Gesundheitspolitik

Dienstleistungshonorare unter Beschuss

Einige Kassen-Aufsichtsbehörden vermissen rechtliche Grundlage für Verträge

BERLIN (bro/az) | Pharmazeutische Dienstleistungen sind seit Jahren zentrales Thema in der politischen Lobbyarbeit der ABDA. Es geht um die Weiterentwicklung des Berufsbildes des Apothekers, der eben mehr kann als Arzneimittel verkaufen. So wird in Sachsen und Thüringen derzeit mit ARMIN ein Medikationsmanagement getestet, das in den kommenden Jahren – so die Hoffnung der Apotheker – im ganzen Land ausgerollt werden könnte. Hinzu kommen mehrere regionale Projekte der Pharmazeuten: Medikationschecks, Schwangeren- oder Diabetiker-Beratungen oder Compliance-Hilfen. Doch bei einigen Krankenkassen-Aufsichtsbehörden kommen diese Versorgungsmodelle nicht gut an. Denn die sind der Meinung, dass es für diese gar keine gesetzliche Grundlage gibt. Manch ein Vertrag wurde deshalb schon gekündigt. Auf der Kippe steht derzeit auch das sogenannte Diabetiker-Coaching der Techniker Krankenkasse (TK), das auf einem Vertrag mit dem Deutschen Apothekerverband beruht.

Der TK-Diabetes-Vertrag war vor zwei Jahren das erste bundesweit gültige Dienstleistungsangebot im Bereich des Medikationsmanagements. In dem Programm bietet die Kasse Diabetikern an, sich von einem Apotheker pharmazeutisch beraten zu lassen. Erfolgt die Beratung, erhält der Pharmazeut bis zu 50 Euro.

BVA: Verträge brauchen ­gesetzliche Grundlage

Für alle bundesweit agierenden Krankenkassen ist das Bundes­versicherungsamt (BVA) die Aufsichtsbehörde. Ein BVA-Sprecher erklärte: „Krankenkassen dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.“ Auch die Gelder der Kassen dürften nur für die im Sozialgesetzbuch V vorgesehenen Leistungen und Verwaltungskosten ausgegeben werden. Für sämtliche Verträge mit Leistungserbringern müsse es also eine ­gesetzliche Grundlage geben.

In der Tat ist die derzeitige Rechtssituation für die Apotheker schwierig. Denn es gibt zwar einige Paragrafen, die die Beteiligung der Apotheker in besonderen Versorgungsmodellen ermöglichen würden. Es gibt allerdings noch viele Hindernisse. In Selektiv­verträgen, also Einzelverträgen zwischen Kassen und Leistungserbringern, dürfen die Pharmazeuten beispielsweise nicht als ­direkter Vertragspartner auftauchen, sondern nur als dritter, beteiligter Partner. Grundsätzlich möglich sind zudem Modellversuche, an denen auch Apotheker beteiligt sind. Solche Pilotprojekte sind aber zeitlich begrenzt. Sieht eine Aufsichtsbehörde einen dauerhaften Vertrag zwischen Apothekern und Kassen, kann sie ­intervenieren. Weitere direkte Versorgungsverträge mit Apothekern sind möglich, allerdings nur, wenn die Kasse sie öffentlich ausschreibt.

Aufsichtsrechtlicher Dialog zu TK-Diabetiker-Coaching

Eine öffentliche Ausschreibung hatte es im Fall des TK-Diabetiker-Coachings nicht gegeben. Ob das BVA sich deswegen querstellt, wollte der Sprecher auf Nachfrage nicht verraten. Das BVA befinde sich derzeit in einem „aufsichtsrechtlichen Dialog“ mit der TK, hieß es. Die Behörde hat allerdings auch Probleme mit der Vergütung in einigen Beratungsmodellen. Denn laut Apothekenbetriebsordnung sei der Apotheker heute schon zur Beratung und Information verpflichtet. „Problematisch können Verträge der Krankenkassen und Apotheken hinsichtlich der Vergütung dann sein, wenn mit dem Vertrag allein Leistungen zusätzlich vergütet werden, zu ­denen der Apotheker bereits […] gesetzlich verpflichtet ist“, so der BVA-Sprecher.

© Kai Felmy

Es gibt noch weitere Verträge zwischen Kassen und Apothekern, die ins Visier der Aufsichtsbehörden geraten sind. Ein Beispiel ist ein ehemaliges Beratungsprogramm der AOK Bayern: Im Herbst 2013 gaben die AOK und der Bayerische Apothekerverband (BAV) bekannt, dass Apotheker bis zu 33 Euro für eine Medikations-Beratung in der Schwangerschaft abrechnen konnten. Doch nur ein Jahr später wurde das Projekt ausgesetzt, weil die Aufsichtsbehörde intervenierte – in diesem Fall das Bayerische Gesundheitsministerium. Auch hier wurde argumentiert, dass es für die Medikationsberatung im SGB V keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Das Gesundheitsministerium brachte die Problematik sogar bei einem Treffen mit allen anderen Aufsichtsbehörden auf die ­Tagesordnung. Die Landes- und Bundesbehörden einigten sich gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium darauf, dass Verträge zur Medikationsberatung nur im Rahmen eines Paragrafen funktionierten, nach dem eine ­öffentliche Ausschreibung zwingend notwendig ist.

Eine andere Lösung hat man in Niedersachsen gefunden: Hier existiert ebenfalls ein Vertrag zur Arzneimittelberatung von Schwangeren zwischen AOK und Landesapothekerverband. „Wir haben diese Leistung in unserer Satzung verankert und damit eine sichere Rechtsgrundlage für den Vertrag mit dem LAV Niedersachsen geschaffen“, erklärt ein Sprecher der AOK Niedersachsen.

ABDA: Gesetzgeber gefordert

Die ABDA fordert nun Rechtssicherheit für die Apotheker. Gegenüber DAZ.online sagte DAV-Chef Fritz Becker: „Die Apotheken können und wollen pharmazeutische Dienstleistungen für gesetzlich Versicherte erbringen, die über die mit der Arzneimittelabgabe verbundene Beratung und Information hinausgehen. Wir – Kassen, Apotheker, Patienten – benötigen allerdings unbedingt eine Klarstellung der Rechtsgrundlage.“ Aus Beckers Sicht ist es „paradox“, dass Kassen und Apotheker sich freiwillig einigten, um danach zu erleben, dass die Behörden „dazwischenfunken“. In der Tat besteht in dieser Frage seltene Einigkeit mit den Kassen. Auch ein Sprecher der TK sagte, dass sich die Kasse freuen würde, wenn Apotheker als direkter Partner in Selektivverträgen agieren könnten. Der DAV-Chef fragt sich außerdem: „Vor wem oder was meint das Bundesversicherungsamt die Versicherten schützen zu müssen – etwa vor Investitionen in eine qualitativ hochwertige Versorgung?“ Der Gesetzgeber müsse jetzt die Richtung vorgeben, indem auch pharmazeutische Dienstleistungen Gegenstand ergänzender Verträge sein können, forderte Becker.

Diese Forderung machte die ABDA auch schon mehrfach geltend. Zuletzt fordert sie eine ­entsprechende Ergänzung des § 129 SGB V in ihrer Stellungnahme zum geplanten 4. AMG-Änderungsgesetz. |


Lesen Sie dazu den Kommentar "Herber Schlag" von Dr. Benjamin Wessinger

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