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- AZ 6/2015
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Politik
Bestechend
Es war ein Urteil, das in der Öffentlichkeit (und auch bei so manchem Branchenbeobachter) Kopfschütteln hervorgerufen hat: Kassenärzte können nicht wegen Bestechlichkeit belangt werden, entschied 2012 der Bundesgerichtshof. Denn sie können gar nicht bestochen werden, weil sie keine Amtsträger und auch keine „Beauftragten“ der Krankenkassen sind. Man kann diese Argumentation auch als juristischer Laie zwar nachvollziehen. Aber die Tatsache als solche ist ein Skandal. Das fand schon 2012 auch die Politik und plant seitdem, einen eigenen Korruptionsparagrafen für das Gesundheitswesen einzuführen. Nun hat Justizminister Heiko Maas einen neuen Vorstoß unternommen.
Bemerkenswert ist, dass der nun vorliegende Entwurf (s. nebenstehenden Bericht) nicht den Arzt als Beauftragten der Krankenkassen definiert, sondern ein neuer Straftatbestand, nämlich die „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ eingeführt werden soll. Nach dem Entwurf soll bestraft werden, wer beim „Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln“ einen Vorteil annimmt. Damit sind die Apotheker eindeutig eingeschlossen, wahrscheinlich auch die PTA.
Diese Definition des neuen Straftatbestands reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen, Gesetzen und Verordnungen, die die heilberufliche Stellung der Apotheker betonen. Weil Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe eben besondere Berufe sind, gelten für sie besondere Regeln – und nun eben auch, dass Handlungen, die im normalen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ganz normal (oder zumindest nicht strafbar) sind, beim Apotheker als Korruption gewertet werden – eben weil der Apotheker auch Heilberufler ist, nicht nur Kaufmann.
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