Gesundheitspolitik

Unlautere Kassen-Werbung

Konkurrenz beobachtet Wettbewerbsverstöße

BERLIN (ks) | Auch Krankenkassen müssen sich etwas einfallen lassen, um Kunden zu gewinnen und zu halten. Dabei geht es nicht immer lauter zu. Die Wettbewerbszentrale hat im ersten Quartal 2016 bereits 20 fragwürdige Fälle bearbeitet. Hinweise bekam sie von anderen Kassen.

Unter anderem gab es 14 Beanstandungen – Schwerpunkt war hier die irreführende Werbung. Eine AOK versprach zum Beispiel „Ab jetzt noch mit mehr Leistungen“ und erwähnte in diesem Zusammenhang die jährliche professionelle Zahnreinigung. Was sie verschwieg: Die Kosten übernimmt sie nur bis zu einer Höhe von 40 Euro. Dieser Betrag decke die vom Zahnarzt in Rechnung ­gestellten Kosten aber regelmäßig nicht ab, moniert die Wettbewerbszentrale. Ähnliches war bei einer BKK zu beobachten: Sie suggerierte mittels eines Beitragsrechners, sie übernehme die Kosten für ­Extraleistungen – zum Beispiel homöopathische Arzneimittel – in unbegrenzter Höhe. Dabei wies sie nicht darauf hin, dass die Kosten laut Satzung auf 200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sind. In beiden Fällen gaben die Kassen eine Unterlassungserklärung ab.

Klagen will die Wettbewerbszentrale gegen eine AOK, die mit der Aussage warb, „16 Pluspunkte“ (u. a. Gesundheitsnavigator, erweiterte Haushaltshilfe, Hilfe bei Behandlungsfehlern) gebe es nur bei ihr. Eine Einstweilige Verfügung erwirkte sie gegen eine BKK, die den bei Versicherten unbeliebten Zusatzbeitrag „schönte“, indem sie ihn als „Variobeitrag“ bezeichnete. Die Wettbewerbszentrale meint, dies lasse den Verbraucher im Unklaren über den Charakter dieses von ihm zu zahlenden Beitrages. Das Landgericht Frankfurt untersagte der Kasse vorläufig die weitere Verwendung dieses Begriffes.

Verzögerte Kündigung

Auch „aggressive Geschäftsprak­tiken“, die dem Verbraucher beispielsweise die Durchsetzung ­seiner Rechte erschweren, beanstandete die Wettbewerbszentrale. So forderte eine Kasse einen Versicherten nach dessen Kündigung auf, Kontakt mit ihr aufzunehmen, um einen Termin für ein persön­liches Gespräch zu vereinbaren. Die Kündigungsbestätigung, die für einen Kassenwechsel zwingend nötig ist, übermittelte sie erst auf ausdrückliches Verlangen des Versicherten – dies erschwerte die Kündigung. Die Kasse verpflichtete sich, solche Praktiken künftig zu unterlassen.

Für Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale zeigen die Fälle: Die Selbstkontrolle der Wirtschaft funktioniert. „Auf alle Verstöße wurde die Wettbewerbszentrale von Krankenkassen, also von der Branche selbst, aufmerksam gemacht. Verbrauchern wären die Wettbewerbsverletzungen möglicherweise gar nicht aufgefallen.“ |

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