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DAZ aktuell
Barmer fordert Nachverhandlung
Kritik am Retax-Konsens – insbesondere an Heilungsmöglichkeiten
Die neue Regelung im Rahmenvertrag sieht an einer Stelle vor, dass Kassen nicht kürzen dürfen, wenn auf dem Rezept Vermerk und Sonderkennzeichen fehlen (etwa wegen Nichtverfügbarkeit oder pharmazeutischer Bedenken) und der Apotheker einen „objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren“ erbringt. Daran stößt sich die Barmer: „Der neue Rahmenvertrag lässt völlig offen, wie ein objektivierbarer Nachweis im Beanstandungsverfahren aussehen soll, wenn ein Vermerk und ein Sonderkennzeichen auf dem Rezept fehlen“, sagte ein Sprecher gegenüber DAZ.online. In der Praxis werde es daher einen „großen Interpretationsspielraum“ geben, ob eine Retaxierung erfolgen müsse oder nicht.
Apotheker und Kassen haben zudem vereinbart, dass die Landesapothekerverbände mit den Kassen auf Landesebene weitergehende Verträge abschließen können, in denen noch konkretere Retax-Regeln stehen. Auch bei diesem Punkt sieht die Barmer GEK Gesprächsbedarf: Dem Sprecher zufolge stimmen die Versorgungsverträge zwischen den einzelnen Kassen beziehungsweise den Kassenverbänden und den Apothekerverbänden noch nicht in jedem Punkt mit der Einigung zum Rahmenvertrag überein. „Das betrifft beispielsweise den Ersatzkassenbereich bei der Monatsfrist zur Vorlage von Rezepten in der Apotheke“, erklärte er.
Insgesamt lasse der neue Rahmenvertragstext zu viele Fragen offen. „Einige Formulierungen beziehungsweise deren praktische Umsetzung sind zum jetzigen Zeitpunkt unklar“, so das Resümee des Barmer-Sprechers. Aus Sicht der Kasse ist die Arbeit an den Retax-Regeln daher noch nicht beendet: „Es bedarf hier eines weiteren Dialoges zwischen den Vertragspartnern.“ |
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