Gesundheitspolitik

Unlauteres Werbegeschenk

Blutzuckermessgeräte nicht kostenlos abgeben

BERLIN (ks) | Welche strafrecht­liche Relevanz die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten an Patienten hat, ist bislang nicht gerichtlich entschieden. Doch es verstößt gegen das Lauterkeitsrecht, urteilte jetzt das Landgericht Dresden. (Urteil des LG Dresden vom 29.06.2016, Az.: 44 HK O 200/16 – nicht rechtskräftig)

Die Wettbewerbszentrale bekam von sächsischen Apothekern den Hinweis, dass ein Unternehmen, das bundesweit im Internet und stationär Diabetesbedarf vertreibt, kostenlos Blutzuckermessgeräte an Kunden abgibt. Bis Oktober 2016 warb es an einem Geschäftslokal: „Kostenlose Abgabe und Einweisung von Blutzuckermessgeräten. Wir beraten Sie gern!“ Zudem bot der Händler in seinem Onlineshop Blutzuckermessgeräte unterschiedlicher Hersteller kostenlos an – nur die Versandkosten mussten die Kunden selbst übernehmen. Auch auf die Zuzahlung für Diabetes­produkte verzichtete der Händler.

Die Wettbewerbszentrale sieht dies als Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). Zudem sei die Werbung irreführend und unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG: Die Beklagte weise den Diabetespatienten nämlich nicht darauf hin – und täusche ihn entsprechend –, dass er die Kosten für das Messgerät letztlich doch mitzahle. Und zwar im Rahmen einer Gesamtkalkulation über den Kauf der erforderlichen Teststreifen vom gleichen Hersteller.

Das Unternehmen hielt die Vorwürfe für rechtsmissbräuchlich. Denn die Wettbewerbszentrale sei aufgrund einer Anzeige des Apothekerverbandes tätig geworden, der seinerseits nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe, die kostenlose Blutzuckermessgeräte anböten. Das müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

Doch das LG Dresden gab der Wettbewerbszentrale Recht. Für rechtsmissbräuchlich hält es ihr Vorgehen nicht. Laut Gericht handelt es sich um eine produktbezogene Werbung und es liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor. Danach ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Zwar gibt es Ausnahmen – etwa für Zuwendungen von geringem Wert –, doch diese griffen hier nicht. Offen lassen die Richter, ob die Werbung irreführend ist. Dagegen spreche, dass der Endverbraucher sich üblicherweise bewusst sei, dass ihm gewährte Werbegeschenke durch höhere Preise bei anderen von ihm erworbenen Produkten finanziert werden. Gerade Diabetiker wüssten, dass eine Bindung an den Blutzuckermessstreifen des Herstellers des Messgerätes besteht. |

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