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Rx-Boni vor dem EuGH

Oberlandesgericht Düsseldorf will Klarheit über deutsche Preisbindungsklausel

BERLIN (jz) | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat darüber zu entscheiden, inwieweit die deutsche Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken gilt – ob Rx-Boni also auch für Versender wie DocMorris tabu sind. Der 20. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat die ­Frage der Vereinbarkeit deutscher Preisbindungsklauseln mit europäischem Recht am 24. März per Beschluss dem EuGH in Luxemburg vorgelegt (Az. I 20 U 149/13).

Dem Vorlagebeschluss liegt ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und der Deutschen Parkinson ­Vereinigung zugrunde. Letztere bewirbt gegenüber ihren Mitgliedern ein Bonussystem der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Sofern bestimmte rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bei DocMorris in den Niederlanden bestellt und nach Deutschland versandt werden, erhalten Neukunden einen Betrag in Höhe von 5 Euro, bei Folgebestellungen pro Rezept einen Bonus von 2,50 Euro. Weiterhin erhalten Kunden einen ­Bonus von 0,5 Prozent des Medikamentenwertes.

Die Wettbewerbszentrale will der Vereinigung mit ihrem in erster Instanz erfolgreichen Antrag die Werbung für das Rabattsystem der Versandapotheke untersagen lassen. Aus ihrer Sicht verstößt es gegen das deutsche Rx-Boni-Verbot. Sowohl der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes als auch der Bundesgerichtshof ­haben bereits entschieden, dass dieses Rabattverbot auch für Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt, die verschreibungspflichtige Medikamente an Endverbraucher nach Deutschland versenden. Durch die Neufassung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG hat dies zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber normiert.

Die EU-Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland jedoch wegen dieser Preisbindungsregelung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, erklärt das OLG Düsseldorf in einer Mitteilung. Sie vertrete die Auffassung, die Preisbindung bei Rx-Arzneimitteln stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU dar (Art. 34 AEUV). Die Regelungen seien auch nicht gerechtfertigt (Art. 36 AEUV), insbesondere sei die Vorschrift nicht zum Schutz der ­Gesundheit der Bevölkerung – durch Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz stationärer Apotheken – notwendig. Angesichts dieser Einwände hält der Senat die EuGH-Vorlage für angezeigt. |

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