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Gesundheitspolitik
Deutsche Apotheken-Boni vor Gericht
In der Lüneburger Heide gibt es einen Apotheker, der jedem Kunden für einen Einkauf in der Apotheke – und auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel – Bonus-Bons im Wert von jeweils 50 Cent ausgibt. Vor dem Landgericht Lüneburg will nun eine Kollegin eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken. Sie ist überzeugt: Hier liegt ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht und das Arzneimittelpreisrecht vor.
Wie klar ist die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil?
Vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 19. Oktober 2016 wäre klar gewesen, wie die Entscheidung im Hinblick auf die Kopplung mit der Rezepteinreichung ausfällt: Jedenfalls in diesem Fall wären die Boni verboten worden. Könnte die Entscheidung nun anders ausfallen? Tatsache ist: Deutschen Apotheken ist nun verwehrt, was ihrer niederländischen Konkurrenz erlaubt ist. Eigentlich ist eine solche sogenannte Inländerdiskriminierung aber unproblematisch – und nicht justiziabel. Dennoch sehen Juristen nun die Gelegenheit, die rechtlichen Fragen neu auszuloten.
Eine Frage der Spürbarkeit?
Der Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas vertritt den Bonus-Apotheker. Er sieht gute Chancen für seinen Mandanten, weil es sich hier eben nicht um einen Rx-Bonus handele. Jeder Kunde bekomme etwas – und wenn das doch ein Rx-Arzneimittel wäre, so wäre der Bonus im Wert von 50 Cent zumindest nicht spürbar, schließt Douglas nach dem EuGH-Urteil.
Die Gegenseite sieht auf jeden Fall einen klaren Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung. Doch Douglas verweist darauf, dass die Gutscheine auch ein Anreiz für die Kunden seien, in die Apotheken zu gehen und nicht bei der ausländischen Konkurrenz zu bestellen. Dass EU-ausländische Versandapotheken nach der EuGH-Rechtsprechung von der Rx-Preisbindung entbunden sind, sieht er als Gefahr für die deutschen Apotheker – zumal die Kassen aktiv bei ihren Mitgliedern für den Bezugsweg über die Niederlande werben.
Urteil fällt diese Woche
Bislang fand lediglich die mündliche Verhandlung im Eilverfahren statt, bei der die Argumente ausgetauscht wurden. Sein Urteil will der Vorsitzende Richter am Landgericht am 23. März verkünden. Das letzte Wort wird damit sicherlich nicht gesprochen sein. Die nächste Instanz ist absehbar. Und auch ein Hauptsacheverfahren liegt nicht fern.
Es ist nicht das einzige Verfahren, in dem Douglas nach dem EuGH-Urteil als Apotheken-Anwalt „pro Boni“ auftritt. Er vertritt auch eine Darmstädter Apothekerin, die an ihre Kunden einen „Brötchen-Gutschein“ für die Rezepteinlösung ausgab. Auch dieses Verfahren, in dem die Wettbewerbszentrale klagt, läuft jetzt weiter. |
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