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Das muss geregelt werden
Gröhes Pläne für einen gesetzlichen Medikationsplan
BERLIN (jz) | Vereinzelt hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) ihn bereits angekündigt – zuletzt beim Deutschen Apothekertag in München (siehe auch Bericht ab S. 49): Im Sinne eines ersten Schritts hin zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) soll im Rahmen des geplanten E-Health-Gesetzes die Einführung eines einheitlichen Medikationsplans gesetzlich geregelt werden. So hatte es aus Gründen der Patientensicherheit auch der Aktionsplan des Gesundheitsministeriums (BMG) zur Verbesserung der AMTS dringend empfohlen.
Im November 2003 wurde § 291a ins SGB V aufgenommen, der Vorgaben zur Einführung und Umsetzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) macht. Nach dessen Abs. 3 Nr. 3 muss die Gesundheitskarte geeignet sein, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit insbesondere zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Mehr als zehn Jahre später macht sich Gröhe nun daran, den Paragrafen mit Leben zu füllen – und will dafür sorgen, dass diese theoretischen Vorgaben in die Praxis umgesetzt werden.
Alle Einzelheiten zur näheren Gesetzesausgestaltung sind laut einem BMG-Sprecher noch nicht erörtert. Fest steht aber, dass nach den aktuellen Plänen des Ministers Patienten, die mindestens fünf verordnete Arzneimittel anwenden, eine Übersicht über die von ihnen angewendeten Arzneimittel mit patientenverständlichen Anwendungshinweisen erhalten sollen – und zwar in Papierform (Medikationsplan). Auf Wunsch des Patienten sollen darin neben den vom Arzt verordneten Arzneimitteln auch OTC dokumentiert werden können.
Damit Ärzte und Apotheker diesen Medikationsplan für Patienten leichter aktualisieren könnten, so der Sprecher weiter, sollen im geplanten und für Herbst angekündigten E-Health-Gesetz bereits Regelungen zur künftigen elektronischen Bereitstellung der Medikationsplan-Daten mit der eGK geschaffen werden. Dabei sollen diese Daten als Teil der gesetzlich geregelten medizinischen Anwendungen der eGK umgesetzt werden, deren Nutzung für den Patienten freiwillig ist (§ 291a Abs. 3 Satz 4, 5 SGB V).
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