetzt werden, wobei eine vorgegebene Umwidmungskaskade einzuhalten ist. Dabei sind Arznei­mittel nach folgender Hierarchie auszuwählen:

  • Tierarzneimittel für dieselbe Tierart, aber eine andere Indikation,
  • Tierarzneimittel für eine andere Indikation,
  • in Deutschland zugelassene Humanarzneimittel oder Tierarzneimittel aus einem anderen EU-Land,
  • Rezepturarzneimittel.

Als Konsequenz dürfen Rezepturen für Tiere nicht nach tierärztlichem ­Ermessen verordnet werden, sondern nur wenn ein entsprechendes Fertigarzneimitteln fehlt und somit ein Therapienotstand vorliegt. Als weitere Konsequenz halten Tierärzte durchaus auch Humanarzneimittel vorrätig, wenn für gängige Anwendungen ­keine Tierarzneimittel existieren. ­Typische Beispiele sind antibiotische Augentropfen und ‑salben.

Für Lebensmittel liefernde Tiere kommen weitere Vorschriften hinzu.

Preisbildung

Bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Tierärzte die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) beachten. Allerdings gelten für sie gemäß § 10 AMPreisV in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 AMPreisV teilweise besondere Zuschläge. Die Zuschläge gemäß AMPreisV sind für Tierärzte stets Höchstzuschläge. Tierärzte dürfen mit ihren Preisen also nach unten abweichen. Höchst- statt Festzuschläge sind für Tierärzte – anders als für Apotheken – durchaus systemkonform, weil tierärztliche Hausapotheken keinen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben und keine Gemeinwohlpflichten erfüllen, die quersubventioniert werden müssten.

Den maßgeblichen Schutz für die freie heilberufliche Tätigkeit der Tierärzte bildet dagegen die tierärztliche Gebührenordnung, analog zur Gebührenordnung für Ärzte. Dieses fein aus­tarierte Gleichgewicht ist allerdings durch Bestrebungen der Europäischen Union zur Abschaffung der tierärztlichen Gebührenordnung bedroht.

Gemäß § 3 Absatz 1 AMPreisV gilt für verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel, die ausnahmsweise bei Tieren angewendet werden, ein Höchstzuschlag von drei Prozent plus 8,10 Euro (nicht 8,35 Euro!) plus Umsatzsteuer. Für Apotheken gilt dies ­uneingeschränkt, für Tierärzte jedoch nur bis zu einem Apothekeneinkaufspreis von 51,13 Euro. Für Humanfertigarzneimittel mit höherem Einkaufspreis gelten

  • für den Anteil bis 51,13 Euro der oben genannte Höchstzuschlag,
  • für den Anteil über 51,13 bis 127,82 Euro ein Höchstzuschlag von 25 Prozent und
  • für den Anteil über 127,82 Euro ein Höchstzuschlag von 20 Prozent (§ 10 Absatz 2 AMPreisV).

Die Höchstpreise für verschreibungspflichtige Tierfertig­arzneimittel werden mit der degressiv-prozentualen Aufschlagsstaffel der „alten“ AMPreisV von vor 2004 ermittelt, die aufgrund vertraglicher Regeln auch für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt. So wie die Apo­theken vor 2004 verdienen Tierärzte also an teuren Arzneimitteln mit und erhalten bei Preiserhöhungen der ­Industrie eine Dynamisierung ihrer ­Erträge.

Literaturtipp

Preise im Blick

Die Delta Liste ist seit über 40 Jahren das kaufmännische Standard-Verzeichnis der Veterinärarzneimittel. Hier finden Tierärzte und Apotheker präzise wirtschaftliche Informationen über die auf dem deutschen Markt befindlichen Tierarzneimittel, Tierpflegemittel, Futterzusatzstoffe, Diätfuttermittel und andere pharmazeutische Produkte, die in der Veterinärmedizin eingesetzt werden.

Neben Produktnamen, Packungsgrößen, Handelsmengen und -formen, Teilmengen, Präparatetypen, Abgabevoraussetzungen sowie Herstellerfirmen und Bezugsquellen ermöglicht die Liste das schnelle Nachschlagen sämtlicher relevanter Preise gemäß Arzneimittelpreis-Verordnung (AMPreisV) für ungefähr 6000 Präparate und mehr als 10.000 Handelsformen.

Angegeben sind:

  • Einkaufspreise netto
  • gesetzliche (Höchst-)Abgabepreise netto und brutto nach § 3 AMPreisV (für Apotheker) und § 10 AMPreisV (für Tierärzte)
  • Teilmengenpreise netto und brutto
  • sämtliche Preise für die Verwendung von Humanpräparaten

Die Delta Liste ist damit die Grundlage für ein wirtschaftliches Arbeiten in Tierarztpraxis, Apotheke und im pharmazeutischen Handel.

Delta Liste

Das kaufmännische Verzeichnis der deutschen Tierarzneimittel

(einschließl. 162. Akt.Lfg. 2017)

Loseblatt-Ausgabe, XX, 466 S., 68,– €

Subskriptionspreis bis 31. Oktober 2017: 54,40 Euro

ISBN 978-3-8047-3744-0

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Geschäftsmodell und wirtschaftliche Folgen

Die wirtschaftliche Bedeutung der Arzneimittelabgabe dürfte für die meisten Tierärzte sehr groß sein, was auch die eingangs genannten Umsatzdaten nahelegen. Tierärzte beziehen ihre Einkommen aus den tierärztlichen Leistungen und den Erträgen aus der Arzneimittelabgabe. Diese lange etablierte Praxis hat offenbar zu einer Mischkalkulation geführt. Die tierärztliche Gebührenordnung bietet über den anzuwendenden Hebesatz Gestaltungsspielräume, die faktisch für den Wettbewerb unter den Tier­ärzten genutzt werden können. Dabei dürften die Erträge aus den Arzneimitteln einkalkuliert sein. Wie jede andere Mischkalkulation würde dieses Geschäftsmodell zusammenbrechen, wenn eine Ertragsquelle weg­fiele. Wenn das Dispensierrecht für Tierärzte abgeschafft würde, müssten die Preise für tierärztliche Leistungen neu kalkuliert und die neuen Preise gegenüber den Tierhaltern durch­gesetzt werden.

Wenn die Tierärzte die zulässigen Höchstspannen für Arzneimittel ausschöpfen, dürfte die Arzneimittel­abgabe für sie relativ ertragreich sein. Denn für tierärztliche Hausapotheken fallen im Vergleich zu „richtigen“ Apotheken wegen der vergleichsweise einfachen Anforderungen an Räume, Personal und sonstige Betriebsbedingungen nur sehr geringe Kosten an. Weitere Vorteile ergeben sich aus dem ganz anderen Geschäftsmodell der tierärztlichen Hausapotheken. Anders als Apotheken müssen sie sich nicht auf die Verordnungsgewohnheiten mehrerer Ärzte und die Wünsche ­vieler Kunden einstellen, sondern der Tierarzt kauft die Arzneimittel ein, die er einsetzen möchte. Unwägbar bleibt nur, in welcher Zeit wie viele Tiere mit einem bestimmten Bedarf zu versorgen sind.

Bei konkurrierenden Wirkstoffen für ein Anwendungsgebiet und erst recht bei generischem Wettbewerb kann sich der Tierarzt für ein Produkt ­entscheiden; dies erleichtert ihm den Einkauf und begrenzt die Lagerbreite. Daher hat die direkte Bestellung von Arzneimitteln bei der Pharmaindustrie für Tierärzte eine große Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die sehr gängigen Prophylaxemittel gegen Parasiten und die in Tierarztpraxen ebenfalls sehr häufig verwendeten Impfstoffe. Da dies ein großer Markt ist, bieten fast 20 relevante Hersteller solche Impfstoffe an, von denen sich einige auf bestimmte Tierarten oder Erkrankungen beschränken. Typischerweise entscheidet sich der Tierarzt für einen oder wenige Hersteller und bestellt dort seinen Bedarf für eine Impfsaison.

Großhandel für Tierärzte

Daneben bestellen Tierärzte Arzneimittel bei spezialisierten Großhändlern. Dies betrifft insbesondere kleinere Arzneimittelmengen, Praxis­bedarf, Medizintechnik und die wirtschaftlich bedeutsamen Diätfuttermittel. Die meisten Praxen wählen jeweils einen bevorzugten Großhändler. Individuelle Liefervereinbarungen wie bei Apotheken sind nicht üblich. Als spezialisierte Großhändler für Tierärzte sind in Deutschland insbesondere drei Unternehmen bedeutsam:

  • Die Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte eG (WdT) mit über 100-jähriger Geschichte hat mehr als 7000 Mitglieder. Das Unternehmen vertreibt auch Eigenmarken und betreibt am Firmensitz in Garbsen bei Hannover einen Fertigungsbetrieb für Arzneimittel und Futterergänzungsmittel.
  • Henry Schein VET mit Sitz in Hamburg und einem Distributionszentrum im mecklenburgischen Gallin ist aus dem traditionsreichen deutschen Veterinärgroßhändler Heiland hervorgegangen, der vor über zehn Jahren vom amerikanischen Unternehmen Henry Schein übernommen wurde. Die börsennotierte Henry-Schein-Gruppe mit Sitz in Melville im US-Bundesstaat New York bietet weltweit Produkte und Dienstleistungen für niedergelassene Ärzte, Zahn- und Tierärzte an.
  • Die Rebopharm GmbH wurde 1978 gegründet und ist eine inhabergeführte Arzneimittelvertriebsgesellschaft für die Veterinärmedizin mit Sitz in Bocholt. Sie bietet auch Pflegeprodukte und Diätfuttermittel als Eigenmarken.

Anders als bei den Großhändlern für „richtige“ Apotheken ist eine schnelle Logistik in der Lieferkette der Tierärzte weniger wichtig. Denn für eilige Ausnahmefälle kann der Tierarzt ein Rezept ausstellen, das dann in einer Apotheke eingelöst wird. Solche Sonderfälle betreffen ohnehin meist Humanarzneimittel, die für Tiere selten benötigt werden.

Lagerung von Arzneimitteln

Der Verzicht auf die schnelle Logistik ist ein Grund, weshalb der Arzneimitteleinkauf für tierärztliche Hausapotheken üblicherweise kostengünstig zu organisieren sein dürfte. Durch die langen Bestellzyklen, insbesondere im Direktgeschäft, ergibt sich allerdings eine recht große Lagertiefe. Daher lagern in tierärztlichen Hausapotheken meistens beträchtliche Arzneimittelmengen. Zusätzlich zu den Arzneimitteln in den Behandlungs- und Opera­tionsräumen verfügen Tierarztpraxen typischerweise über einen gesonderten Lagerraum für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Spritzen, Kanülen, Verbandstoffe, Op-Verbrauchsmaterial und andere Einmalartikel). Bei etwa 10 bis 15 Quadratmetern Grundfläche sollte der Raum mit deckenhohen Schränken und zusätz­lichen Regalen ausgestattet sein, um alle benötigten Produkte aufzunehmen. In tierärztlichen Kliniken und Großtierpraxen sind oft größere Lagerräume nötig. |

Autor

Dr. Thomas Müller-Bohn ist Apotheker und Diplom-Kaufmann. Er ist externes Redak­tionsmitglied der DAZ.

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