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Gesundheitspolitik
NEM versprechen mehr, als sie dürfen
Potenter, schlanker und glücklicher mit Arginin? Gericht untersagt Werbesprüche
In diesem Jahr hat sie bereits in zwei Fällen Werbeversprechen zu NEM gerichtlich untersagen lassen und in sechs Fällen außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt bereits vor: Das Landgericht Dresden hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verschiedene Aussagen zu einem NEM mit Arginin als Bestandteil verboten (Az. 44 HK O 57/17 EV). Der Hersteller hatte dieses unter anderem wie folgt beworben: „Die Potenz auf natürliche Weise stärken“, „Arginin steigert die Ausschüttung von Wachstumshormonen, fördert den Aufbau von Muskeln und den Abbau von Fettgewebe“, „erfolgreich gegen erektile Dysfunktionen einzusetzen“ und „Blutdruck natürlich senken“.
Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Aussagen einen Verstoß gegen die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung. Zum Schutz der Verbraucher verbietet diese EU-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen erfüllten die genannten Anpreisungen nicht, befand auch das Gericht. Es untersagte zudem die Aussage: „Wird diese Kombination von Aminosäuren dem Körper konstant zugeführt, vermag sie die Herzleistung, die Immunabwehr sowie die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit steigern und darüber hinaus die Figur zielgerichtet in Form bringen“. Und auch das Versprechen eines „natürlichen Stimmungsaufhellers“ darf der Hersteller nicht mehr geben. |
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