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Gesundheitspolitik
Doch keine zweite Amtszeit für Hecken
Die Formulierungshilfe für den geplanten Änderungsantrag hatte stutzig gemacht: Die Vorgabe des SGB V, dass weitere Amtszeiten der Unparteiischen im G-BA ausgeschlossen sind, sollte gestrichen werden (§ 91 Abs. 2). Wegen der vielen neuen Aufgaben, die dem G-BA übertragen wurden. Die Befristung kollidiere mit dem Ziel einer effektiven und kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung, hieß es. Als die Befristung Anfang 2012 eingeführt wurde, begründete man sie mit der Unabhängigkeit, die gewahrt werden solle. Das Abstimmungsverhalten der Unparteiischen dürfe nicht zum Maßstab einer erneuten Berufung gemacht werden. Möglicherweise sind die Beweggründe von damals nun doch wieder stärker nach vorne getreten als der Wunsch nach Kontinuität. Damit ist für Hecken, der seit 1. Juli 2012 G-BA-Chef ist, und seine Kollegen nun Halbzeit. |
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