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Kasse soll Strafantrag stellen dürfen
Korruption im Gesundheitswesen: Gröhe will am Entwurf nachbessern
Der Bundesgerichtshof hatte 2012 festgestellt, dass die bisherigen Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit im Strafrecht nicht auf freiberuflich tätige Ärzte angewendet werden können. Für Korruption im Gesundheitswesen soll es daher künftig einen eigenständigen Straftatbestand geben. Nach den Plänen von Maas sieht der neu einzuführende § 299a Strafgesetzbuch für niedergelassene Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten oder Pflegekräfte, die sich bestechen lassen, künftig eine Freiheitsstrafe von bis zu drei – in schweren Fällen bis zu fünf – Jahren oder Geldstrafen vor. Auch Pharmavertreter, die aktiv bestechen wollen, machen sich dann strafbar (siehe AZ 2015, Nr. 6, S. 1).
Vorschlag aus Bayern
Noch bevor das Kabinett dem Entwurf des Bundesjustizministers zugestimmt haben wird, wird sich der Bundesrat am 6. Februar mit einem weiteren Gesetzentwurf aus Bayern befassen. Bayern bringt ihn in leicht veränderter Form erneut ein, nachdem er in der vergangenen Legislaturperiode dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen war: Auch er sieht die Einführung eines neuen § 299a StGB vor, der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen regelt. Einige Detailregelungen weichen jedoch vom Entwurf des Bundesjustizministers ab: So soll etwa auf die Möglichkeit einer Telekommunikationsüberwachung verzichtet werden – „im Interesse eines effektiven Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen Heilberufsangehörigen und Patient“, heißt es in der Begründung.
Zudem begrenzt der bayerische Entwurf – anders als Maas’ Entwurf – den Täterkreis auf Nehmerseite (Bestechlichkeit) auf Apotheker, Ärzte und andere verkammerte Heilberufe. Gesundheitsfachberufe wie Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten sollen nur auf Geberseite (Bestechung) erfasst werden. Des Weiteren sieht der Entwurf aus Bayern vor, dass sich durch sachwidrige Entscheidungen hervorgerufene Gefahren für die Gesundheit strafverschärfend auswirken. Eine deutliche Abweichung gibt es bei der Verfolgbarkeit: Im Entwurf aus Bayern fehlt die Notwendigkeit eines Strafantrags zur Verfolgung von Korruptionsfällen im Gesundheitswesen. In Verdachtsfällen könnte daher die Ermittlung von Amts wegen erfolgen. |
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