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Gesundheitspolitik
Karlsruhe bleibt hart
Erneut Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Bundesgerichtshof (BGH) Otto nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen hat, weil er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht angerufen hat (Az.: 2 BvR 929/14)
Erst eine Woche zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Hamburger Kanzlei Diekmann zurückgewiesen. In diesem Fall war DocMorris selbst Mandantin (siehe AZ Nr. 16, 2016, S. 3). Es ging um unerstattet gebliebene Herstellerrabatte – und um die Frage, ob für die niederländische Versandapotheke das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt, wenn sie Kunden in Deutschland beliefert. Die Anwälte meinten: Das muss der EuGH entscheiden. Die Verfassungsrichter sahen dies anders. Im Fall von Otto läuft es auf die gleiche Frage und die gleiche Antwort hinaus – mag auch die Ausgangssituation eine andere sein. Der BGH habe seine Vorlagepflicht nicht verkannt, so die Verfassungsrichter, sondern sich „mit der unionalen Rechtslage intensiv auseinandergesetzt“. Er sei letztlich in nicht zu beanstandender Weise von einer klaren Rechtslage ausgegangen. |
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