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Politik

Wo sind sie geblieben?

Was aus den Anträgen des Deutschen Apothekertags 2015 wurde – ein Überblick

Die Hauptversammlung des Deutschen Apothekertages 2015 in Düsseldorf arbeitete sich mit viel Disziplin und zeitlichem Aufwand durch ein dickes Antragsheft. Inzwischen stellt sich wieder einmal die Frage, was aus den Anträgen wurde. Gemäß ihren Regularien berichtet die ABDA darüber in ihrer Mitgliederversammlung, die nicht öffentlich tagt. Der Bericht der ABDA für die Mitgliederversammlung am 30. Juni 2016 liegt der DAZ vor. Wir beschreiben hier, was die ABDA aus eigener Sicht für die Umsetzung der Anträge von 2015 getan oder auch nicht getan hat, und analysieren dies. Die Gliederung orientiert sich an der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 1. bis 3. Oktober 2015. | Von Thomas Müller-Bohn

Medikationsplan

Die Beratungen der Hauptversammlung begannen mit dem Medikationsplan und dem schon damals vorliegenden Konzept der Politik, auf die zwingende Beteiligung der Apotheker zu verzichten. Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand und viele weitere Antragsteller hatten offenbar noch die Hoffnung, die Apotheker in die Erstellung des Medikationsplans einzubinden (Leitantrag L1). Doch in der Stellungnahme berichtet die ABDA nun lapidar über das bekannte und bei der Antragstellung schon befürchtete negative Ergebnis. Entsprechendes gilt für den Antrag, die Arzneimitteltherapiesicherheit als gemeinsame Aufgabe von Ärzten und Apothekern zu interpretieren (1.1.6). Die ABDA interpretiert dies in ihrer Stellungnahme offenbar als den Wunsch, die Apotheker am E-Health-Gesetz zu beteiligen, was sich mit der Verabschiedung des Gesetzes erübrigt hätte. Doch möglicherweise zielte die Apothekerkammer Berlin mit ihrem Antrag auf eine viel weiter gehende Zusammenarbeit der Heilberufe. Für diesen Fall wäre nicht ersichtlich, ob die ABDA den Antrag weiter verfolgt.

Den Antrag zur Offenlegung von Diagnosedaten für Apotheker (1.1.5) hatten die Delegierten in einen Ausschuss verwiesen. Dazu berichtet die ABDA nun ausführlich. Das Thema betreffe sowohl den Medikationsplan auf Papier ab Oktober 2016 als auch den späteren elektronischen Medikationsplan. Zu Letzterem verweist die ABDA auf die gemeinsame Arbeit des Deutschen Apothekerverbandes mit der Bundesärztekammer. Doch die Ärzteschaft habe sich bisher noch nicht dazu durchringen können, den Apothekern die Diagnoseinformationen zugänglich zu machen. Dies bleibe ein offener Punkt im Lastenheft.

Abb. 1: Abstimmungsergebnisse So hat der Apothekertag 2015 über die Anträge entschieden. (Auswertung: DAZ)

Prävention

Den Antrag, die Apotheker am Leitfaden Prävention des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zu beteiligen (1.2.1), hat die ABDA dort vorgebracht. Doch er sei zurückgewiesen worden. Dazu berichtet die ABDA nun, rechtliche Schritte gegen diese ablehnende Haltung würden geprüft. Die ABDA erwähnt jedoch nicht, auf welche juristische Argumentation sie sich dabei stützen will und wie sie die Erfolgsaussichten einschätzt.

Zum Antrag, die Apotheker sollten einen Impfpass-Check anbieten können (1.2.2), berichtet die ABDA, das Angebot werde gemeinsam mit Ärzteorganisationen konkretisiert, um es in ein künftiges Gesetzgebungsverfahren einbringen zu können. Beim Thema Cannabis ist die gesellschaftliche und politische Entwicklung im Sinne der Anträge (1.3.1, 1.3.2) vorangekommen, aber dies dürfte kaum auf der Arbeit der ABDA beruhen.

Studium und Ausbildung

Mit einem Leitantrag wurden der Gesetzgeber und die Universitäten aufgefordert, die Studienplätze für Pharmazie zu sichern und auszubauen (L2). Die Apothekerkammer Berlin, die Sächsische Landesapothekerkammer und der Sächsische Apothekerverband als Antragsteller dürften sich mit ihrem Antrag Rückenwind vom Bund für ihre Arbeit auf Landesebene erhofft haben. In ihrer Stellungnahme stellt die ABDA jedoch fest, das Thema sei Ländersache. Daraufhin berichtet die ABDA über eine Abfrage zu den Aktivitäten der Landesorganisationen. Es darf bezweifelt werden, dass dies die Intention der Antragsteller war und dass dies in der Sache weiterhilft. Allerdings berichtet die ABDA auch, dass die Bundesapothekerkammer sich in der Angelegenheit an die Präsidentin der Kultusministerkonferenz und an die Vorsitzende der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz gewandt habe. Eine Reaktion sei bisher nicht erfolgt. Entsprechendes gilt für den Antrag der Apothekerkammer Berlin, an jedem Pharmaziestandort eine Professur für Klinische Pharmazie einzurichten. Dazu verweist die ABDA nur auf die Antwort zum Leitantrag L2.

Zum Ad-hoc-Antrag die Nachwuchsarbeit des BPhD zu unterstützen (L2a) berichtet die ABDA, sie werde die BPhD-Jahrestagung ab sofort regelmäßig finanziell unterstützen, soweit der BPhD einen Antrag dazu stelle. Außerdem werde der BPhD zum Deutschen Apothekertag eingeladen.

Zum Antrag gegen die Einführung eines Bachelor-Master-Studiums für Apotheker (1.6.3) erklärt die ABDA, die Bundesapothekerkammer beobachte die bildungspolitischen Entwicklungen. Ein solches gestuftes Studium für Apotheker werde derzeit nicht diskutiert. Daher sei eine aktive Positionierung nicht angebracht, so die ABDA. Allerdings galt dies bereits, als der Antrag verabschiedet wurde. Daher zielte die Apothekerkammer Berlin als Antragstellerin wohl eher auf eine vorausschauende Argumentation. Davon ist in der Stellungnahme der ABDA jedoch keine Rede.

Über den Antrag, der Gesetzgeber solle die nötigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Ausbildung einer ausreichenden Zahl von PTA schaffen, berichtet die ABDA nur, dies sei an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt worden. Diese Antwort mag allerdings erstaunen, da die ABDA im Zusammenhang mit dem Pharmaziestudium die Zuständigkeit der Länder in Bildungsfragen betont. Zudem dürften sich der Apothekerverband Westfalen-Lippe und der Hessische Apothekerverband als Antragsteller vorzugsweise um die besondere Situation in ihren Ländern sorgen. Denn Nordrhein-Westfalen und Hessen zeigen, dass in der PTA-Ausbildung viele Probleme auf Landesebene liegen. Die Klinische Pharmazie an den Universitäten besser zu etablieren, gehört dagegen zur Umsetzung der Approbationsordnung, die auf Bundesebene gilt. Eine solche Überlegung ist allerdings in der ABDA-Stellungnahme nicht zu finden.

Dauerthema G-BA

Eine Mitgliedschaft der Apotheker im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Als neuen Kompromiss dazu schlug die Apothekerkammer Nordrhein in einem Antrag zum Deutschen Apothekertag 2015 die Gründung eines Pharmazeutischen Beirats zum G-BA vor. Der Antrag kam jedoch nicht zur Abstimmung, sondern wurde in einen Ausschuss verwiesen, sodass die Antwort der ABDA nun umso mehr interessiert. Die ABDA berichtet, die Forderung sei dem G-BA kommuniziert worden. Dies mag erstaunen, weil die Hauptversammlung noch gar keine Forderung erhoben hatte. Weiter heißt es von der ABDA, der G-BA habe widersprochen, weil sowohl bei den hauptamtlichen Vertretern als auch bei den Vertretern der Gremien im Unterausschuss Arzneimittel „umfassender pharmazeutischer Sachverstand durch Apothekerinnen und Apotheker vorhanden sei“. Weiter schreibt die ABDA dazu, die Erfolgsaussichten einer gesundheitspolitischen Intervention würden derzeit als höchst gering eingeschätzt. Aus der Stellungnahme geht allerdings nicht hervor, ob die ABDA das Ziel einer institutionalisierten Beteiligung am G-BA strategisch als wünschenswert einstuft und ob sie in dem neu vorgeschlagenen Konzept eines Beirats einen sinnvollen Kompromiss sieht. Angesichts der langfristigen strategischen Argumentation zu diesem Thema dürften diese Fragen jedoch wichtiger sein als die Einschätzung der kurzfristigen Erfolgsaussichten. Demnach dürfte der Diskussionsbedarf zu diesem Thema nicht erschöpft sein.

Mehr Geld für Apotheken

Die einstimmig erhobenen Forderungen nach einer leistungsgerechten Honorierung (L3) bildeten einen zentralen Inhalt des Deutschen Apothekertages 2015. Die ABDA berichtet dazu, die Forderungen seien kontinuierlich vorgetragen worden. Kurzfristig könne die Gesetzgebung zum Pharma­dialog Gelegenheiten bieten, einen Festzuschlag für Rezepturen, eine höhere Dokumentationsgebühr und mehr Geld für den Notdienstfonds zu verankern. Doch mit der Vergabe des Gutachtens zur Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung würden die Möglichkeiten als gering eingestuft, die übrigen Forderungen in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen. Die Forderungen würden jedoch weiterhin vorgetragen. Außerdem begleite die ABDA das Gutachten. Über den Stand des Gutachtens wird nicht berichtet. Angesichts der zentralen Bedeutung dieses Antrags erscheint die Antwort knapp. Es bleibt offen, wie die ABDA das Gutachten begleiten will, ob ein eigenes Gutachten zum Thema in Betracht kommt und welche Wege unabhängig von dem langfristig angelegten Gutachten beschritten werden könnten.

Neben diversen Anträgen, die zum Leitantrag L3 zusammengefasst wurden, hatten verschiedene Antragsteller weitere Anträge zu speziellen Aspekten der Honorierung beim Deutschen Apothekertag 2015 eingebracht. Damit war dort eine differenzierte Debatte über Honorierungsdetails zu erwarten. Teilweise ging es dabei um widersprüchliche Ansätze: Soll die Apothekenvergütung anhand der Inflationsrate angepasst werden (2.1.10)? Sollen die Arbeitspreise für Rezepturen erhöht (2.3.2), soll zusätzlich ein Dokumentationshonorar für Rezepturen erhoben (2.3.1) oder soll das Konzept für die Rezepturhonorierung weiter differenziert (2.3.4) werden? Wie hoch soll ein angemessenes Honorar für dokumentationspflichtige Arzneimittel sein (2.2.1, 2.4.1)? Soll sich dies eher an den Teilkosten der Dokumentation oder an den Vollkosten aller speziellen Handlungsschritte für BtM orientieren? Doch diese Fragen wurden in Düsseldorf nicht diskutiert, sondern diese Anträge wurden in einen Ausschuss verwiesen. Die Stellungnahme der ABDA enthält nun allerdings keine Antworten auf die obigen Fragen. Stattdessen erklärt die ABDA zu den betreffenden Anträgen immer wieder nahezu gleichlautend, der Vorschlag werde in die Diskussionen zur längerfristigen Weiterentwicklung der Apothekenentgeltung einbezogen. Weiter heißt es, mit Blick auf die bereits kommunizierten Forderungen werde auf einen aktuellen Vortrag gegenüber der Politik verzichtet. In der Stellungnahme ist hingegen keine Rede davon, wie sich die Apotheker selbst zu neuen Detailfragen der Honorierung positionieren wollen, die möglicherweise auch durch das Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums aufgeworfen werden könnten.

Retaxationen und Formfehler

In einem Antrag des Berliner Apothekervereins und des Apothekerverbands Berlin ging es um die Umsetzung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und weiterer Vorschriften durch Ärzte (2.5.1). Im ersten Teil des Antrags wurde gefordert, der Gesetzgeber solle mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Verordner die AMVV einhalten. Dazu erklärt die ABDA nun, diese Forderung sei sinnvoll, sie werde aber aus taktischen Gründen zurückgestellt. Im zweiten Teil des Antrags wurde gefordert, der GKV-Spitzenverband solle mit geeigneten Maßnahmen, beispielsweise über den Bundesmantelvertrag Ärzte, dafür sorgen, dass Verordnungen den sozialrechtlichen Anforderungen ent­sprechen. Dazu erklärt die ABDA, der Deutsche Apothekerverband habe diese Forderung gegenüber dem GKV-Spitzenverband mehrfach vorgebracht, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des Entlassmanagements. Über eine Reaktion berichtet die ABDA allerdings nichts.

In einem weiteren Antrag wurde gefordert, dass Apotheker die Möglichkeit erhalten sollen, Formfehler auf Rezepten nachträglich zu heilen (2.5.2) und in zwei Anträgen ging es um Nullretaxationen. Diese sollten bei Formfehlern nicht mehr möglich sein (2.5.3) bzw. die Krankenkassen sollten davon absehen (2.5.4). Zu diesen drei Anträgen verweist die ABDA auf die zwischenzeitliche Einigung beim diesbezüglichen Verfahren vor der Schiedsstelle. Damit würden Retaxationen aufgrund einiger Formfehler ausgeschlossen und die Heilung von Formfehlern in Teilen ermöglicht.

Dienst nach Vorschrift?

Ein Ad-hoc-Antrag bezog sich auf den viel beachteten Lagebericht des ABDA-Präsidenten Friedemann Schmidt, der dort erklärt hatte, weitere Einengungen der Apotheker könnten zu einem „Dienst nach Vorschrift“ in den Apotheken führen. Daraufhin wurde der Geschäftsführende ABDA-Vorstand aufgefordert, in Abstimmung mit den Mitgliedsorganisationen einen Katalog möglicher Maßnahmen zu erstellen, mit dem die Apotheker ihren Forderungen Nachdruck verleihen könnten (2.6.2). Dazu berichtet die ABDA nun, nach Sichtung der bereits in der Vergangenheit angedachten, vorbereiteten und umgesetzten Maßnahmen seien „Lobbymaßnahmen“, „Öffentlichkeitsmaßnahmen“ und „weitere Maßnahmen“ denkbar. Als „Lobbymaßnahmen“ nennt die ABDA Gespräche, Fachvorträge, Teilnahmen an Gremiensitzungen, Stellungnahmen, Resolutionen, Fachkonferenzen und parlamentarische Abende. Als „Öffentlichkeitsmaßnahmen“ werden Faktenblätter, Medienkampagnen, Pressemeldungen, Interviews und Anzeigen genannt. Interessanter erscheint die Aufzählung der „weiteren Maßnahmen“: „‚Brandbriefe‘, Resolutionen, Dienst nach Vorschrift, Dienst über die Notklappe, Demonstrationen, ‚Streik‘“. Weiter heißt es dazu: „Diese und weitere mögliche Maßnahmen werden derzeit in den Gremien weiter diskutiert.“ Demnach lässt die Stellungnahme der ABDA den Schluss zu, dass die Gremien der ABDA über die Möglichkeiten von Dienst nach Vorschrift oder sogar irgendwelche Formen von Streik nachdenken, was auch immer darunter im Fall der Apotheken verstanden werden mag. Zugleich bietet die breit angelegte Aufzählung keinerlei Anhaltspunkte, welche Maßnahmen unter welchen Bedingungen in Betracht gezogen werden und wer sie anstoßen sollte.

Abb. 2: Über was wurde abgestimmt? Anzahl der Anträge mit Entscheidung, aufgeschlüsselt nach den „Kapiteln“ der Antrags­beratung. (Auswertung: DAZ)

Versorgungsstrukturen

In einem Antrag des Hessischen Apothekerverbands wurde gefordert, Mindestanforderungen an eine flächendeckende pharmazeutische Versorgung zu definieren (3.1.1). Dazu berichtet die ABDA, die Diskussion über Maßstäbe für die Flächendeckung und die Angemessenheit seien aufgenommen worden und würden fortgesetzt, auch im Zusammenhang mit dem Gutachten zur Arzneimittelpreisverordnung. Die Datenbasis für die räumliche Versorgung sei aktualisiert worden, weitere Schritte zur Verbreiterung der Datengrundlage seien in Vorbereitung. Die ABDA verrät jedoch keine inhaltlichen Aspekte dazu, wie die Flächendeckung und die Angemessenheit zukunftssicher definiert werden könnten und wie die räumliche Versorgung derzeit oder zukünftig abgebildet werden kann. Die ABDA macht auch keine Angaben, in welchen Regionen möglicherweise schon heute die Versorgung durch die Schließung einzelner Apotheken gefährdet ist. Zudem bleibt offen, inwieweit die vermutlich bei den Landesorganisationen vorliegenden Daten für eine bundesweite Darstellung kompatibel sind.

Mit einem Antrag des Geschäftsführenden ABDA-Vorstands wird der Gesetzgeber aufgefordert, das apotheken- und arzneimittelrechtliche Regelwerk zu bewahren, das die flächendeckende Versorgung sichert (3.1.2). Dies kann als dauerhafter Appell zur Bewahrung des Systems interpretiert werden, der nicht abschließend zu bearbeiten ist. Die ABDA berichtet dazu, das Anliegen werde stetig verfolgt. Sie verweist insbesondere auf das Verfahren zur Arzneipreisbindung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und die laufende Gesetzgebung zur Änderung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Dort sei auch der Antrag eingebracht worden, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten (3.2.1). Dieses Anliegen werde im Hinblick auf das erwähnte Verfahren vor dem EuGH „aufmerksam im Auge behalten“, so die ABDA.

Lieferengpässe und Hilfsmittel

Zum Antrag die Arzneimittelhersteller zu Meldungen über nicht lieferfähige Arzneimittel zu verpflichten (3.3.1), erklärt die ABDA, das BfArM habe eine Stelle geschaffen, modernisiere die entsprechende Webseite und habe eine Liste unverzichtbarer Arzneistoffe bzw. -mittel erarbeitet. Eine verpflichtende Meldung werde jedoch vom Bundesgesundheitsministerium als zu weit gehende Maßnahme abgelehnt.

In vier Anträgen wurden Änderungen in der Hilfsmittelversorgung gefordert. Hilfsmittel sollten grundsätzlich aufzahlungsfrei zu erhalten sein (3.4.1), Ausschreibungen für Hilfsmittel sollten verboten werden (3.4.2), die Erstattungszeiträume sollten vereinheitlicht werden (3.4.4) und die Präqualifizierung für bestimmte Hilfsmittel sollte abgeschafft werden (3.4.5). Die ABDA berichtet, sie habe sich bei den jeweils zuständigen Institutionen für die Anträge eingesetzt, doch gebe es keine Reaktionen bzw. sie berichtet nicht über solche.

IT-Netz der Apotheker

Das Thema E-Health bildete beim Deutschen Apothekertag 2015 einen eigenen Programmpunkt, der offenbar die Entscheidung der Delegierten über ein sicheres IT-Netz der Apotheken vorbereiten sollte. In einem Antrag forderte der Geschäftsführende ABDA-Vorstand, dass die Institutionen der Apotheker ein solches Netz konzipieren und vorantreiben (4.1.1). Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Der vergleichsweise ausführliche Bericht der ABDA dazu lässt den Eindruck zu, dass die ABDA dieses „Wunschprojekt“ mit mehr Elan angeht als manche anderen Anträge. Über den IT-Netz-Antrag berichtet die ABDA, zum 1. Januar 2016 sei eine neue Abteilung IT/Telematik eingerichtet worden. Es seien Anforderungen an ein Netz erarbeitet worden, das den Arbeitsalltag der Apotheker erleichtert. Außerdem gebe es „erste konkrete Überlegungen“, wie dabei die Telematikinfrastruktur der gematik genutzt werden kann. Das Projekt sei aus inhaltlichen und markenrechtlichen Gründen in „Intelligentes Netz der Apotheken“ (IN.A) umbenannt worden. Für den Aufbau des IN.A sei eine eigenständige wirtschaftende Tochter im Gespräch. Am 30. Juni solle die Mitgliederversammlung endgültig über den Aufbau und die Implementierung des IN.A entscheiden. Dann sollten das Lastenheft sowie das Datenschutz- und Sicherheitskonzept erarbeitet werden.

Diverses zur Berufsausübung

Über die Anträge, die Gültigkeitszeiträume der verkürzt gültigen Verordnungen zu vereinheitlichen (4.2.1), die Trivialisierung von Arzneimitteln durch Cash-Back-Gutscheine und On-Pack-Promotions zu verbieten (4.3.1) und die Importquote gemäß § 129 Absatz 1 Nr. 2 SGB V ersatzlos zu streichen (L4), berichtet die ABDA, dies sei beim Gesetzgeber vorgebracht worden, aber es gebe keine Reaktionen. Eine Gruppe von Delegierten aus mehreren Bundesländern hatte einen Antrag eingebracht, die Auswahlmöglichkeiten bei pharmazeutischen Bedenken für den Fall zu erweitern, dass keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel für den Patienten geeignet ist (4.4.1). Die Hauptversammlung hatte kontrovers darüber diskutiert, ob solche Fälle mit geeigneten Sonderkennzeichen zu lösen sind oder ob eine neue Regelung für mehr Rechtssicherheit sorgen sollte. Auf Antrag von Dr. Hans-Rudolf Diefenbach, der selbst den Antrag 4.4.1 mit eingebracht hatte, wurde das Thema in einen Ausschuss verwiesen. Nun erklärt die ABDA, der Geschäftsführende DAV-Vorstand als zuständiger Ausschuss rate davon ab, den Antrag weiter zu verfolgen. In dem genannten Fall sei anzuraten, Kontakt mit dem verordnenden Arzt aufzunehmen. Auf die in der Hauptversammlung aufgeworfene Frage, ob hier eine Regelungslücke vorliegt oder nicht, geht die Antwort jedoch nicht ein.

In einem weiteren Antrag forderten Delegierte aus mehreren Bundesländern, dass Apotheker nach Rücksprache mit dem Verordner diverse Angaben auf Rezepten ohne Gegenzeichnung des Arztes ändern zu dürfen (4.4.2). Die Gegenzeichnung sollte nur in wenigen explizit zu nennenden Fällen nötig sein. Die ABDA verweist dazu nun auf die Einigung vor der Schiedsstelle zu Retaxationen im Mai 2016 und auf geplante Änderungen der AMVV. Die ABDA wirke darauf hin, dass Apotheken auch ohne Rücksprache mit dem Arzt Korrekturen vornehmen dürfen. Der Verordnungsgeber plane für den § 2 AMVV einen neuen Absatz 6a, nach dem Apotheker den Vornamen und die Telefonnummer des Arztes ergänzen dürfen. Die ABDA fordere daraufhin weitere Änderungsmöglichkeiten und rege an, die Anforderungen an Verschreibungen in Soll- und Mussangaben einzuteilen. Nur die Mussangaben sollten über die Erstattungsfähigkeit entscheiden dürfen.

Den Antrag, alle Antibiotika europaweit der Verschreibungspflicht zu unterstellen (4.9.1), hatte die Hauptversammlung in einen Ausschuss verwiesen. Nun erklärt die ABDA, der Geschäftsführende BAK-Vorstand habe sich nach ausführlicher Diskussion einstimmig gegen den Antrag entschieden. Dem sei auch der Geschäftsführende ABDA-Vorstand einstimmig gefolgt. Denn einheitliche europäische Regelungen zur Verschreibungspflicht würden nicht existieren und doch unterlägen bereits alle relevanten Antibiotika in allen europäischen Ländern der Verschreibungspflicht - mit wenigen Ausnahmen wie beispielsweise einigen Lokalantibiotika.

EU-Politik

Gemäß einem Antrag des Geschäftsführenden ABDA-Vorstands hatte die Hauptversammlung ihren Appell von 2014 bekräftigt, die Bundesregierung und die EU-Kommission sollten die Entscheidungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten im Gesundheitswesen wahren und die Freiberuflichkeit stärken (4.10.1). Dazu berichtet die ABDA, diese Forderung werde „durchgängig“ berücksichtigt und vorgetragen. Dies betreffe verschiedene Themen, die erhebliche Wechselwirkungen entfalten könnten, beispielsweise das nationale Reformprogramm 2016, die europäische Transparenzinitiative zu regulierten Berufen, die Binnenmarktstrategie für Dienstleistungen, das Euro-Stabilitätsabkommen und internationale Abkommen wie CETA, TTIP und TiSA. Erfreulich sei die starke Unterstützung der Bundesregierung, die die geltende Regulierung in der Transparenzinitiative verteidigt habe und in den Handelsabkommen auf Ausnahmen für die Apotheken in Deutschland hinwirke.

Ein Antrag der Apothekerkammer Berlin stellte in diesem Zusammenhang die konkretere Forderung auf, alle Freihandelsabkommen mit Wirkungen auf die Gesundheitssysteme müssten als „gemischte Abkommen“ abgeschlossen werden, denen die nationalen Parlamente zustimmen müssen. Dazu erklärt die ABDA, die Texte der Abkommen seien noch nicht abschließend verfügbar und die juristischen Grundsatzfragen würden noch geprüft. Die EU-Kommission lasse die Rechtsnatur eines Abkommens mit Singapur vor dem EuGH überprüfen. Dabei sei zu klären, ob es in die alleinige Kompetenz der EU fällt oder auch die Kompetenzen der Mitgliedstaaten betrifft.

Abb. 3: Bearbeitungsstand Die Abbildung fasst den unterschiedlichen Bearbeitungsstand der Anträge in acht Kategorien zusammen. Eingeordnet werden alle 42 Anträge, die von der Hauptversammlung angenommen oder an einen Ausschuss weitergeleitet wurden. Der Antrag zum Umgang mit Vorgaben für Verschreibungen (2.5.1) wird doppelt erfasst, weil seine beiden Teile unterschiedliche Wege genommen haben. (Auswertung: DAZ/tmb)

Fazit

Insgesamt lässt die ABDA-Stellungnahme auch in diesem Jahr viele Fragen offen. Bei manchen Anträgen, die bei anderen Institutionen vorgebracht wurden, bleibt unklar, ob die ABDA sie noch aktiv verfolgt oder damit als erledigt betrachtet. Dies wirft die Frage auf, wie lange ein Antrag gilt: bis zum ersten Umsetzungsversuch, bis zum nächsten Apothekertag, bis zum Erfolg des Anliegens oder bis zu einer formalen Beendigung der Bemühungen? Ohne Fristsetzung lässt sich meistens auch nicht feststellen, dass ein Antrag gescheitert ist. Leider legt die ABDA keine Systematik offen, um den Bearbeitungsstand oder gar den Erfolg der Anträge zu klassifizieren. Daher wurde für die DAZ-Analyse der ABDA-Stellungnahme zu den Anträgen des Deutschen Apothekertages 2014 ein solches Schema entwickelt (siehe „Was wurde aus den Anträgen?“, DAZ 2015, Nr. 27). Dieses Schema wird hier für den nächsten Jahrgang der Anträge genutzt (siehe Abb. 3). Alle 42 Anträge, die von der Hauptversammlung angenommen (31 Anträge) oder an einen Ausschuss weitergeleitet (11 Anträge) wurden, werden dort allein anhand der Angaben in der ABDA-Stellungnahme eingeordnet. Eine Übersicht dieser Einordnung gibt Tab. 1.


Tab. 1: Bearbeitungsstand der Anträge der Hauptversammlung 2015 (Eigenes Gliederungsschema, Einordnung der Anträge aufgrund der Angaben der ABDA in ihrem Bericht für die Mitgliederversammlung am 30. Juni 2016)
Bearbeitungsstatus
Anträge
Antrag von der ABDA erfolgreich beendet
(nicht besetzt)
Wesentliche Aspekte bearbeitet, weitere Bearbeitung dauert an
Ad-hoc-Antrag L2a: Unterstützung des BPhD
Ad-hoc-Antrag 2.6.2: Maßnahmen der Apothekerschaft
4.1.1: Sicheres IT-Netz
Antrag wurde oder wird bearbeitet, aber bisher kaum oder keine greifbaren Ergebnisse
1.1.5: Diagnosedaten
1.2.1: Prävention
1.2.2: Impfpass-Check
L2: Studienplatzsicherung
1.6.4: Professurren für Klinische Pharmazie
L3: Leistungsgerechte Honorierung
2.1.10, 2.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4, 2.4.1: Diverse Details der Honorierung
3.1.1: Sicherstellung der Versorgung
3.2.1: Versandhandelsverbot
3.4.1: Hilfsmittel ohne Aufzahlung
3.4.2: Verbot von Hilfsmittelausschreibungen
3.4.5: Präqualifizierung
Antrag durch Entwicklungen außerhalb der ABDA voran­getrieben, muss jedoch weiter bearbeitet werden
1.3.1, 1.3.2: Cannabis
2.5.2: Heilung von Formfehlern
2.5.3, 2.5.4: Nullretaxationen
3.3.1: Nichtlieferfähigkeit
4.4.2: Korrekturen von Verordnungen
4.10.1, 4.10.2: Freihandelsabkommen
Antrag an andere Institution übergeben, bisher ohne erkenn­bares Ergebnis
1.7.1: PTA-Mangel
2.5.1, 2. Teil: Erfüllung der AMVV
3.1.2: Flächendeckende Versorgung
3.4.4: Erstattungszeiträume für Hilfsmittel
4.2.1: Gültigkeitszeiträume für Verschreibungen
4.3.1: Trivialisierung von OTC
L4: Importregelung
Antrag aufgeschoben
1.6.3: Kein Bachelor und Master
2.5.1, 1. Teil: Sanktionen für Ärzte wegen AMVV
Antrag aufgegeben oder Aufgabe empfohlen
4.4.1: Auswahl bei pharmazeutischen Bedenken
4.9.1: Antibiotikaresistenz
Status unklar
L1: Medikationsplan
1.1.6: AMTS
1.8.1: G-BA-Beirat

Zwei Kategorien aus dem Schema des Vorjahres werden zu „Antrag aufgeschoben“ zusammengefasst, weil dieser Fall diesmal nur zwei Anträge betrifft. Die Kategorie „Antrag von der ABDA erfolgreich beendet“ bleibt in diesem Jahr unbesetzt. Soweit sich die Themen im Sinne der Anträge günstig entwickelt haben, ist meist schwer zu fassen, welchen Beitrag die ABDA dazu geleistet hat. Die weitaus größte Kategorie bilden Anträge, die von der ABDA aufgegriffen wurden, bei denen aber keine Ergebnisse greifbar sind. Was die ABDA in diesen Angelegenheiten noch unternimmt, blieb meist offen. Für künftige Antragsteller drängt sich damit die Idee auf, nicht nur Antragsziele zu formulieren, sondern auch Maßnahmen zu nennen, die die ABDA dafür mindestens ergreifen sollte. |

Autor

Dr. Thomas Müller-Bohn ist Apotheker und Diplom-Kaufmann. Er ist externes Redaktionsmitglied der DAZ.

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