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- AZ 24/2015
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Gesundheitspolitik
Keine Rezepte im Edeka
Gericht untersagt Sammelstelle im Supermarkt
Apothekeninhaber, die eine Rezeptsammelstelle unterhalten wollen, bedürfen dazu laut § 24 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese ist grundsätzlich zu erteilen, wenn die Sammelstelle „zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken […] erforderlich ist“. Nicht genehmigungsfähig sind Rezeptsammelstellen unter anderem in Gewerbebetrieben.
Eine solche Genehmigung lag der Apothekeninhaberin aus Herne allerdings nicht vor, als sie im Eingangsbereich eines Edeka in Herne im Einvernehmen mit dem Supermarkt-Betreiber eine etwa mannshohe Werbetafel aufstellte, die das Logo ihrer Apotheken sowie unter anderem die Aufschriften „Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen“ und „Rezept im Umschlag bitte hier einwerfen“ zierte. Kunden konnten durch Einwerfen in einen an der Tafel aufgehängten Briefkasten sowohl rezeptpflichtige als auch sonstige Artikel aus ihrem Apothekensortiment bestellen. Dabei konnten sie wählen, ob sie diese in der Apotheke abholen oder von einem Boten geliefert bekommen wollen. Werbeflyer und Aufkleber an den Edeka-Kassen wiesen auf die Tafel hin.
Kein Pick up
Für nicht zulässig hielt dies eine Herner Kollegin. Sie mahnte ihre Konkurrentin Mitte Dezember 2014 erfolglos ab. Daraufhin traf man sich vor Gericht wieder. Während das Landgericht Bochum Ende Januar 2015 keine Bedenken hatte, untersagte das OLG Mitte Mai das weitere Unterhalten und Bewerben der Rezeptsammelstelle. Bei der in Rede stehenden Einrichtung handele es sich um eine Rezeptsammelstelle – und nicht, wie ihre Betreiberin erklärt hatte, um eine Pick-up-Stelle. Während letztere dem Abholen von Medikamenten dienten – was im vorliegenden Fall unstreitig nicht möglich sei –, gehe es bei der Werbetafel mit Briefkasten um das Sammeln von Verschreibungen. Dass damit auch Bestellscheine für andere Produkte gesammelt werden könnten, sei unschädlich. Mit dem Betrieb verstoße sie gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ApBetrO, da sie zum einen über keine behördliche Erlaubnis verfüge und die Sammelstelle zum anderen in einem Gewerbebetrieb aufgestellt sei.
Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, hatte auch argumentiert, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen. § 24 ApBetrO sei für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel nicht einschlägig. Doch diesem Argument folgte das OLG ebenfalls nicht. Mit ihrer Sammelbox betreibe sie nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel. Der Verordnungsgeber habe nämlich den Bereich, auf den § 24 ApBetrO jedenfalls anwendbar sei, benannt, indem er in Absatz 4 Satz 2 bestimmt habe, dass die bestellten Arzneimittel entweder in der Apotheke abgeholt oder im Wege der Botenzustellung ausgeliefert werden müssen. Und genau in diesen Anwendungsbereich falle die von der Beklagten unterhaltene Rezeptsammelstelle. |
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