Gesundheitspolitik

Absage an überhöhte Zuzahlungsquittungen von DocMorris

Kleine Beträge, die sich zum Nachteil von Krankenkassen und Fiskus summieren können

BERLIN (ks) | DocMorris darf seinen Kunden keine Quittungen über Zuzahlungen ausstellen, die diese gar nicht geleistet haben. Das hat das Landgericht Ravensburg in einem aktuellen Urteil entschieden. (Az.: 7 O 1/16 KfH)

Im Dezember 2015 hatte das Landgericht Ravensburg eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris verhängt. Der niederländischen Versandapotheke wurde darin untersagt, „gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland Zu­zahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde tatsächlich als Zuzahlung an die DocMorris N. V. nicht geleistet hat“.

Halbe Zuzahlung geleistet, ganze quittiert

Der Hintergrund: DocMorris hatte Anfang September 2015 einer Kundin für die Abgabe eines Asthma-Arzneimittels eine Zuzahlungsquittung über 5,71 Euro zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse ausgestellt. Tatsächlich hatte die Kundin aber nur eine Zuzahlung von 2,85 Euro geleistet. In diesem Vorgehen sah das Gericht einen Verstoß gegen die für den Unternehmer geltende fachliche Sorgfaltspflicht. Mit der ausgestellten Quittung werde die Verbraucherentscheidung spürbar beeinträchtigt. Der Kunde könne so zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, „die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

Nach dem Eilverfahren, in dem nach nur summarischer Prüfung eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, kam es zum Hauptsacheverfahren. In diesem bestätigte das Landgericht jetzt seinen Beschluss aus dem Dezember. Dabei wendet es die neue Vorschrift des § 3 UWG an – seit dem 10. Dezember 2015 gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nämlich in einer neuen Fassung. Und damit ein Unterlassungsanspruch für die Zukunft bestehen kann, muss das beanstandete Verhalten nach wie vor verboten sein.

Unternehmerische Sorgfaltspflicht verletzt

Nun heißt es in § 3 Abs. 2 UWG, geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten, seien dann „unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“.

Ausführlich legt das Gericht in seinem Urteil dar, warum es nicht den Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Kaufmanns entspricht, Zuzahlungsquittungen über Beträge auszustellen, die nicht vereinnahmt wurden. Die Ausstellung von Quittungen entspreche nur dann den anständigen Marktgepflogenheiten, wenn daraus die tatsächlichen Zahlungsflüsse für die Vorlagestelle eindeutig hervorgehen. Lediglich eine unmissverständlich formulierte Quittung könne ihren Zweck erreichen und eine missbräuchliche Verwendung vermeiden.

Missbrauchsmöglichkeiten

Und die Krankenkasse, der die Quittung vorgelegt wird, könne die Quittung sehr wohl missverstehen – was wiederum eine missbräuchliche Verwendung durch den Vorlageberechtigten zur Folge haben könnte. Auch wenn die einzelnen Beträge nicht hoch sind – in der Summe könnten sie durchaus erhebliche Auswirkungen haben. Denn der gesetzlich versicherte Kunde könnte mithilfe der Quittungen schneller die Belastungsobergrenze erreichen, ab der er von der Zuzahlung freigestellt ist – zum Schaden der Krankenkasse. Und: Er könnte mit den gesammelten Quittungen eine außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen, mithin seine Einkommensteuer verkürzen. Und beides, obwohl er die Zahlungen gar nicht gänzlich selbst erbracht hat. Schon, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs besteht, reiche hier aus, heißt es im Urteil.

Dieser Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt sei auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen. Er werde auch künftig erwarten, die Vergünstigung durch den Zuzahlungsbeleg zu erhalten – und daher erneut bei DocMorris bestellen.

Anhängiges EuGH-Verfahren nicht erheblich

Auf das anhängige Rx-Bonus-­Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geht das Landgericht ebenfalls ein. Die hier zu beantwortenden Fragen seien für den vorliegenden Fall allerdings nicht entscheidungserheblich. Die Ausstellung einer missverständ­lichen Zuzahlungsquittung berge gegenüber der Bonusgewährung einen eigenen, weitgehenden und vom Verstoß gegen die Preisbindung unabhängigen Unlauterkeitsgehalt.

Nicht zuletzt stellt das Gericht klar, dass das Vorgehen von DocMorris auch nach den UWG-Vorschriften, die vor dem 10. Dezember 2015 galten, unzulässig war. Es ist davon auszugehen, dass DocMorris dieses Urteil nicht auf sich sitzen lassen wird. |

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