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Auszeit von der Pflege

Anspruch auf Kurzzeit- und Ersatzpflege

Jetzt im Sommer geht es für viele Arbeitnehmer in die Ferien. Die verdiente Erholung winkt. Doch gerade denjenigen, die trotz ihrer Berufstätigkeit noch einen Familienangehörigen pflegen und daher auf Erholung besonders angewiesen sind, fällt es schwer, sich eine Auszeit zu nehmen. Der Anspruch auf Kurzzeit- bzw. Ersatzpflege bietet den Betroffenen eine Option, die ­eigenen Kräfte zu regenerieren.

Wer täglich Eltern oder andere pflegebedürftige Angehörige unterstützt, zehrt oftmals an den eigenen Kräften. Dies gilt besonders, wenn die eigene Arbeit anspruchsvoll und fordernd ist und vielleicht auch noch minder­jährige Kinder zum Haushalt gehören. Abstand und Erholung im Urlaub sind dann besonders nötig.

Aber ein schlechtes Gewissen oder auch fehlende Informationen über entsprechende Unterstützung von der Pflegeversicherung führen in vielen Fällen dazu, dass die Pflegenden sich keine Auszeit zu nehmen trauen.

Foto: and.one – Fotolia.com

Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann sich im Urlaub durch einen Pflegedienst vertreten lassen.

Ersatzpflege: maximal sechs Wochen

Hier greifen Leistungen der Pflegeversicherung an: Jeder Pflegebedürftige hat seit dem 1. 1. 2015 Anspruch auf bis zu 1612 Euro für die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Jahr. Dies gilt für die Pflegestufen I, II und III, aber auch für die Pflegestufe 0 (Demenz oder sonstige ­erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz). Bei der Ersatz- oder Verhinderungspflege handelt es sich um eine Pflege in der häuslichen Umgebung durch einen ambulanten Pflegedienst oder auch Privatpersonen, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.

Falls nahe Verwandte die Ersatzpflege übernehmen, sind die Leistungen auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Allerdings können diese auf bis zu 1612 Euro aufgestockt werden, wenn notwendige Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall nachgewiesen werden.

Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatzpflege ist, dass die pflegebedürftige Person bereits mindestens sechs Monate zu Hause versorgt wurde.

Kombination möglich

Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege – das entspricht maximal 806 Euro – für die Verhinderungspflege ausgegeben werden, so dass dann insgesamt bis zu 2418 Euro zur Verfügung stehen. Der Betrag aus der Kurzzeitpflege wird allerdings angerechnet, falls diese im gleichen Jahr in Anspruch genommen wird.

Die vollstationäre Kurzzeitpflege ist weiterhin auf vier Wochen begrenzt, aber auch hier wurde die Leistung um 62 Euro auf maximal 1612 Euro pro Jahr erhöht. Und der Anspruch gilt, analog zur häuslichen Ersatzpflege, nun auch für die Pflegestufe 0. Damit hat sich die Situation von demenziell Erkrankten und ihren pflegenden ­Angehörigen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz verbessert.

Wird der Anspruch auf Ersatzpflege nicht ausgeschöpft, kann die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen verlängert und der Leistungsanspruch maximal verdoppelt werden.

Eine Broschüre mit weiteren Informationen zu den aktuellen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie als pdf-Download auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums unter der Kurz-URL http://bit.ly/1BdJk7w. |

Dr. Sigrid Joachimsthaler

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