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Mutterschutz auch in der Ausbildung

Regierung plant Ausweitung der Schutzvorschriften

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist in die Jahre gekommen. Deshalb haben Union und Sozialdemokraten ein umfangreiches Reformpaket geschnürt. Bereits die neue Begrifflichkeit „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ zeigt, dass mehr Mütter erfasst werden sollen als bisher. Darüber hinaus verschärfen Politiker den Kündigungsschutz.

Bildungsministerin Johanna Wanka (CDU) hatte es anfangs abgelehnt, ­neben den Arbeitnehmerinnen auch die Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen mit einzubeziehen. Schließlich verständigte sich die Koalition auf einen Kompromiss: Mütter haben die Möglichkeit, nach ihrer Entbindung bereits während der Schutzfrist ihre Ausbildung oder ihr Studium fortzuführen. Dazu zählt z. B. die Teilnahme an Prüfungen oder das Schreiben von Hausarbeiten. Ihre Entscheidung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.

Die bisherigen Schutzzeiträume, nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, sollen weiterhin gelten, mit einer Ausnahme: Die Frist von zwölf Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird auf Kinder mit Behinde­rung im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 des IX. Sozialgesetzbuchs ausgedehnt.

Kündigungsschutz ausgeweitet

Darüber hinaus bleibt die Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen unzulässig – es sei denn, die Arbeitsschutzbehörde erklärt vorab ihre Zustimmung. Außerdem greift ein Kündigungsverbot bei Arbeitnehmerinnen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben. Hier erstreckt sich der Zeitraum auf vier Monate nach dem Abort. Das bisherige Eigenkündigungsrecht von Kolleginnen ohne Wahrung von Fristen (MuSchG § 10 Abs. 1) wurde jedoch gestrichen, da der Gesetzgeber nach Einführung der Elternzeit hierfür keine Notwendigkeit mehr sieht.

Der Gesetzentwurf verschärft auch den betrieblichen Gesundheitsschutz, die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes sowie die Dokumentations- und Informationspflichten des Arbeitgebers. Arbeitgeberverbände fürchten deshalb eine überbordende Bürokratie; diese Gefahr sehen die ­Autoren des Gesetzentwurfs jedoch nicht. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Quellen

Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts: http://bit.ly/2b2F7An

Das bisherige Mutterschutzgesetz (MuSchG): http://bit.ly/2b2Ig3a

Michael van den Heuvel

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