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Kein Cannabis aus dem „Fachgeschäft“
BfArM hat entsprechenden Antrag aus Berliner Bezirk abgelehnt
Wirklich überraschend kam die Ablehnung nicht. Nach dem Bescheid des BfArM ist der Antrag aus Friedrichshain-Kreuzberg sowohl unzulässig als auch unbegründet. Das Betäubungsmittelgesetz sehe nicht vor, dass ein Träger wie das Bezirksamt für den Cannabis-Verkauf eine Ausnahmeerlaubnis beantragen kann. Schließlich sei es nicht selbst Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr. Auch die Einrichtung von Cannabis-Fachgeschäften könne bestenfalls die oberste Landesbehörde – also die zuständige Berliner Senatsverwaltung – beantragen.
Cannabis-Verkauf nicht zu Genusszwecken vorgesehen
Aber selbst wenn das Bezirksamt die Anträge hätte stellen können und möglicherweise sogar ein öffentliches Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG bestanden hätte: Das BfArM stellt zwingende Versagungsgründe entgegen: „Der Verkauf von Cannabis zu Genusszwecken ist mit dem Schutzzweck des BtMG nicht vereinbar“, heißt es im Ablehnungsbescheid. Das Gesetz diene nämlich der medizinischen Versorgung, der Unterbindung von Betäubungsmittelmissbrauch und der Abwehr der Betäubungsmittelabhängigkeit. Eine weitergehende Auslegung, die auch den dem Genusszweck dienenden Betäubungsmittelverkehr unter das Gesetz fallen ließe, überschreite die Grenzen der Zulässigkeit. Wolle der Gesetzgeber tatsächlich gesellschaftliche Entwicklungen aufgreifen und das Verbot derartiger Betäubungsmittel aufheben, so müsse er selbst für eine gesetzliche Neuregelung sorgen, so das BfArM.
Bezirksamt prüft Widerspruch
Bezirksbürgermeisterin Herrmann zeigte sich enttäuscht, dass das BfArM auf die Hauptargumentation des Bezirks nicht eingegangen sei. Eigentlich wollte man Jugendliche und andere Konsumenten durch den kontrollierten Verkauf sauberer Drogen besser schützen. Der Bezirk prüfe nun, ob er innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlege. |
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