Prisma

Pathogenese der Infertilität

Zeugungsunfähig nach Infektionen?

pj | Man geht davon aus, dass eine männliche Infertilität auch durch Infektionen des Urogenitaltrakts hervorgerufen werden kann; schätzungsweise trifft dies auf 6 bis 10% aller Fälle zu.

Aufgrund unklarer Definitionen und einer schwammigen Abgrenzung zu anderen Krankheitsbildern werden die Auswirkungen einer urogenitalen Infektion auf die männliche Fertilität und die infrage kommenden Therapien kontrovers beurteilt. Daher führte eine Gießener Arbeitsgruppe eine Datenbank-Recherche durch, um Grundlagen für eine verbesserte ­Diagnostik und Therapie zu schaffen.Die Auswertung systematischer Übersichtsarbeiten sowie nationaler und internationaler Leitlinien führte zu folgenden Aussagen: Sexuell übertragbare Infektionen (z. B. durch Chlamydien) oder Uropathogene (z. B. E. coli) sind die häufigsten Ursachen von Entzündungsreaktionen im männlichen Genitaltrakt; diskutiert wird unter anderem eine Schädigung der Spermienqualität durch die ­Erreger oder veränderte Immunantworten. Andere Erkrankungen wie eine chronische Prostatitis spielen bei der Pathogenese der Infertilität eine untergeordnete Rolle.

Die Diagnostik wird durch asymptomatische, primär chronische Verläufe erschwert und stützt sich neben dem Erregernachweis auf Laborparameter wie Leukozytenzahlen und ­Entzündungsmediatoren.

Bei ­Nachweis pathogener Keime ist eine antibiotische Therapie indiziert. Bei Vorliegen einer sexuell übertragbaren Krankheit soll eine leitliniengerechte antimikrobielle Therapie unter Einbeziehung der Partnerin durchgeführt werden. Bei Uropathogenen richtet sich die Therapie nach Keimzahlen und Resistenzbestimmung. ­Allerdings ist eine antibiotische Behandlung keine Garantie für die Rückkehr der Fertilität, da aufgrund der Infektion eine Induktion persistierender immunpathologischer Prozesse im Genitaltrakt nicht auszuschließen ist. |

Quelle

Schuppe HC et al. Urogenitale Infektionen als Risiko für männliche Infertilität. Dtsch Arztebl Int 2017;114: 339-346, DOI: 10.3238/arztebl.2017.0339

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