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Gesundheitspolitik
Kabinett bringt Cannabis-Gesetz auf den Weg
Apotheken brauchen für Cannabis-Abgabe künftig keine Ausnahmeerlaubnis mehr
Dieser sieht vor, dass schwerwiegend erkrankte Patienten, die keine Therapiealternative haben, nach entsprechender Indikationsstellung und auf ärztliche Verschreibung getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität in Apotheken erhalten können. Der Eigenanbau von Cannabis, wie ihn kürzlich das Bundesverwaltungsgericht für einen Patienten im Einzelfall für zulässig befand, ist für die Bundesregierung keine Alternative. Er berge die Gefahr von mangelnden Qualitäts- und Sicherheitskontrollmöglichkeiten und sei aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht zielführend, heißt es im Gesetzentwurf.
Für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in kontrollierter und standardisierter Qualität soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des VN-Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Hierfür zuständig sein, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das damit auch zur staatlichen „Cannabisagentur“ wird. Bis der staatlich kontrollierte Anbau in Deutschland, der eine Cannabisagentur voraussetzt, erfolgen kann, soll die Versorgung mit Medizinalhanf wie bisher über Importe gedeckt werden. Laut Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) sollen die neuen Regelungen spätestens im Frühjahr 2017 in Kraft treten.
Neben Änderungen im Betäubungsmittelgesetz sind auch Neuregelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Cannabisbasis war bislang grundsätzlich auf zugelassene Fertigarzneimittel im jeweils zugelassenen Anwendungsgebiet begrenzt. Künftig sollen auch getrocknete Cannabis-Blüten und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon für Schwerkranke erstattungsfähig sein.
Um weitere Erkenntnisse zur Wirkung dieser Cannabisarzneimittel zu erlangen, soll die Erstattung allerdings an eine wissenschaftliche nicht-interventionelle Begleiterhebung geknüpft werden. Dazu hat der behandelnde Arzt dem BfArM anonymisierte Daten zu übermitteln. Die Ergebnisse soll sodann der Gemeinsame Bundesausschuss für einen Studienbericht nutzen. Nicht zuletzt diese Erstattungsveraussetzung war kritisiert worden – auch von der ABDA. Dennoch hält die Regierung an ihr fest.
Ersparnisse bei Apotheken
Kommt die Verordnungsfähigkeit benötigen Apotheken, die schon jetzt Cannabis abgeben, keine betäubungsmittelrechtliche Ausnahmeerlaubnis des BfArM mehr. „Der Erfüllungsaufwand bei den Apotheken verringert sich um 8542 Euro“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf. Auf diese Zahl kommt die Regierung, da sie für die bisher 501 Apotheken mit entsprechender Erlaubnis eine halbe Stunde Aufwand für die Beantragung bei einem durchschnittlichen Stundenlohn in Höhe von 34,10 Euro veranschlagt. |
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