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Schöne neue Apothekenwelt?
Strategieanalyse: Warum ein Beratungshonorar die aktuellen Probleme nicht löst
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nur zu Arzneimittelpreisen geäußert, denn es ging ihm letztlich um die Warenverkehrsfreiheit. Ein Dienstleistungshonorar hat damit vordergründig nichts zu tun. Darum scheint die Idee nahe zu liegen, die ungeliebten freien Warenpreise durch ein festes Dienstleistungshonorar zu umgehen. Doch darin liegt ein großer Irrtum. Denn jedes feste Dienstleistungshonorar für Apotheker kann durch eine Änderung der Arzneimittelpreise ausgehebelt werden. Dabei sind zwei Szenarien denkbar: Wenn die Preise in Deutschland fest blieben, würde das Beratungshonorar den Preis in Deutschland erhöhen. Dann gäbe es noch stärkere Anreize, bei den ausländischen Versendern zu kaufen. Bei freien Preisen in Deutschland hingegen würde das neue feste Beratungshonorar in die Kalkulation einbezogen und der Warenpreis könnte gesenkt werden. Letztlich würde die Summe mit den Angeboten der Konkurrenz verglichen und es wäre nichts gewonnen.
Es bleibt festzuhalten, dass der Staat mit freien Arzneimittelpreisen seine Regelungsmacht über die Apothekeneinnahmen aufgibt. Jedes andere Steuerungsinstrument kann dann ausgehebelt werden, sofern es mit der Arzneimittelabgabe verbunden ist. Weiterhin möglich wären der Nachtdienstfonds, Entgelte für Leistungen ohne Bezug zur Arzneimittelabgabe, eine Grundpauschale für die Existenz einer Apotheke, die vom Standort abhängen könnte, oder eine Versorgungspauschale für Patienten, die sich an eine Apotheke binden. Alle Entgeltformen, die an die Abgabe eines Arzneimittels geknüpft sind, entfalten ihre gewünschte Honorierungs- und Steuerungswirkung dagegen nur in Verbindung mit festen Arzneimittelpreisen. Wer ernsthaft besondere Beratungen gezielt honorieren will, muss daher zuvor feste Arzneimittelpreise sicherstellen.
Wenn es diesen Aushebelungsmechanismus nicht gäbe, würde sich ohnehin eine ganz andere Option bieten. Dann könnte ganz einfach der bestehende Festzuschlag als Dienstleistungshonorar von der Warenpreisbildung abgetrennt und unabhängig vom EuGH-Urteil gezahlt werden. Das wäre aber wirkungslos, weil ein solches Honorar durch freie Preise ausgehebelt werden könnte. Genauso erginge es einem Honorar für besondere Beratungen bei der Arzneimittelabgabe.
Versorgungsauftrag honorieren
In dem Vorschlag für ein besonderes Beratungshonorar liegt noch ein weiteres Problem: Er erfüllt nicht die zentrale Aufgabe, den „gewöhnlichen“ Versorgungsauftrag angemessen zu honorieren. So wünschenswert ein zusätzliches Honorar für besondere Mühen auch sein mag, darf darüber nicht der gerechte Lohn für die alltägliche Hauptarbeit vergessen werden. Der sichere Festzuschlag ist bisher die Gegenleistung für den Versorgungsauftrag, dessen Erfüllung mal mehr und mal weniger Aufwand erfordert. Auch wenn besonders mühsame Fälle künftig durch ein Zusatzhonorar abgegolten würden, müssten die Grundleistungen weiterhin honoriert werden. Ein „Festzuschlag“, der durch freie Preise ausgehebelt werden kann, erfüllt diese Aufgabe nicht mehr. Ein besonderes Beratungshonorar kann daher auf mittlere Sicht eine sinnvolle Ergänzung für die Apothekenhonorierung werden, aber es löst nicht das aktuelle Problem, das durch das EuGH-Urteil entstanden ist. Der Vorschlag geht daher am derzeitigen Thema vorbei.
Dienstleistung pur
Vielleicht zielt die Idee aber in eine ganz andere Richtung. Denn es gibt eine fern liegende Gestaltungsoption, bei der die hier beschriebene Aushebelung entfallen würde: Wenn die Apotheke kein Eigentum an den Arzneimitteln erwirbt, sondern diese für die Hersteller in Kommission nimmt, würde der Apotheker komplett als Heilberufler tätig und müsste auch so bezahlt werden. Das erinnert an die Funktion von Arzneimittelvermittlern im US-amerikanischen System. Der Liefervertrag würde zwischen dem Arzneimittelhersteller und der Krankenkasse zustande kommen. Die bisherigen Instrumente zur Preisregulierung auf Herstellerebene könnten weiter gelten. Für Apotheken gäbe es jedoch eine komplett neue Honorierung, die sich im günstigsten Fall vage am Vorbild einer ärztlichen Gebührenordnung orientieren könnte. Gerade in einer EU, die solchen Regelungen für freie Berufe kritisch gegenüber steht, würden sich die Apotheker damit auf sehr dünnes Eis begeben. Möglicherweise bliebe der Apotheker gegenüber Selbstzahlern noch Kaufmann, aber auf einem so dünnen Bein könnte das Geschäft kaum stehen. Darum wäre dies praktisch das Ende der jahrhundertelangen Geschichte des Heilberuflers und Kaufmanns in einer Person und wahrscheinlich auch das Ende der Apotheke. Denn mit einer solchen Regelung könnten Distribution und Beratung voneinander getrennt werden. Doch ein Apotheker ohne Arzneimittel wäre ein neuer Beruf. So bedeutsam die patientenorientierte Pharmazie auch sein mag, dürfte dies einen Schritt zu weit gehen. |
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