Gesundheitspolitik

Keine Beihilfe für rezeptfreie Arznei

Bundesverwaltungsgericht: Leistungsausschluss ist nicht zu beanstanden

BERLIN (ks) | Beamte haben keinen Anspruch darauf, dass die Beihilfe Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den grundsätzlichen OTC-Leistungsausschluss in der Bundesbeihilfeverordnung für wirksam befunden. (Urteil vom 23. November 2017 – BVerwG 5 C 6.16)

Geklagt hatte eine beihilfeberechtigte Beamtin, die als solche grundsätzlich für 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe erhält. Im April 2013 erwarb sie auf Rezept das Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit jedoch unter Hinweis auf Leistungsausschluss ab. Nach erfolg­losem Widerspruchsverfahren erhob die Beamtin Klage. In erster Instanz hatte sie noch Erfolg. In der zweiten dann nicht mehr – und diese zweite Entscheidung bestätigten nun die Bundesver­waltungsrichter.

Dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen ist, stehe mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang, entschied das Gericht. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So gebe es bestimmte Ausnahmen vom Leistungsausschluss. Zudem seien Aufwendungen für ärztlich verordnete OTC als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne ­Medikament ausgerichtete bestimmte Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde. |

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