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ABDA hält sich vornehm zurück
Stellungnahme zum GKV-VSG – Verzicht auf zusätzliche Honorarforderungen
In einer ersten Stellungnahme im vergangenen November hatte die ABDA noch einen zusätzlichen Zuschlag von 8,35 Euro für Rezepturarzneimittel sowie einen Zuschlag in Höhe von 2,91 Euro für die Abgabe von Betäubungsmitteln und weiteren dokumentationspflichtigen Arzneimitteln gefordert. Ebenso wollte sie eine Erhöhung des Notdienstaufschlages von 16 auf 20 Cent pro Packung. In der aktualisierten Version für die Bundestagsabgeordneten beschränkt sich die ABDA auf zwei zusätzliche Forderungen: Zum einen schlägt sie vor, wie der Apothekenfestzuschlag jährlich auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte. Zudem sollte das GKV-VSG aus ABDA-Sicht genutzt werden, um die Arbeitspreise für die Herstellung parenteraler Lösungen anzugpassen – als Folge der neuen Anforderungen der novellierten Apothekenbetriebsordnung.
Klarstellungen beim Entlassmanagement
Darüber hinaus gibt es gegenüber der Stellungnahme aus dem vergangenen Herbst nur wenige Abweichungen. Änderungs- und Ergänzungsbedarf sieht die ABDA weiterhin insbesondere beim Entlassmanagement. Dass der Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung einen größeren Stellenwert bekommen soll und damit Probleme, die für die Versicherten an dieser Schnittstelle entstehen, besser gelöst werden können, begrüßt sie grundsätzlich. So ist etwa vorgesehen, dass gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenhausentlassung eine Arzneimittelverordnung erhalten, um diese in niedergelassenen Apotheken einzulösen. Dass die freie Apothekenwahl auch bei dieser Versorgung gewahrt bleibt, wie die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich festhält, gefällt der ABDA – noch lieber sähe sie aber eine ausdrückliche Festlegung in der Norm selbst. Daher schlägt sie eine entsprechende Ergänzung vor.
Die ABDA hält überdies daran fest, klarzustellen, dass private Dritte im Rahmen des Entlassmanagements keine Rezeptvermittlung betreiben dürfen („§ 73 Abs. 7 SGB V und § 11 Apothekengesetz gelten entsprechend“). Ebenso bleibt sie dabei, dass es sinnvoll wäre, wenn die Verordnung von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus ausschließlich auf Basis von Wirkstoffen erfolgt. Damit werde gewährleistet, dass der Apotheker den Patienten so versorgen kann, ohne dass dieser bei einem möglichen Austausch auf ein rabattvertragliches Arzneimittel Umstellungs- oder Compliance-Probleme hat.
Kleinste verfügbare Packung
Ein kleine Änderung gegenüber der Stellungnahme aus dem vergangenen Herbst gibt es im Hinblick auf die Größe der vom Krankenhaus verordneten Packung: Während der Gesetzentwurf vorsieht, dass „jeweils die kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung“ verordnet werden kann, will die ABDA eine Klarstellung, dass immer nur die kleinste verfügbare Packung verordnet wird („Packungen mit dem kleinsten für dieses Arzneimittel vorhandenen Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung“).
Weiterer Verzicht
Keine Änderungswünsche hat die ABDA hingegen in puncto Nullretax und Festschreibung des Kassenabschlags auf 1,77 Euro. Dafür verzichtet sie letztlich auf zwei weitere Forderungen, die sie in der ersten Stellungnahme noch angebracht hatte: die Streichung der Importförderklausel und den Stopp von Zytostatika-Ausschreibungen. |
Versandapotheken schielen auf Innovationsfonds
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) begrüßt den Entwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz grundsätzlich. Besonders den dort verankerten Innovationsfonds findet der Verband interessant. Mit ihm sollen Innovationen in der Versorgung und die Versorgungsforschung verstärkt gefördert werden. „Hier bieten die Arzneimittelversandhändler bereits heute eine Reihe von Maßnahmen zum Nutzen der Patienten an, die es weiter auszubauen gilt“, schreibt der BVDVA-Vorsitzende Christian Buse in seiner Stellungnahme zum GKV-VSG. An erster Stelle sei dabei das geplante elektronische Rezept zu nennen. „An diesem international bereits weit vorangetriebenen und erprobten Konzept, kommt auch Deutschland nicht vorbei“. Ein weiterer Punkt sei der elektronische Medikationsplan, der mit seinen auch mobilen Anwendungsmöglichkeiten einen „Meilenstein“ in der Versorgung und Arzneimitteltherapiesicherheit darstelle. Versandapotheken, so Buse weiter, seien „Garanten für innovative Vertriebswege und Beratungsverfahren“. Insbesondere mobile Anwendungen kämen den Patienten und Kunden sehr zugute. Die Innovationsforschung sollte daher den Bereich Telemedizin und internetbasierte Beratungs- und Vertriebslösungen besonders fördern – zum Wohle der Patienten.
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