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Achtung Retaxfalle!

Bei rosa Rezepten von Asylbewerbern den Kostenträger prüfen

ST‘UTTGART (jb) | Bei regulär gesetzlich Versicherten gilt: Der angegebene Kostenträger zahlt. Die Apotheke muss nicht prüfen, ob die Kasse auf dem Rezept tatsächlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Eine entsprechende Vereinbarung existiert für Asylbewerber nicht. Dass das zu Schwierigkeiten führen kann, zeigt ein Fall, über den das Deutsche Apothekenportal (DAP) berichtet hat.
Foto: DAP

Bei rosa Rezepten für Asylbewerber sollte man genau aufpassen. Bei höherpreisigen Verordnungen empfiehlt es sich, vorab mit dem Kostenträger Rücksprache zu halten.

Eine Apotheke erhält eine Verordnung über Penicillin V für einen Asylbewerber. Als Kostenträger ist die für Asylbewerber zuständige Stelle des Landkreises, in diesem Fall das Sozialamt, angegeben. Die Verordnung wird beliefert. Rezeptsumme waren 12,67 Euro. Etwas später erhält die Apotheke die Verordnung von ihrer Rezeptabrechnungsstelle ohne Vergütung zurück. Der Kostenträger lehne die Bezahlung ab, so die Begründung.

Keine Leistungspflicht wegen geändertem Status

Ein Schreiben des auf dem Rezept genannten Kostenträgers erklärt das Vorgehen. Es bestehe keine Leistungspflicht mehr, da sich der Status des Asylbewerbers geändert hat. Dieser erhalte bereits seit dem 1. Dezember 2015 (Rezeptdatum 14. Dezember 2015!) keine Asylleistungen mehr, da er mittlerweile einen Aufenthaltstitel habe, heißt es. Demnach bietet es sich also an, bei Verordnungen für Asylbewerber zu überprüfen, ob der jeweilige Patient überhaupt noch nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt ist. Bei der aktuellen, niedrigpreisigen Verordnung steht der entstandene Schaden nach Ansicht des DAP in keinem Verhältnis zum Aufwand, die Person ausfindig zu machen und den Status vorab zu klären. Ab einem Erstattungsbetrag von 1000 Euro empfiehlt der Bayerische Apothekerverband aber, mit dem Kos­tenträger vorab Rücksprache zu halten.

In der Praxis stößt dieser Rat immer wieder an Grenzen. Abends, Freitagnachmittag oder Samstag sind die entsprechenden Stellen schlecht zu erreichen. Und nicht alle Verordnungen erlauben einen Aufschub. In solchen Fällen muss dann wohl die Apotheke selbst das Risiko tragen und hoffen, dass es keinen Erstattungsausschluss gibt, resümieren die Retaxfachleute vom DAP. Wünschenswert wäre zeitnah eine Vereinbarung analog zur GKV. So hätten die Apotheker mehr Erstattungssicherheit, ohne vorher jedes Mal recherchieren zu müssen.

Grundsätzlich erhalten registrierte Asylbewerber in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, darunter fällt auch die Gesundheitsversorgung. Die Erstattung von Verordnungen ist je nach Bundesland jedoch unterschiedlich geregelt. Kommen Asylbewerber mit rosa Rezepten in die Apotheke, ist es wichtig, darauf zu achten, dass der jeweilige Kostenträger richtig benannt ist. Die regionalen Vorschriften und Vereinbarungen sind bei den jeweiligen Apothekerverbänden zu erfahren. |

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