Recht

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Probezeit ist mehr als ein „Einfühlungsverhältnis“

| Beschäftigt ein Arbeitgeber eine neue Kraft gerade mal zwei Tage, um ihr dann zu bedeuten, „nicht mehr wiederkommen“ zu müssen, so hat er ihr den vereinbarten Lohn (hier: 8,50 Euro pro Stunde) nicht nur für die beiden Tage, sondern auch darüber hinaus zu zahlen, wenn er seinem mündlichen Rauswurf nicht sofort die schriftliche Kündigung folgen lässt. Er kann die Verweigerung der Lohnzahlung nicht mit der Begründung rechtfertigen, es habe sich hier um ein „Einfühlungsverhältnis“, nicht um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt. Denn die Frau ist an den beiden Tagen ihrer Anwesenheit in den Arbeitsplan einbe­zogen gewesen – war also nicht nur zum „Kennenlernen“ dort.

(LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 170/15)

Flexibel heißt nicht „vorher nichts wissen“

| Arbeitgeber können mit ihren Beschäftigten flexible Arbeitszeiten vereinbaren, um Arbeitsspitzen besser ausgleichen zu können. Das darf aber nicht dazu führen, dass per Einsatzanforderungen Stundenzahlen von wöchentlich zwischen 0 und (wie hier) 48 herauskommen. Der Mitarbeiter (hier ein Arbeitnehmer im Versandhandel) hängt sonst komplett „in der Luft“ und wird dadurch ­unangemessen benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sprach ihm eine feste wöchentliche Arbeitszeit von 33,4 Stunden zu, die der Arbeitgeber flexibel abrufen könne.

(LAG Düsseldorf, 7 Sa 313/15)

Änderungskündigung: Extra-Prämien sind kein Mindestlohn

bü | Steht Arbeitnehmern mit Löhnen unterhalb des 8,50-Euro-Mindestlohns Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu, so hat der Arbeitgeber keinen Erfolg mit einer Änderungskündigung, wonach anstelle der Sonderzahlungen der Mindestlohn gezahlt werden soll. Denn es handelt sich um Leistungen, die nicht im engeren Sinne eine Arbeitsleistung bezahlen sollen, sondern um zusätzliche Prämien. Eine Änderungskündigung „zwecks Streichung dieser Leistungen“ setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei (was hier nicht festzustellen war).

(LAG Berlin-Brandenburg, 19 Sa 819/15 u. a.)

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