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Gesundheitspolitik
Rx-Versandverbot ist ohne Alternative
ABDA-Stellungnahme stützt Referentenentwurf und macht weiteren Lösungsvorschlag
Bis zum 15. März hatten die Verbände des Gesundheitswesens Gelegenheit, zum Entwurf für das Rx-Versandverbot Stellung zu beziehen. Die ABDA erklärt in ihrer Stellungnahme, den Arzneimittelversandhandel auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zu beschränken, stelle „gegenwärtig die richtige und zeitnah wirksame gesetzgeberische Reaktion“ auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 dar. Zu den vorgesehenen Regelungen gebe es auch keine Alternative. Keiner der anderen bislang kursierenden Vorschläge sei geeignet, das Ziel zu erreichen, die flächendeckende, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung zu erhalten, betont die ABDA.
Zutreffend sei im Referentenentwurf dargestellt, dass beim Wegfall der Preisbindung mit einer zunehmenden Verschiebung der Marktanteile hin zu Versandapotheken und einer damit einhergehenden Ausdünnung des bestehenden Netzes öffentlicher Apotheken zu rechnen sei. Mit dem Rx-Versandverbot werde zudem verhindert, dass wesentliche Steuerungsinstrumente zur Ausgabenregulierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen werden – Stichworte sind hier Zuzahlungen und Festbeträge, zu denen die ABDA weitere Ausführungen macht.
Für das Rx-Versandverbot sprächen überdies Gründe der Arzneimittelsicherheit. Unter anderem verweist die ABDA darauf, dass in den letzten Jahren illegale Internetangebote gefälschter Arzneimittel drastisch gestiegen seien – und damit auch die Gefahren. Mit einem konsequenten Verbot des Rx-Versandhandels könne Patienten die besondere Missbrauchsanfälligkeit dieses Vertriebswegs deutlich gemacht und die Inanspruchnahme illegaler Angebote eingedämmt werden, erklärt die ABDA.
Lösung für Spezialrezepturen
Nicht zuletzt macht die ABDA einen Vorschlag, wie mit dem „Problem“ der per Versand verschickten Spezialrezepturen umzugehen ist. Die SPD-Abgeordnete Sabine Dittmar hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass es Patienten mit seltenen Erkrankungen gebe, die solche speziellen Rezepturen benötigten, aber nur über Spezialversender erhielten.
Nach ABDA-Einschätzung können die meisten der betroffenen Rezepturen zwar in jeder Apotheke hergestellt werden. Bedinge die Herstellung im Einzelfall besondere Anforderungen an das Labor, könnten die flächendeckend vorhandenen Zytostatika-herstellenden Apotheken in Anspruch genommen werden. Bei der Versorgung mit anwendungsfertigen Zyto-Zubereitungen bestehe zudem für jede Apotheke die Möglichkeit, diese von einer entsprechend spezialisierten Apotheke zu beziehen und an den Patienten vor Ort abzugeben. Soweit darüber hinaus die Notwendigkeit gesehen werde, solche besonderen Kompetenzen einzelner Apotheken zu nutzen, böte es sich an, die Ausnahmeregelung des § 11 Absatz 3 Apothekengesetz entsprechend zu erweitern. So könnten auch Arzneimittel, die zwingend aseptisch herzustellen sind und nicht im Endbehältnis sterilisiert werden können, sowie anwendungsfertige Parenteralia in sie einbezogen werden. |
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