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Gesundheitspolitik
Vorgaben für Klinik-Rezepte
G-BA regelt Entlassmanagement – vierwöchiges Stellungnahmeverfahren läuft
Künftig soll die Krankenhausbehandlung zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten ein Entlassmanagement umfassen. Dafür soll die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) einen neuen Absatz 3a bekommen. Er gibt vor, dass Krankenhäuser vor einer Arzneiverordnung prüfen müssen, ob für die Arzneiversorgung unmittelbar nach der Entlassung eine Verordnung erforderlich ist. Dabei sollen sowohl medizinische als auch organisatorische Aspekte berücksichtigt werden, heißt es in der Begründung des G-BA-Entwurfs. Sofern auf die Entlassung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, können Krankenhäuser dem
Versicherten die für die Versorgung erforderlichen Arzneimittel mitgeben – insbesondere dann, wenn die medikamentöse Behandlung durch die Reichweite der mitgegebenen Arzneimittel abgeschlossen werden kann. Des Weiteren sollen die Kliniken den weiterbehandelnden Vertragsarzt „rechtzeitig“ informieren – auch im Hinblick auf die medikamentöse Therapie bei Entlassung, deren Dosierung und die im Rahmen des Entlassmanagements verordnete Arznei.
Wirtschaftliche Verordnung
Nähere Vorgaben zur Verordnung durch Krankenhäuser soll eine Ergänzung in § 9 Abs. 3 AM-RL machen. Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit: Krankenhäuser dürfen nur die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Sollte eine solche nicht im Verkehr sein, kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreitet. Sonstige Produkte können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
Gültigkeit und Änderungen
Auch § 11 der AM-RL soll überarbeitet werden: Das „Kassenrezept“ wird grundsätzlich zum „Arzneiverordnungsblatt“ umbenannt. Voraussetzung für die Arzneiversorgung im Rahmen des Entlassmanagements ist „eine Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Arzneiverordnungsblatt“. Klinik-Verordnungen sollen als solche gekennzeichnet werden, um eine Unterscheidung von regulären vertragsärztlichen Verordnungen mit einer einmonatigen Gültigkeit zu ermöglichen. Krankenhaus-Verordnungen dürfen nämlich nur innerhalb von drei Werktagen beliefert werden. Zudem wird klargestellt, dass Änderungen am und Ergänzungen zum Klinik-Rezept der erneuten Unterschrift mit Datumsangabe bedürfen. Alles Weitere soll der Rahmenvertrag unter Berücksichtigung der AM-RL-Vorgaben regeln.
Vertreter aus medizinischer und pharmazeutischer Wissenschaft und Praxis sowie den wirtschaftlichen Organisationen haben nun vier Wochen lang Zeit, zu dem Entwurf des G-BA Stellung zu nehmen – auch die ABDA. |
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