Gesundheitspolitik

Pflichthinweis: Zwei Millimeter sind zu klein

Apotheken-Werbung: Vorsicht bei Pflichthinweisen und Werbegaben zu Medizinprodukten

BERLIN (ks) | Wirbt eine Apotheke für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel oder Medizinprodukte, muss sie unter anderem die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes einhalten. Dazu zählt bei OTC der Pflichthinweis zu Risiken und Nebenwirkungen. Dieser muss gut lesbar ange­geben werden. Was das genau heißt, legt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Urteil dar. (Urteil des OLG Köln vom 1. Juli 2016, Az.: 6 U 151/15)

Wer gegen die im Heilmittelwerbegesetz normierten Werberegeln verstößt, handelt in der Regel unlauter und kann unter anderem von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. So geschah es auch einem Apotheker, der in einem Faltblatt für verschiedene apothekenpflichtige Arzneien geworben sowie für den Kauf eines Blutdruckmessgerätes eine Fünf- oder Zehn-Euro-Geschenkkarte eines Versandhändlers versprochen hatte. Schon das Landgericht befand seine Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig. Nun musste der Apotheker vor dem OLG Köln auch in zweiter Instanz eine Niederlage einstecken.

Gut lesbar, abgesetzt und abgegrenzt

Es ging zum einen um den für die Publikumswerbung verpflichtenden Hinweis: „Bei Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die ­Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Dieser ist, so schreibt es § 4 Abs. 3 HWG vor, „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzu­geben“. Der beklagte Apotheker hatte in dem Werbeflyer die Produktnamen der beworbenen ­Arzneien mit einem Sternchen versehen – am Seitenrand des Werbeblattes fand sich dieses wieder, gefolgt vom Pflichthinweis in einer Schrift­größe kleiner als 6-Punkt.

Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofs – kommen die Kölner Richter zu dem Ergebnis, dass in der Regel eine 6-Punkt-Schrift (entspricht einem Schriftgrad von 2,117 mm) erforderlich ist, um den Erfordernissen des Heilmittelwerbegesetzes zu genügen. Anders sei es nur, wenn weitere Umstände vorliegen, „die trotz Größenunterschreitung eine gute Lesbarkeit und deutliche Abgesetztheit und Abgegrenztheit gewährleisten“. Solche konnten die Richter in diesem Fall allerdings nicht erkennen. Vielmehr sei die Schrift des Hinweises heller gedruckt als der Fließtext, sodass er sich nicht gleichermaßen deutlich vom Hintergrund abhebe.

Gutschein für Blutdruckmessgerät zu wertvoll

Ebenfalls als Wettbewerbsverstoß wertete das Gericht, dass die Apotheke für den Kauf eines Blutdruckmessgerätes Gutscheine eines Versandhändlers versprach. Das Heilmittelwerbegesetz gilt auch für Medizinprodukte. Und damit dürfen diese ebenso wie Arzneimittel nicht gekoppelt mit Zuwendungen oder Werbegaben abgegeben werden – außer es liegt ein Ausnahmetatbestand des § 7 HWG vor.

Das wäre der Fall, wenn es sich um eine geringwertige Kleinigkeit oder einen zulässigen Bar-Rabatt handelt. Doch weder das eine noch das andere kann das Gericht in dem Fünf-Euro-Gutschein, der für den Kauf eines Messgeräts im Wert von 49,90 bis 59,90 Euro versprochen wird, und dem Zehn-Euro-Gutschein für ein Gerät für 89,90 Euro erkennen. Auch wenn bei Medizinprodukten eine höhere Wertgrenze in Betracht gezogen wird als bei Arzneimitteln, liege diese allenfalls bei fünf Euro. Werden etwa 10 Prozent des Warenwerts zugegeben, wie vorliegend, handele es sich nicht mehr um eine geringwertige Kleinigkeit, so das OLG.

Das Landgericht hatte den Apotheker noch in einem dritten Punkt zur Unterlassung verurteilt: Ihm wurde eine Preiswerbung verboten, die den beworbenen Preis einem höheren gegenüberstellt – und zwar dem „verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen“. Referenzpreis war dabei der AVP in der Lauer-Taxe. Doch seine Berufung gegen diesen Teil des Urteilsspruchs hatte der Apotheker im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Dahinter könnte stecken, dass der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, ein Lauer-Taxe-Preisvergleich sei irreführend. |

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