Gesundheitspolitik

Kopftuchverbot kann zulässig sein

BERLIN (ks) | Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Tragen eines islamischen Kopftuchs unter­sagen? Unter Umständen ja, entschied am 14. März der Europäische Gerichtshof.

Stelle ein Unternehmen eine Regel auf, die das sicht­bare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, so sei dies keine unmittelbare Diskriminierung. Allerdings müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit keine „mittelbare“ Diskriminierung vorliegt. Diese wäre gegeben, wenn sich erweisen sollte, dass die scheinbar neutrale Anordnung tatsächlich doch zu einer Benachteiligung führt – im zu entscheidenden Fall der islamischen Frau. Doch selbst dann könnte eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein – etwa wenn der Arbeitgeber Kunden gegenüber neutral auftreten will und nur Angestellten mit Kundenkontakt die Symbole untersagt. In einem zweiten Fall stellte der EuGH aber auch fest: Kundenbeschwerden allein können kein generelles Kopftuchverbot begründen. |

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