Gesundheitspolitik

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Karlsruhe weist niederländische Versandapotheke ab

BERLIN (ks) | Die niederländischen Apotheken bleiben hartnäckig: Sie halten die höchsten Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob sie deutschen Kunden Boni bei der Rezepteinlösung gewähren dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen. (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2015, Az. 2 BvQ 56/12, 2 BvR 282/13)

Der Europäische Gerichtshof wird in absehbarer Zeit klären, ob die deutsche Regelung, nach der die Arzneimittelpreisverordnung auch für EU-ausländische Apotheken gilt, die Kunden in Deutschland beliefern, europarechtskonform ist. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hatte daran keinen Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Frage nicht näher auseinandersetzen, hat aber die gleiche Tendenz. Eine von der niederländischen Versandapotheke erhobene Verfassungsbeschwerde, die sich gegen besagte Regelung im Arzneimittelgesetz richtete, nahm es nicht zur Entscheidung an.

Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Die Bundesverfassungsrichter sahen die Voraussetzungen für eine Annahme nicht gegeben. Auch habe die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung, sodass eine Annahme angezeigt wäre. Vielmehr seien die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, so die Karlsruher Richter.

Sie lassen in ihrem Beschluss offen, ob sich die Apotheke als ausländische juristische Person auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen kann. Zumindest könnte sie eine Verletzung des allgemeinen Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geltend machen.

Verletzung der Rechtenicht fundiert dargestellt

Das Bundesverfassungsgericht wirft der niederländischen Apotheke in seinem Beschluss allerdings vor, dass sie die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht substantiiert dargelegt habe. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdeschrift nicht näher mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Grundrechte auseinandergesetzt habe. Letztlich kommen sie zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die Verfahrensvorschriften eingehalten habe, als er die fragliche Norm im Arzneimittelrecht (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) eingefügt hat. Den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze dürfte er damit genügt haben.

Arzneimittelversorgung vorrangige Apothekeraufgabe

Zwar könne somit offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet ist. Allerdings spreche manches dafür, dass gegen § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und dass die mit ihm verbundene Grundrechtsbeschränkung zu beanstanden sei, so das Gericht.

Weiter führt es aus, dass das Bundesverfassungsgericht in der Preisregulierung durch die seit dem 1. Januar 1978 geltende Arzneimittelpreisverordnung keinen Verfassungsverstoß gesehen habe. Auch habe es „festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat“.

Warum sich eine andere verfassungsrechtliche Bewertung er­geben sollte, wenn sich die Arzneimittelpreisverordnung ausdrücklich auch auf Arzneimittel erstreckt, die erst in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht werden, sei daher nicht ersichtlich. |

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