DAZ aktuell

Kommentar zu neuen Retax-Regelungen

DAV gibt Auslegungshinweise – streitig bleibt, ab wann die neuen Regeln anzuwenden sind

BERLIN (ks) | Seit dem 1. Juni gibt es im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung eine neue Regelung zum Zahlungsanspruch der Apotheken. Nun liegt hierzu ein Kommentar des DAV vor. Überraschungen finden sich darin nicht. Offen bleibt auch der derzeit strittigste Punkt, ab wann die neuen Bestimmungen Anwendung finden.

Der neue § 3 des Rahmenvertrages ist sehr detailliert. Sein Ziel: Retaxationen wegen kleinerer Fehler, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangieren, sollen fortan ausgeschlossen sein. Die DAZ hat seine neuen Bestimmungen bereits ausführlich dargestellt (siehe DAZ 2016, Nr. 22, S. 14). Doch trotz der klaren generellen Stoßrichtung und der vielen Einzelbeispiele, gibt es noch Raum für Interpretationen. Ob der nun vom DAV verfasste Kommentar alle künftigen Streitfälle erfasst, bleibt abzuwarten. Keine Aussage trifft er jedenfalls zu der Frage, ab wann Apotheken sich auf die neuen Regelungen berufen können. So viel steht fest: In Kraft getreten ist die ­Änderung zum 1. Juni 2016. Bei Veröffentlichung des Kompromisses erklärte die ABDA, dass sie für alle Beanstandungen gilt, „die künftig ausgesprochen werden oder bei denen das Beanstandungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde“. Auch Dr. Elmar Mand, der als unabhängiges Mitglied der Schiedsstelle am Kompromiss ­beteiligt war, hatte bekräftigt, dass nach dem 1. Juni unter Beachtung der getroffenen Neuregelungen zu entscheiden sei – auch, wenn das Rezept bereits vorher eingereicht war.

Die DAK hat jedoch bereits mitgeteilt, dass sie alle Abgaben vor dem 1. Juni 2016 nach den bisherigen Vereinbarungen retaxieren wird. Ob sie sich mit dieser Auffassung durchsetzen kann, ist zweifelhaft – versuchen wird sie es jedenfalls. |

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