DAZ aktuell

ABDA warnt vor Blanko-Tatbestand

Stellungnahme zum Kabinettsentwurf für ein Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen

BERLIN (jz) | Die ABDA hat nach wie vor Bedenken, was den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für ein Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen betrifft: In ihrer offiziellen Stellungnahme warnt sie davor, den geplanten Tatbestand als Blankett-Tatbestand auszugestalten. Darüber hinaus hält sie es für erforderlich, dass nicht nur die Landesapothekerkammern in den regelmäßigen Erfahrungs- und ­Informationsaustausch mit den Staatsanwaltschaften einbezogen werden – auch die Einbeziehung einer „Apothekerorganisation auf Bundesebene“ sei erforderlich.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA das Ziel des Gesetzgebers, Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zu schließen. Allerdings zweifelt sie weiterhin, ob die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Formulierungen hinreichend bestimmt sind. Abgestellt werde in §§ 299a, 299b StGB-E auf die Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit, heißt es in der Stellungnahme. Damit wurde aus Sicht der ABDA zwar den bereits geäußerten Bedenken gegen die Weite des Tatbestands teilweise Rechnung ­getragen – aber eben nicht in aus­reichendem Maße.

Blanko-Tatbestand zu ungenau

Denn der Begriff der Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit sei weder im Strafgesetzbuch selbst noch in einem anderen Gesetz oder einer Verordnung definiert bzw. normiert, was im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) problematisch sei. Der Gesetzgeber müsse zwar nicht alle Einzelheiten in einem förmlichen Gesetz regeln – gleichwohl müsse ein durchschnittlicher Heilberufsangehöriger berufsbedingt Kenntnis davon haben, welche Handlungsweisen seine Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit ausmachen und es müsse für ihn vorhersehbar sein, welche ­Verhaltensweisen gegen diese Pflicht verstoßen.

Vorliegend sei es aber weder allgemein noch mit speziell berufsrecht­lichen Kenntnissen möglich, konstatiert die ABDA, abschließend zu definieren, was von der Pflicht zur ­Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit umfasst sei. Der Gesetzgeber sollte daher aus Sicht der ABDA noch einmal Hand an den jeweiligen Formulierungen anlegen: „Wir halten es aufgrund der vorgenannten Bedenken aus Sicht der betroffenen Heilberufe für problematisch, eine Präzisierung des Begriffs der Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit erst auf der Ebene der Gesetzesanwendung durch die Strafgerichte herbeizuführen.“

Erhöhte Strafandrohung beigeringfügigen Pflichtverstößen

Zu den Regelungen im Einzelnen schlägt die ABDA des Weiteren vor, eine beispielhafte Aufzählung des Normadressatenkreises aufzunehmen. Zudem weist sie im Zusammenhang mit der geplanten Strafverschärfung bei einem gewerbsmäßigen Handeln darauf hin, dass mit der bislang geplanten Formulierung auch geringfügige Pflichtverletzungen, die durch Heilberufsangehörige im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung begangen werden, zwangsläufig zur Erfüllung des Regelmerkmals und damit zu einer erhöhten Strafandrohung führen können. Ausdrücklich begrüßt die ABDA das den berufsständischen Kammern und Verbänden eingeräumte Strafantragsrecht.

ABDA, BAK oder DAV einbeziehen

Auch die vorgesehenen Änderungen für eine engere Zusammenarbeit und Erweiterung der bestehenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch eine Einbeziehung der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft begrüßt sie in ihrer Stellungnahme. Allerdings regt sie an, klarstellend aufzunehmen, in welcher Form sich die 17 berufsständischen Apothekerkammern der Länder an dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch beteiligen können. „Darüber hinaus halten wir es für erforderlich, Regelungen vorzusehen, die eine Einbeziehung einer Apothekerorganisation auf Bundesebene in den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen der Ärzte und Zahnärzte, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den übrigen Beteiligten vorsehen.“

Skonti-Thematik ausgeklammert

Kein Wort verliert die ABDA in ihrer Stellungnahme über die Änderungen am Gesetzentwurf zur Skonti-Frage. Anders als der Referentenentwurf erklärt der Ende Juli vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf die Annahme von Skonti nicht mehr per se für strafbar – so hatte es die ABDA im April in ihrer ersten Stellungnahme gefordert. Insoweit ist man dort auch zufrieden mit den Änderungen. Das hatte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt in einem kurzen Statement unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Klarstellung erklärt: „Glücklicherweise sind in den Kabinettsentwurf einige Ergänzungen aufgenommen worden, die die Abgrenzung zwischen straf­barem und nicht strafbarem Verhalten im Bereich der pharmazeutischen Versorgung im Vergleich zum Referentenentwurf deutlicher machen“. |

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