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Fehler und Lücken im Arbeitszeugnis

Ergebnisse einer Online-Umfrage von ADEXA

Arbeitszeugnisse sind nicht selten eine Quelle von Auseinanderset­zungen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Das gilt auch für den Apothekenbereich, wie eine Um­frage von ADEXA ergab: Mehr als die Hälfte der Teilnehmer musste Korrekturen von der Apotheken­leitung anfordern.

Bei den Korrekturen der Arbeits­zeugnisse ging es in einem Drittel der Fälle um fehlende Inhalte oder unvollständige Angaben. Bei 28 Prozent war die Bewertung der Leistung strittig. Immerhin 24 Prozent mussten Formalitäten wie Rechtschreibfehler, Firmenpapier, Datum oder Ähnliches reklamieren.

Die Anteile derer, die sich mit der Apothekenleitung gütlich einigen konnten oder als ADEXA-Mitglieder Unterstützung der Rechtsberatung in Anspruch genommen hatten, waren mit rund 20 Prozent ähnlich hoch. Rund sechs Prozent hatten sich selbst einen Anwalt gesucht.

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Wie wichtig ist die Tätigkeitsbeschreibung?

Jeweils 41 Prozent der Befragten halten die Tätigkeitsbeschreibung für „sehr wichtig“ bzw. „eher wichtig“ für künftige Arbeitgeber, 13 Prozent finden sie „weniger wichtig“. Nur vier Prozent bewerten sie als „irrelevant“.

Bei 56 Prozent war die Tätigkeit vollständig, aber wenig ausführlich dargestellt. Immerhin 30 Prozent gaben an, eine sehr ausführliche Tätigkeitsbeschreibung erhalten zu haben. Bei 13 Prozent war sie unvollständig. Dass die Beschreibung der Tätigkeiten komplett fehlte, monierten zwei Teilnehmer (1%).

Wie entsteht das Zeugnis?

Bei 83 Prozent der Teilnehmer hat die Apothekenleitung das Arbeitszeugnis ohne Beteiligung der Betroffenen erstellt. Nur zwölf Prozent gaben an, sie hätten es gemeinsam erarbeitet.

Dazu sagt ADEXA-Juristin Minou Hansen: „Wir empfehlen regelmäßige Mitarbeitergespräche, bei denen Tätigkeitsbereiche oder Zielvereinbarungen schriftlich fixiert werden. Daraus lässt sich dann im Falle einer Kündigung relativ schnell ein gehaltvolles Zeugnis erstellen.“ Für tarifgebundene Mitarbeiter gibt § 19 Bundesrahmentarifvertrag (bzw. RTV Nordrhein) folgende Ansprüche vor: vor dem Ausscheiden auf Wunsch des Mitarbeiters ein vorläufiges Zeugnis, bei Beendigung ein endgültiges Zeugnis. Wenn vom Arbeitnehmer gewünscht, muss das Zeugnis, „erschöpfende Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit sowie über Führung und Leistung erhalten“.

Hansen: „Dieser Anspruch muss nach § 20 BRTV innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Je früher Sie Ihren Wunsch gegenüber dem bisherigen Chef anmelden, desto besser. Das gilt natürlich auch, wenn wir Sie als Mitglied in der Rechtsberatung unter­stützen sollen.“

Der Wert von Arbeitszeugnissen bei der Bewerbung

Gefragt hatten wir die Mitarbeiter auch, welchen Wert neue Arbeitgeber auf ein ausführliches Arbeitszeugnis legen. 23 Prozent gaben hier an, auf das Zeugnis angesprochen worden zu sein.

An der ADEXA-Umfrage beteiligten sich knapp zweihundert Teilnehmer. |

Dr. Sigrid Joachimsthaler

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