INTERPHARM 2015 – ApothekenRechtTag

Verkaufen kann jeder …

Boni, Skonti und die Frage, was der Apotheker eigentlich darf

jz | Bei der Wettbewerbszentrale, die sich als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft versteht, sind ­Apotheken inzwischen einer der Schwerpunkte im Gesundheitsbereich. Hier stoßen die Juristen Tag für Tag auf „einen bunten Strauß von Fällen“, berichtete Christiane Köber beim ApothekenRechtTag. Die drei wesentlichen Bereiche griff die Rechtsanwältin heraus: Boni, Skonti und die Frage, was der Apotheker eigentlich außer Arzneimitteln und Medizinprodukten verkaufen darf. In einem Plädoyer appellierte sie an die Apotheker, sich auf ihr heilberufliches Profil zu ­konzentrieren.

Apotheker bei Boni kreativ

Während Boni, Zugaben und Geschenke im allgemeinen Einzelhandel erwünscht – weil wettbewerbsförderlich – sind, besteht für den Arzneimittelbereich inzwischen ein generelles Zuwendungsverbot. Es gilt: Jeder zusätzliche Anreiz zum Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinen Boni-Entscheidungen eine gewisse Spürbarkeit gefordert (siehe DAZ 2010, Nr. 41). Zudem stellte er klar, dass die Preisbindung auch dann verletzt ist, wenn für das Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb Vorteile gewährt werden, die den Kauf günstiger erscheinen lassen. Der Gesetzgeber legte daraufhin nach und regelte, dass Boni, die entgegen der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt werden, immer unzulässig sind (DAZ 2013, Nr. 33).

Bei der Wettbewerbszentrale ging man davon aus, dass sich das Thema Boni damit erledigt haben dürfte. Eine falsche Annahme, wie sich zeigte. „Boni sind noch lange nicht zu Grabe getragen“, so Köber. Apotheker seien kreativ, weshalb die Wettbewerbszentrale sich auch weiterhin um alle Arten von Boni streite – in Form von Einkaufsgutscheinen oder Sachzugaben. Als ­aktuelle Beispiele, die Gerichte bereits für unzulässig erklärten, nannte sie die Entscheidungen zu Rubbellosen in Form von Einkaufsgutscheinen (DAZ 2014, Nr. 33), zu Wertgutscheinen für die Bezahlung mit einer Kundenkarte, einem Brötchen-Gutschein (DAZ 2015, Nr. 11) sowie einem Gutschein über ein Paar Kuschelsocken oder Geschenkpapier (DAZ 2014, Nr. 43).

Aus Sicht von Köber etwas „blauäugig“ entschied hingegen das Landgericht Bochum, als es jüngst die Gewährung eines Bonus für jeden nachgewiesenen Arztbesuch für zulässig erklärte, weil diese nicht an den Erwerb eines Rx-Arzneimittels, sondern an die Terminnotiz gekoppelt sei (AZ 2015, Nr. 9). ­Eigentlich handele es sich dabei doch um einen eindeutigen arzneimittelrechtlichen Preisverstoß, so die Juristin. Tatsächlich stellte sich bei einem Testkauf heraus, dass die Vorlage des Arztbesuch-Nachweises nicht erforderlich war – das Rezept sei als Nachweis für den Arztbesuch ausreichend. „Ein Schelm, der Böses dabei denkt“, so ­Köber. Dem Apotheker gehe es schließlich nicht darum, die Volksgesundheit zu schützen und die Leute zum Arzt zu schicken, natürlich gehe es ihm um die Einlösung von Rezepten. Noch ist das Urteil des Landgerichts Bochum nicht rechtskräftig.

Großhandels-Skonti auf dem Prüfstand

Auch beim Thema Großhandels-Skonti gegenüber Apotheken geht es um die Frage, wer wem was gewähren darf – und wer wo welchen Spielraum hat. Hier macht die Wettbewerbszentrale nun Ernst und reicht die Klage im Musterstreitverfahren gegen AEP ein. Der Großhändler gewährt Apotheken 3,0 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto – aus Sicht der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung, die neben dem indisponiblen Festzuschlag von 70 Cent pro ­Packung einen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ­vorsieht. Die Gewährung von Rabatten oberhalb dieser Höchstgrenze sei ­unzulässig, so die Juristin. Allerdings sei das Verfahren völlig offen, es müsse sich zeigen, wie die Gerichte dies beurteilen. Wer hinter dem Muster­verfahren steckt, wollte Köber trotz ­Nachfrage nicht verraten.

Apotheke als Discounter

Häufig beschäftigt sich die Wettbewerbszentrale auch mit Fällen, in ­denen es um die Apothekenüblichkeit von Waren oder Dienstleistungen geht. Es sei interessant zu sehen, wie versucht werde, das Apothekensortiment nach und nach auszuweiten, berichtete Köber – angefangen mit Kosmetikbehandlungen (AZ 2011, Nr. 5) über Trinkflaschen und Brotdosen (DAZ 2012, Nr. 17) bis hin zu Reise­nähsets, Alu-Stabfeuerzeugen und Umhängekühltaschen (DAZ 2013, Nr. 39) sowie Magnetschmuck (AZ 2013, Nr. 39) und dem Ohrlochstechen in Apotheken (AZ 2015, Nr. 9). Diese Modelle wurden allesamt von den ­Gerichten für unzulässig erklärt und mussten deshalb inzwischen wieder eingestellt werden.

Perspektivpapier beim Wort nehmen

Abschließend verwies Köber auf das Perspektivpapier 2030, das von der Apothekerschaft beim letzten Apothekertag in München mit großer Mehrheit verabschiedet wurde: Dort heißt es im Vorwort, zentrale Botschaft des ­Papiers sei es, dass Apotheker sich als Experten für Arzneimittel auf ihr ­heilberufliches Profil konzentrieren wollen – bei aller Anerkenntnis der ökonomischen Erfordernisse des Apothekenbetriebs. Nun sei Berufspolitik nicht Sache der Wettbewerbszentrale, gestand Köber ein, aber eine ganz ­persönliche Anmerkung gab sie den anwesenden Apothekern aber dennoch mit auf den Weg: „Verkaufen kann ­jeder, pharmazeutische Beratung ­können nur Sie!“ |

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