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Gesundheitspolitik
G-BA beschließt Entlassmanagement
Klinikärzte dürfen Arzneimittel verschreiben / Verordnungsblatt ist drei Werktage gültig
Bisher war die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie sowie das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Das GKV-Versorgungsgesetz hat nun die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen können (§ 39 Absatz 1a SGB V).
Arzneimittel sollen bevorzugt mitgegeben werden
Die Versorgung mit Medikamenten wird durch den neuen Absatz 3a in § 8 der Arzneimittel-Richtlinie geregelt. Danach muss das Krankenhaus vor einer Verordnung von Arzneimitteln prüfen, ob diese für die Arzneimittelversorgung erforderlich ist.
Folgt auf die Entlassung ein Wochenende oder ein Feiertag, kann die Sicherstellung der Versorgung auch durch Mitgabe der erforderlichen Arzneimittel erfolgen. Dies soll insbesondere dann vorrangig sein, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann.
Wird tatsächlich ein Verordnungsblatt ausgestellt, so gilt zukünftig nach § 9 Absatz 3 der Arzneimittel-Richtlinie, dass eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden muss. Gibt es eine solche nicht, darf die verordnete Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreiten.
Die Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden. Sind Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung notwendig, so bedürfen diese der erneuten Unterschrift mit Datumsangabe (§ 11 AM-RL).
ABDA-Forderungen nicht berücksichtigt
Die ABDA hatte im Vorfeld des G-BA-Beschlusses diverse Änderungen angeregt. So sollte u. a. der Vorrang der Arzneimittelmitgabe gegenüber einer Verordnung wegfallen. Bei der Packungsgröße hatte die ABDA folgende Formulierung vorgeschlagen: „Ist keine Packungsgröße mit dem kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung im Verkehr, kann eine Packung mit dem nächst größeren definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden.“
Änderungen nur mit Arzt-Unterschrift und Datum
Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Apotheker auf dem Verordnungsblatt nach Rücksprache mit dem Arzt selbst Änderungen und Ergänzungen vornehmen darf. Diese Wünsche wurden allerdings nicht berücksichtigt. |
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