Gesundheitspolitik

Noch keine Lösung im Retax-Streit

Termin vor der Schiedsstelle bleibt ohne Ergebnis – im April trifft man sich wieder

BERLIN (ks) | Eigentlich hätte seit Jahresbeginn im Rahmenvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband eine Regelung stehen sollen, die klarstellt, wann Krankenkassen nicht oder zumindest nur teilweise Apothekenabrechnungen beanstanden dürfen – insbesondere bei Formfehlern. Doch die Vertragspartner konnten sich nicht einigen und riefen die Schiedsstelle an. Diese kam am 10. Februar nach einem ersten erfolgosen Termin im Januar zum zweiten Mal mit den Vertretern von DAV und GKV-Spitzenverband zusammen. Der Vorsitzende der Schiedsstelle, der frühere Chef des Gemeinsamen Bundesausschusses Dr. Rainer Hess, hat die Rahmenvertragspartner schon einmal zu einem Kompromiss bewegen können. Damals ging es um den Kassenabschlag, der mittlerweile gesetzlich festgesetzt ist. Auch diesmal würde Hess sicherlich gerne eine – zumindest weitgehende – Einigung herbeiführen. Doch offenbar sind sich die Vertragspartner seit dem letzten Gespräch nicht näher gekommen. Und so gingen sie am Aschermittwoch ergebnislos auseinander. „Die Diskussionen dauern an“, bestätigte ABDA-Sprecher Reiner Kern.

Vorschläge eines CDU-Abgeordneten

Derweil hat sich der CDU-Bundestagsabgeordnete Roy Kühne mit Vorschlägen zur Lösung des Retax-Problems ins Gespräch gebracht. Er regte an, dass Retaxationen bis zu einem anerkannten Schiedsspruch ausgesetzt werden sollten. Sodann sollten Krankenkassen nicht retaxieren dürfen, wenn es sich um „heilbare“ geringfügige Formfehler (z. B. fehlender Vorname/Telefonnummer des Arztes) handelt. Ebenso wenig, wenn es nötig war, von einem Rabattvertrag abzuweichen – etwa weil ein Arzneimittel im Notfall nicht verfügbar war oder pharmazeutische Bedenken bestanden. Recht weit nach vorne wagt sich Kühne mit dem Vorschlag, Krankenkassen sollten auch bei einer unbegründeten Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels nicht auf Null retaxieren dürfen. Denn dies hatte das Bundessozialgericht explizit für zulässig befunden. Kühnes Vorschlag: Krankenkassen sollten der Apotheke mindestens den Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer erstatten, wenn seitens der Apotheke eine solche „Nachlässigkeit“ vorlag. So würde der Apotheke das Arzneimittel bezahlt, jedoch die eigene Leistung dafür nicht vergütet.

Man darf nun gespannt sein, wie der nächste Termin vor der Schiedsstelle ausgeht. Er steht im April an. Grundsätzlich sollte die Schiedsstelle zwar binnen drei Monaten zu einer Entscheidung kommen. Allerdings handelt es sich um eine „Soll“-Frist. Es ist dennoch zu erwarten, dass nach dem Termin im April alsbald klar sein wird, in welchen Fällen Apotheken künftig vor Retaxationen geschützt sind – mag ein Kompromiss oder ein Schiedsspruch die Grundlage hierfür sein. |

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