Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Homöopathisches Arzneibuch

Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission)

Vom 30. September 2016 (BAnz AT 03.11.2016, B4)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopa­thische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Homepage) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Der Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission hat zwei Monografien und eine Reagenzienbeschreibung neu erstellt und mehrere Monografien überarbeitet.

Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch (HAB) aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).

Neue Monografien:

1. Disci intervertebrales thoracici suis

2. Thyreoidinum suis

Neue Reagenzienbeschreibung:

1. Anemonin RH

Revidierte Monografien:

1. Ammi visnaga

2. Aurum chloratum

3. Cerium oxalicum

4. Chondrodendron

5. Gelsemium sempervirens, ethanol. Decoctum

6. Hamamelis virginiana e foliis

7. Iberis amara

8. Nicotiana tabacum Rh

9. Rhododendron

10. Stibium sulfuratum aurantiacum

Stellungnahmen zu dem oben genannten Entwurf des HAB sind bis spätestens 3. Januar 2017 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 30. September 2016

65.1.02 – 3662 – H7425 – 32242/16

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich



Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission)

Vom 17. Oktober 2016 (BAnz AT 03.11.2016, B5)

Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.

Der Fachausschuss Herstellungsregeln der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission hat ein Kapitel überarbeitet.

Der Entwurf soll in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, er wird hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).

Geändertes Kapitel

H 5.2.4a Ethanolische und glycerolische Konservierung von niederen Tieren

Stellungnahmen zu dem oben genannten Entwurf des Homöopathischen Arzneibuchs sind bis spätestens 3. Januar 2017 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.

Bonn, den 17. Oktober 2016

65.1.02 – 3662 – H7425 – 32217/16

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Prof. Dr. Broich


Zulassung von Arzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 2. November 2016 (BAnz AT 02.11.2016, B4 und B5) sind folgende Bekanntmachungen abgedruckt:**

  • „444. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 9. Juni 2016,
  • „445. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 8. August 2016.


Arzneimittel-Richtlinie zu denAnlagen VII und IX: Stellungnahme­verfahren

Im amtlichen Teil verschiedener Bundesanzeiger sind „Bekanntmachungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ abgedruckt:**

Folgende Stellungnahmeverfahren werden eingeleitet:

Änderung der Arzneimittel-Richt­linie in Anlage IX

  • Festbetragsgruppenbildung
  • Quetiapin, Gruppe 1, in Stufe 1 (Eingruppierung Darreichungsform), vom 11. Oktober 2016 (BAnz AT 31.10.2016, B1)

Änderung der Arzneimittel-Richt­linie in Anlage VII

Hinweise zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem):

Ergänzung einer neuen Gruppe austauschbarer Darreichungsformen mit dem Wirkstoff Fosfomycin, vom 11. Oktober 2016 (BAnz AT 03.11.2016, B2)


Sachsen

Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Die Sächsische Landesapothekerkammer gibt folgende Satzung bekannt:

„Berichtigung der Bekanntmachung

der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WbO) vom 27. Oktober 2016“.

Sie finden diesen Text im Wortlaut auf der DAZ.online-Seite unter „Apotheke & Politik“ > „Recht und Gesetz“ > „Kammern und Verbände“ zum Herunterladen.



* Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 03.11.2016, B4)


** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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