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Gesundheitspolitik
Kein Hanfgesetz für Bayern
Volksbegehren scheitert vor dem Verfassungsgerichtshof
Für das Volksbegehren waren 27.000 Unterschriften zusammengekommen. Ein bayerisches Hanfgesetz sollte dafür sorgen, dass Cannabis Erwachsenen ohne Strafandrohung zugänglich ist – als Medizin oder Genussmittel, aus der Apotheke oder anderen lizensierten Geschäften. Aber das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hatte die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt und bekam diese Entscheidung am 21. Januar vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt (Az. Vf. 66-IX-15).
Der Gesetzentwurf sei mit Bundesrecht unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, entschied das Gericht. Bereits vorhandene Bundesgesetze zum Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht versperrten die Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung.
Das Gericht betont, dass sich seine Überprüfung darauf beschränkt, ob der Landesgesetzgeber rechtlich befugt war, die in Rede stehenden Regelungen zu erlassen. Es habe hingegen nicht darüber zu befinden, ob diese Regelungen sachgerecht, zweckmäßig, angemessen und praktikabel seien. „Für die Entscheidung ist daher nicht maßgeblich, wie die Legalisierung von Cannabis rechtspolitisch zu bewerten wäre“, so das Gericht.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthält Bestimmungen, die in Rechtsgebiete eingreifen, die der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen sind; namentlich das Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Straf- und Straßenverkehrsrecht. Das heißt: In diesen Bereichen können die Länder nach dem Grundgesetz nur so lange selbst gesetzgeberisch aktiv werden, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dies hat er jedoch getan – und zwar abschließend.
So sah der Entwurf für das bayerische Hanfgesetz beispielsweise vor, dass Cannabis in Bayern nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Doch das Betäubungsmittelgesetz gilt als Bundesgesetz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Landesgesetzgeber sei daher nicht befugt, diesen Anwendungsbereich örtlich oder inhaltlich abweichend zu definieren, so die Richter.
Dahingestellt bleiben könne, ob das Volksbegehren aus anderen formellen Gründen nicht zugelassen werden könne. Ebenso ob es gegen völkervertragliche Verpflichtungen oder gegen Europarecht verstößt. |
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