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Deutscher Apothekertag 2015
Der Untergang des ABDAlands?
Ein Kommentar von Christian Rotta
Samstag, Tag der Deutschen Einheit, fünf vor zwölf: Noch ein letzter Antrag. Wie üblich hat die Antragskommission der ABDA Anträge, die sich mit der „berufsständischen Organisation“, sprich: mit ihr selbst, befassen, an den Schluss der Hauptversammlung gelegt. Normalerweise sind die Reihen dann schon gelichtet. Man ist auf dem Sprung. Zug und Flieger warten. So hätte es eigentlich auch dieses Jahr sein können (oder sollen?). Aber weit gefehlt: Ein nachgerade harmloser Antrag des Hessischen Apothekerverbands, in dem sich die Hauptversammlung dafür aussprechen sollte, Delegierten des Apothekertags auf der ABDA-Homepage den Bearbeitungsstand von DAT-Anträge einsehbar zu machen, wurde von den ABDA-/DAV-/BAK-Präsidenten nebst Hauptgeschäftsführer zu einer Prinzipienfrage aufgebauscht, die auch manche Kammerpräsidenten und Verbandsvorsitzenden ratlos zurück ließ. Fast hatte man den Eindruck: Es droht der Untergang des ABDAlands! Selbst Friedemann Schmidt, ansonsten ein Virtuose auf der Klaviatur gelungener Rhetorik, wirkte plötzlich seltsam verkniffen und rührte argumentativen Beton an. Leichtigkeit adé! Selbst wenn nur ein kleiner Spalt Transparenz nach innen zur Debatte steht, kann auch der Präsident ziemlich humorlos werden. Ex cathedra äußerte er bei der Debatte allen Ernstes die Befürchtung, dass mit dem Antrag das Verhältnis zwischen ABDA und Kammern/Verbänden „grundsätzlich infrage gestellt“ und eine Tür geöffnet werde, „die nicht wieder geschlossen werden könne“! Auch der Appell, den Antrag „niedriger zu hängen“ statt ihn in allerhöchste Sphären zu katapultieren, blieb ohne Wirkung. Ein Kammerpräsident sah es allein als Aufgabe der jeweiligen Kammern und Verbände auf Landesebene, ihre Delegierten über die Bearbeitung der Anträge zu informieren.
Zur Erinnerung: Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker ist ein Organ der Bundesvereinigung ABDA (§ 2 der ABDA-Satzung). Die Beschlüsse der „Bundes-Organs“-Hauptversammlung sind für das Handeln der ABDA und ihrer Organe verpflichtend und bindend. Anträge können von der Hauptversammlung an einen Ausschuss oder an ein anderes Gremium der ABDA verwiesen werden (§ 9 Abs. 1 d der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung). Dies alles ist offensichtlich und bekannt. Und dann soll die ABDA nicht dafür zuständig sein, ihre Mitglieder und deren Delegierte über den Stand des bei ihr angesiedelten Verfahrens zu informieren? Das ist kaum nachvollziehbar. Es sollte für die ABDA selbstverständliche und angenehme Pflicht sein, ihre Mitglieder und die Delegierten der Hauptversammlung unkompliziert über den jeweiligen Stand der von der Hauptversammlung beschlossenen DAT-Anträge zu informieren. Diese akzessorische Bringschuld der ABDA besteht gegenüber allen Mitgliedsorganisationen und deren Delegierten – unabhängig davon, welche Landesapothekerkammer oder welcher Landesapothekerverband den jeweiligen Antrag auf der Hauptversammlung gestellt hat. Wobei es eigentlich keinen einleuchtenden Grund gibt, nicht auch das „gemeine Kammer- und Verbandsmitglied“, das kein Delegierter ist oder war, darüber zu informieren, wer bei der ABDA für die Bearbeitung und Umsetzung der jeweiligen DAT-Beschlüsse zuständig ist.
Zumal die ABDA doch, wie der Hauptgeschäftsführer anmerkte, „keine Black box“ sein möchte und, so ein Kammerpräsident, „wir alle ABDA sind“.
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