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Adexa-Info
Sommer, Sonne, Schuften
Temperaturrichtlinien für den Arbeitsplatz
In den letzten Tagen zeigte das Thermometer mancherorts die magische Marke von 40 Grad an. Apothekenangestellte in der Offizin, im Backoffice oder im Labor zählten die Stunden bis zum etwas kühleren Abend. Auch die Hitze hat ihre Grenzen – im juristischen Sinne.
Alles, was Recht ist
Dazu ein Blick in die Apothekenbetriebsordnung (§ 4 ApBetrO): Für Medikamente muss „eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein“. Höhere Temperaturen für Medikamente und damit indirekt auch für Menschen sind im Handverkauf nicht zulässig.
Die technische Regel für Arbeitsstätten ASR 3.5 gibt im Unterschied zu diesen verpflichtenden Rahmenbedingungen teilweise nur Empfehlungen. In Arbeitsräumen soll die 26-Grad-Marke nicht überschritten werden. Höhere Werte sind nur zulässig, falls die Außentemperatur mehr als 26 Grad beträgt. Arbeitsgerichte haben hier aber einen Abstand von mindestens sechs Grad zwischen Innen- und Außentemperatur gefordert. Zudem sind Maßnahmen durchzuführen, etwa eine Nachtauskühlung der Räume oder die Versorgung der Angestellten mit Getränken.
Bei mehr als 30 Grad Raumtemperatur muss der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Vorgesehen sind neben Klimaanlagen auch Verlegungen oder Kürzungen der Arbeitszeit – für öffentliche Apotheken eine eher unübliche Variante. Werdende oder stillende Mütter und Mitarbeiter mit attestierten gesundheitlichen Problemen durch die Hitze haben einen besonderen Schutzanspruch. Steigt die Temperatur auf über 35 Grad, ist der Bereich nicht mehr ohne zusätzliche Installationen als Dauerarbeitsplatz geeignet.
Gemeinsam Lösungen entwickeln
Jenseits von Richtlinien und Gesetzen kann der Arbeitgeber aber selbst viele Maßnahmen ergreifen. In diversen Apotheken haben Chefs entschieden, dass Angestellte keine Kittel tragen müssen. Denkbar sind weitere, auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen, etwa zehn Minuten pro Stunde. Trotzdem wird die Leistungsfähigkeit sinken. Bei über 26 Grad darf es keine Abmahnungen wegen Minderleistung geben. Das haben mehrere Arbeitsgerichte entschieden.
Bleibt noch der Rat, regelmäßig zu trinken: idealerweise ungesüßte Tees oder Mineralwasser mit etwa 20 Grad Temperatur. |
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