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DAZ aktuell
Neuer Ersatzkassen-Vertrag in Kraft
Höhere Teststreifen-Quote – keine Änderungen bei Retaxationen
Besonders viel geändert hat sich nicht beim neuen Arzneiversorgungsvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek). Vor allem bei der Auflistung, welche fehlenden Angaben auf einer Verordnung vom Apotheker „geheilt“ werden dürfen bzw. zur „Zurückweisung des Verordnungsblatts bei der Abrechnung“, sprich zu einer Retaxation führen können, ist der Vertrag mit seinem Vorgänger von 2013 wortgleich.
Der neue vdek-Arzneiversorgungsvertrag gilt seit dem 1. April 2016 und ist für alle Ersatzkassen (Barmer GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse und Techniker Krankenkasse) verbindlich.
Neu geregelt wurde die Quote für preisgünstige Blutzuckerstreifen, die Apotheken bei der Belieferung von gesetzlich Versicherten erreichen müssen. Diese sind in Anlage 4 des Vertrags unter Punkt B aufgelistet. Für Versicherte der Ersatzkassen steigt die Quote ab dem 1. April von bisher 45 auf nun 50 Prozent, ab dem 1. Oktober 2016 müssen 55 Prozent erreicht werden.
Die Preise, die die Apotheke für Blutzuckerteststreifen abrechnen kann, bleiben unverändert: 23,45 Euro je 50 Teststreifen bis 102 Stück, 20,95 Euro je 50 Stück von 102 bis 299 Stück und 20,10 Euro je 50 Stück ab 300 Teststreifen für die unter B aufgeführten Produkte. Bei allen anderen Blutzuckerteststreifen zahlen die Ersatzkassen weiterhin 26,35 Euro je 50 Stück bis 102 Stück, 24,30 Euro je 50 Stück ab 103 verordneten Streifen und 22,95 je 50 Stück ab 300 verordneten Teststreifen. Für die Umstellung eines Patienten auf die preisgünstigeren Teststreifen kann die Apotheke einmalig 20 Euro abrechnen.
Import vs. Original
Neu aufgenommen wurde, dass Original- und Importarzneimittel als identisch angesehen werden. Nach § 4 Abs. 12 ist das Aut-idem-Kreuz „im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich“. Das bedeutet, dass auch bei vom Arzt gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch des verschriebenen Original gegen ein rabattiertes Importpräparat notwendig ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Import verschrieben ist, für das Original aber ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn der Arzt ausdrücklich vermerkt, dass aus „medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf“.
Nach § 4 Abs. 13 gilt diese Regelung auch für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste: „Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen.“ Auch hier gilt, dass rabattierte Präparate bevorzugt abgegeben werden müssen. Außerdem ist in Absatz 13 geregelt, dass Wirkstoffverordnungen (also ohne Angabe eines Handelsnamens oder einer PZN) bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste als unklare Verordnungen einzustufen sind. In diesem Fall ist mit dem verschreibenden Arzt zu klären, welches konkrete Präparat abzugeben ist.
„Friedenspflicht“ verlängert
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Arzneiversorgungsvertrags haben die Ersatzkassen bekanntgegeben, dass sie die sogenannte Friedenspflicht hinsichtlich Retaxationen wegen fehlender Vornamen und/oder Telefonnummern des Verordners auf Rezepten bis Ende Juni 2016 verlängern. Im Vertrag selbst werden diese Anforderungen, die seit Juli 2015 in der Arzneimittelverschreibungsverordnung gefordert werden, nicht erwähnt. Nach Einschätzung renommierter Arzneimittelrechtler verstößt das Fehlen der Angaben im Arztstempel allerdings gar nicht gegen gesetzliche Abgabebestimmungen, da es nur die Kontaktaufnahme zum Arzt erleichtern soll. Insofern seien Retaxationen aus diesem Grund nicht statthaft. |
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