Interpharm 2016 – DAP Retax-Forum

Die Anti-Retax-Trilogie

Tipps und Tricks vom DeutschenApothekenPortal zur Vermeidung von Retaxation

jb | Der große Andrang beim DAP Retax-Forum auf der Interpharm kann wohl als Beleg dafür angesehen werden, wie sehr das Thema Retaxationen oder genauer gesagt die Retaxvermeidung die Apotheker nach wie vor beschäftigt. Bereits zum zweiten Mal erklärten Mitarbeiter des DeutschenApotheken­Portals (DAP) in diesem Rahmen anhand von Praxisbeispielen Retaxfallen, die einem im Apothekenalltag begegnen können.
Foto: DAZ/C. Hartlmaier

Im ersten Vortrag des Nachmittags erläuterte Apothekerin Gisela Will Grundlagen der Retaxvermeidung. Dabei beleuchtete sie folgende Themengebiete:

Rezeptformalien.

Die sorgfältige Überprüfung der Formalien müsse der erste Schritt der Rezeptbearbeitung sein, so Will. Sie empfiehlt, sich ein festes Schema anzugewöhnen, in welcher Reihenfolge man die einzelnen Punkte prüfe. Außerdem gab sie Hinweise zu Heilungsmöglichkeiten. Besondere Schwierigkeit hier: Bei den Primärkassen gibt es keine bundesweit einheitlichen Regelungen, es gelten regionale Lieferverträge. Ein Problem, das einem später unter anderem beim Thema Stückelung und Mehrfachverordnungen wieder begegnen sollte.

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Gisela Will erklärte, wie in der Apotheke Retaxationen vermieden werden können.

Rabattverträge, deren Nicht-Erfüllung einer DAP-Umfrage zufolge die Hauptursache für Retaxationen ist. Hier zeigte Will die häufigsten Fehlerquellen auf und erklärte unter anderem, in welchen Fällen Nullretaxationen drohen.

Aut-idem-Kreuz. Das Aut-idem-Kreuz soll den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein anderes Generikum verhindern. Original und Import werden aber als gleich angesehen und sind somit auch austauschbar, erklärte Will. Hier seien dann auch Rabattverträge trotz gesetztem Kreuz zu beachten. Um das Ganze dann noch ein wenig komplizierter zu gestalten, kann bei Ersatzkassen der Austausch Original gegen Import oder eines Imports gegen einen anderen Import durch den Vermerk „aus medizinischen Gründen“ verhindert werden, bei Primärkassen gibt es diese Möglichkeit nicht.

Substitutionsausschlussliste. Das Austauschverbot für die Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste sei immer an die genannte Darreichungsform gekoppelt, für andere als die genannten gelte es nicht, betonte Will. Bei den aufgeführten Wirkstoffen in der genannten Darreichungsform sei aber unter keinen Umständen – nicht einmal im Notfall – ein Austausch möglich. Kann das verordnete Präparat nicht abgegeben werden, ist eine Rezeptänderung obligatorisch.

Pharmazeutische Bedenken. Will nannte verschiedene Gründe, die einem Austausch eines Arzneimittels aufgrund von Rabattverträgen entgegenstehen können. Sie verwies dabei auch auf die Arbeitshilfen des DAP. Wichtig sei bei der Verwendung der Sonderziffer 6, die bei pharmazeutischen Bedenken zum Einsatz kommt, die individuelle Begründung auf dem Rezept. Diese solle auch in der Kundenkartei archiviert werden, um bei nachfolgenden Verordnungen mit demselben Vermerk den Austausch zu unterbinden.

Packungen ohne N-Bezeichnung. Packungen ohne N-Bezeichnungen sorgen laut Will bei vielen für Verunsicherung. Diesbezügliche Falschabgaben befinden sich laut DAP-Umfrage unter den Top 5 der Retaxgründe. So dürften Jumbo-Packungen, also Packungen größer als die größte Messzahl (Nmax), auch bei entsprechender Stückzahlverordnung nur im Sprechstundenbedarf abgegeben werden. Die Abgabe kleiner Packungen ohne N-Bezeichnung sei bei entsprechender Stückzahlverordnung aber durchaus möglich. Medizinprodukte hingegen trügen nie N-Bezeichnungen. Normgrößen-Verordnungen von Medizin-Produkten gelten als nicht eindeutig. Zur weiteren Verwirrung trägt bei, dass manche Wirkstoffe, z. B. Macrogole als Medizinprodukt und als Arzneimittel im Handel sind. Hier drohe eine Retaxfalle.

Erstattung von Non-Rx-Produkten. Im letzten Teil ihres Vortrags ging Will dann auf die Erstattung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten ein und erklärte, unter welchen Voraussetzungen sie zulasten der GKV abgegeben werden dürfen. Hier sind die Vorgaben der Anlagen zur Arzneimittelrichtlinie ausschlaggebend (OTC-Ausnahmeliste, verordnungsfähige Medizinprodukte).

Retaxfalle Stückelung und Mehrfachverordnung

Den richtigen Umgang mit Stückelung und Mehrfachverordnung erklärte im zweiten Vortrag des Nachmittags Apothekerin Heike Warmers. Fehler in diesem Bereich sind der dritthäufigste Grund für Retaxationen. Das ergab ebenfalls die DAP-Umfrage. Warmers wies noch einmal darauf hin, dass unter keinen Umständen Jumbopackungen außerhalb des Sprechstundenbedarfs abgegeben werden dürfen, auch nicht, wenn sie wirtschaftlicher zu sein scheinen als mehrere kleine.

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Heike Warmers betonte, dass Jumbopackungen nur und ausschließlich im Sprechstundenbedarf abgegeben werden dürfen.

Grundsätzlich ginge Stückzahl über Normgrößenverordnung. Hilfestellung, ob die verordnete Menge retaxsicher abgegeben werden kann, bietet der PZN-Check plus auf der Website des DAP. Mit Normgrößenverordnungen ließen sich beispielsweise häufig die Verbote der Rahmenverträge, die sich ausschließlich auf Stückzahlverordnungen beziehen, umgehen. Beispielsweise wenn die verordnete Menge über Nmax liegt, aber kein Vielfaches von Nmax ist, sei das mit einer Normgrößenverordnung möglich, mit einer Stückzahlverordnung nicht, erklärte Warmers. Bei Verordnungen oberhalb von Nmax seien dann zusätzlich noch die verschiedenen Lieferverträge zu beachten. So gibt es hier unterschiedliche Regelungen, ob ein besonderer Vermerk des Arztes notwendig ist oder nicht.

Pharmazeutische Bedenken, Akutversorgung & Co.

Teil drei der „Anti-Retax-Trilogie“ widmete sich dem Thema Austauschmöglichkeiten in der Apotheke. Apothekerin Marina Herpertz zeigte hier Fallstricke beim Austausch Original versus Import auf, ein Problem, das am zweithäufigsten der Grund für Retaxationen ist. Außerdem erklärte sie den Umgang mit den verschiedenen Sonderziffern für Nichtlieferbarkeit, pharmazeutische Bedenken, Akutversorgung und Wunsch­arzneimittel. So sei bei pharmazeutischen Bedenken und Akutversorgung ein handschriftlicher Vermerk obligatorisch. Ist der Rabattartikel nicht lieferbar oder wenn der Patient sein Wunsch­arzneimittel möchte, ist dieser ­hingegen nicht notwendig. Bei Nicht-Lieferbarkeit von Import- und Rabattarzneimitteln sowie einer Abgabe eines teureren Imports als des nicht-lieferbaren rabattierten hält Herpertz einen Vermerk für empfehlenswert, um Retaxationen vorzubeugen. Eine Dokumentation zum Nachweis ist bei Nichtlieferbarkeit immer erforderlich, bei den anderen Sonderziffern nicht.

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Marina Herpertz widmete sich den Fallstricken der Substitution in der Apotheke.

Zu zahlreichen Fragestellungen des Apothekenalltags bietet das DAP Arbeitshilfen an. Darauf wiesen Will, Warmers und Herpertz im Laufe ihrer Vorträge wiederholt hin. Diese stehen auf der Internetseite des DAP unter www.deutschesapothekenportal.de zur Verfügung. Auch die wöchentlich in der DAZ erscheinenden Retaxfälle zeigen anhand von Beispielen aus der Praxis viele Fallen bei der Rezeptbelieferung auf. |


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