Deutscher Apothekertag 2014

Anträge des Deutschen Apothekertages 2014: 5. Grundlagen der Berufsausübung

AV Nordrhein e.V.

LAV Baden-Württemberg e.V.

LAK Baden-Württemberg (Leitantrag)

Verbot von „On-Pack-Promotions“

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Arzneimittelgesetz (AMG) der Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Kombination mit Zugaben, die keine anwendungs- oder applikationsunterstützende Funktion haben (sogenannte „On-Pack-Promotions“), untersagt wird.

Begründung

Zunehmend bewirbt die pharmazeutische Industrie den Verkauf von Arzneimitteln mit sogenannten „On-Pack-Promotions“, d.h., Produktmuster oder Beigaben (wie z.B. Apfelsinenschäler, Halstücher etc.) werden dem zu verkaufenden Arzneimittel beigefügt.

Durch die feste Kombination von apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit solchen Zugabeartikeln, die nicht der Unterstützung der Arzneimittelanwendung dienen, sowie deren Bewerbung durch die pharmazeutische Industrie werden beim Verbraucher/Patienten falsche Kaufanreize gesetzt. Der Kauf eines Arzneimittels sollte ausschließlich indikationsgesteuert und bedarfsgerecht sein und nicht durch den Miterwerb kostenfreier Zugabeartikel induziert werden. Diese kostenfreien Zugabeartikel verleiten den Verbraucher zum Arzneimittelmehrverbrauch bzw. Fehlgebrauch. Ein Verbot dieser On-Pack-Promotion-Artikel dient daher dem Verbraucherschutz.

Antrag angenommen

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LAV Baden-Württemberg e.V.

LAK Baden-Württemberg

Verbot von „On-Pack-Promotions“

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, im Arzneimittelgesetz (AMG) den Vertrieb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Kombination mit Zugaben, die keine anwendungs- oder applikationsunterstützende Funktion haben (sogenannte „On-Pack-Promotions“), zu untersagen.

Begründung

Durch die feste Kombination von apothekenpflichtigen Arzneimitteln mit Zugabeartikeln, die nicht der Unterstützung der Arzneimittelanwendung dienen, sowie deren Bewerbung durch die pharmazeutische Industrie werden beim Verbraucher/Patienten falsche Kaufanreize gesetzt. Der Kauf eines Arzneimittels sollte ausschließlich indikationsgesteuert und bedarfsgerecht sein und nicht durch den Miterwerb kostenfreier Zugabeartikel induziert werden.

Diese kostenfreien Zugabeartikel verleiten den Verbraucher zum Arzneimittelmehrverbrauch bzw. Fehlgebrauch. Ein Verbot dieser On-Pack-Promotion-Artikel dient daher dem Verbraucherschutz.

siehe Leitantrag

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AV Nordrhein e.V.

Verbot von „On-Pack-Promotions“

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass der pharmazeutischen Industrie untersagt wird, „On-Pack-Promotions“ bei dem Vertrieb von Arzneimitteln durchzuführen.

Begründung

Zunehmend bewirbt die pharmazeutische Industrie den Verkauf von Arzneimitteln mit sogenannten „On-Pack-Promotions“, d.h., Produktmuster oder Beigaben (wie z.B. Apfelsinenschäler, Halstücher etc.) werden dem zu verkaufenden Arzneimittel beigefügt.

Mit der Werbung wird dem Kunden ein zusätzlicher Anreiz für den Kauf von Arzneimitteln gegeben. Aus Gründen des Verbraucherschutzes, wonach ein Arzneimittel nur zur Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten eingenommen werden soll, sollten solche Aktionen unterbunden werden. Letztlich sollte das Arzneimittel für die Kaufentscheidung im Vordergrund stehen und nicht die damit verbundene Beigabe.

siehe Leitantrag

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AK Berlin

Verbot von Verschreibungen, die ohne unmittelbaren persönlichen Patientenkontakt ausgestellt werden

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, vor dem Hintergrund des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung die ausnahmsweise Nichtanerkennung von Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, die ohne unmittelbaren persönlichen Patientenkontakt ausgestellt werden, arzneimittel- bzw. apothekenrechtlich zu regeln.

Begründung

Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zur Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten mit einer Entschließung verbunden, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird zu prüfen, wie sich vor dem Hintergrund des Artikels 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung die ausnahmsweise Nichtanerkennung von Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, die ohne persönlichen Patientenkontakt ausgestellt werden, arzneimittel- bzw. apothekenrechtlich umsetzen lässt (Bundesrat Drucksache 615/13 vom 8. November 2013).

Fernbehandlungen, die ohne Patientenkontakt erfolgen, sowie die damit verbundene Ausstellung von Online-Rezepten durch Ärzte verstoßen gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende ärztliche Berufsrecht (vergleiche § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung), sind jedoch etwa in Großbritannien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Nach der oben genannten EU-Richtlinie sind Einschränkungen bezüglich der Anerkennung persönlicher Verschreibungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zulässig, sofern diese auf das notwendige und angemessene Maß begrenzt und nicht diskriminierend sind.

Aufgrund der mit reinen Fernbehandlungen verbundenen Gefahren für die Patientengesundheit, wie etwa das erhöhte Risiko von Fehldiagnosen, ist eine Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Verschreibungen angezeigt und erforderlich, soweit es sich um ärztliche oder zahnärztliche Verschreibungen handelt, die ohne vorherigen unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt werden.

Gesundheitsgefahren, die mit Fernbehandlungen und den auf dieser Basis ausgestellten (Online-)Rezepten verbunden sind, kann nachträglich, wenn die Verschreibungen einmal existieren, mit den geltenden apothekenrechtlichen und arzneimittelrechtlichen Instrumentarien, insbesondere § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), nicht ausreichend wirksam begegnet werden. Das nationale Regelwerk steht im Kontext mit dem in Deutschland geltenden Fernbehandlungsverbot und hält deshalb keine Sicherheitsmechanismen für derartige Verschreibungen bereit.

Antrag angenommen

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LAK Thüringen

Notfalldepot

Antrag

Die Delegierten des Deutschen Apothekertages fordern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, im Rahmen von anstehenden Arzneimittel- bzw. Apothekenrechtsänderungsgesetzen die Anforderungen in Bezug auf die Vorratshaltung von Arzneimitteln in Apotheken zu überarbeiten. Die Apothekerinnen und Apotheker schlagen folgende punktuelle Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor:

§ 15 Abs. 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

„Der Leiter einer Krankenhausapotheke oder einer krankenhausversorgenden Apotheke muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:“

Des Weiteren ist die Liste der aufgeführten Arzneimittel zu überarbeiten und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Für eine Reihe der bisher aufgeführten Arzneimittel sind keine in Deutschland zugelassenen Arzneimittel verfügbar (u. a. Diphtherie-Antitoxin, Schlangengift-Immunserum, Digitalis-Antitoxin). Eine tatsächliche Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ist damit durch die Apotheken praktisch nicht zu garantieren. Eine Verpflichtung zur kurzfristigen Beschaffbarkeit muss daher auf in Deutschland bzw. in der EU zugelassene Arzneimittel beschränkt werden.

Begründung

  • Stationäre oder ambulante Versorgung?

Die in Abs. 2 aufgeführten Arzneimittel werden bei potentiell lebensbedrohlichen Erkrankungen eingesetzt, die in aller Regel stationär behandelt werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum (auch) öffentliche Apotheken sicherstellen müssen, dass die genannten Arzneimittel vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können. Für die stationäre Versorgung sind die öffentlichen Apotheken nicht zuständig. Daher ist es sachgerecht, die beschriebene Verpflichtung auf die Leiter von Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken einzuschränken.

Auch aus der Struktur der Notfalldepots heraus wird die angeführte Argumentation gestützt. Die Notfalldepots wurden eingerichtet, damit die öffentlichen Apotheken die Arzneimittel nicht vorrätig halten müssen. Dieses Angebot wird in den meisten Fällen auch genutzt, weil die Arzneimittel eben nie benötigt werden, da sie in den überwiegenden Fällen nur stationär angewendet werden.

Die Versorgung über die Notfalldepots der Apothekerkammern läuft im Regelfall nach folgendem Prinzip. Ein Arzt wird zu einem Patienten mit Verdacht auf eine Vergiftung oder eine sonstige Notsituation gerufen. Der Arzt hat zwei Möglichkeiten, entweder er heilt selbst (ambulant) oder er ruft den Krankenwagen, der Patient kommt ins Krankenhaus und wird über das Krankenhaus (stationär) versorgt. Die ambulante Variante ist bei den meisten der derzeit in § 15 Abs. 2 ApBetrO aufgeführten Arzneimitteln als rein theoretisch anzusehen. Weder verfügt der ambulant versorgende Arzt kurzfristig über die im Regelfall notwendig werdenden diagnostischen Mittel, noch kann die Versorgung des Patienten ambulant optimal erfolgen. Würde sich der Arzt für die ambulante Versorgung entscheiden, müsste eine öffentliche Apotheke das Notfallmedikament kurzfristig aus einem Notfalldepot beschaffen. Ein Bote der Apotheke würde zum Notfalldepot fahren, das von einer Krankenhausapotheke betreut wird, und hätte das Arzneimittel in die Apotheke zu bringen. Dort müsste es abgeholt werden, um es dem Patienten schließlich zu verabreichen. Danach wird der Patient mit hoher Wahrscheinlichkeit zur stationären Beobachtung ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist offensichtlich, dass die ambulante Versorgung in tatsächlichen Notfällen nicht angemessen ist, da hier ein deutlicher Zeitverzug der Behandlung durch das praktizierte System unvermeidlich ist.

  • Beschaffung und Kostenübernahme

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist weltweit kein Diphtherie-Antitoxin verfügbar. Ein ähnliches Problem zeichnet sich für das Botulismus-Antitoxin ab. Im Rahmen der Versuche Diphtherie-Antitoxin zu beschaffen, schien kurzzeitig ein Bezug möglich, allerdings nur bei einer Mindestabnahmemenge von 1000 OP. Über § 15 Abs. 2 ApBetrO sind die Apotheken in solchen Fällen praktisch erpressbar. Gleichzeitig ist die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht sichergestellt, da es sich um nicht zugelassene Arzneimittel handelt.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AK Berlin

Neue Prüfmethoden NIR

Antrag

Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Landesaufsichtbehörden auf, eindeutige Festlegungen über die Bedingungen zur Nutzung neuer Methoden zur Prüfung der Identität von Ausgangsstoffen wie nahes Infrarot (NIR) in der Apotheke zu treffen.

Begründung

NIR stellt eine Arzneibuchmethode dar, für die es mindestens zwei Anbieter im Apothekenmarkt gibt. Diese Geräte erfordern eine erhebliche Investition für die Prüfung von Ausgangsstoffen zur Herstellung patientenindividueller Rezepturen und Defekturen. Anbieterindividuell gibt es die Möglichkeit, dass mehrere Apotheken ein Gerät nutzen. Das hier arzneimittelrechtlich Mögliche sollte auch im Verwaltungsvollzug für die Apotheken rechtssicher möglich sein.

Antrag angenommen

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AK Berlin

Cross-Border-Verschreibungen, Errichtung einer Muster-Datenbank

Antrag

Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation (DIMDI) oder einer anderen geeigneten Einrichtung ein elektronisches Verzeichnis (Datenbank) zu erstellen, in dem Muster von ärztlichen Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und aus der Schweiz einsehbar sind, die nach § 2 Abs. 1a Arzneimittelverschreibungsverordnung den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen gleichgestellt sind.

Begründung

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten („Cross-Border-Verschreibungen“) wurden Verschreibungen aus dem EU-Ausland, aus den weiteren Vertragsstaaten des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island) und der Schweiz im deutschen Arzneimittel- und Medizinprodukterecht ausdrücklich deutschen Verschreibungen gleichgestellt. Dazu wurde in § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) der Abs. 1a angefügt.

Für die sichere Umsetzung in der täglichen Praxis ist es erforderlich, dass in den Apotheken Muster der ausländischen Rezeptformulare verfügbar sind, die den Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass nicht konforme Verschreibungen versehentlich beliefert werden oder mangels zuverlässiger Information konforme Verschreibungen nicht beliefert werden.

Mit der Errichtung einer Muster-Datenbank kann das notwendige Werkzeug für den Abgleich der Erfüllung der formalen Anforderungen von Cross-Border-Verschreibungen bereitgestellt werden.

Antrag abgelehnt

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AK Berlin

Deutsche und internationale Arztausweise, Errichtung einer Muster-Datenbank

Antrag

Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation (DIMDI) oder einer anderen geeigneten Einrichtung ein elektronisches Verzeichnis (Datenbank) zu erstellen, in dem Muster der in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, den EU- und EWR-Staaten sowie in der Schweiz geltenden Arztausweise einsehbar sind.

Begründung

Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach § 4 Abs. 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ohne Vorlage einer Verschreibung an Ärzte für den Eigenbedarf abgegeben werden, wenn sich der Abgebende Gewissheit über die Person des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hat. Die Überprüfung der Verschreibungsberechtigung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Arztausweises und Abgleich mit dem Personalausweis oder Reisepass.

Der Selbstbezug von Arzneimitteln durch Ärzte hat insbesondere an Apothekenstandorten mit internationalem Publikum zugenommen. Der Apotheker hat kaum die Möglichkeit, die Echtheit des vorgelegten Arztausweises zu überprüfen, weil es sowohl national als auch international eine unüberschaubare Vielzahl an Ausweisen gibt.

In Deutschland hat sich der vor drei Jahren eingeführte bundeseinheitlich gestaltete und bundesweit gültige Arztausweis noch nicht durchgesetzt. Hinzu kommt, dass die jeweilige Ärztekammer eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Musters hat.

International ist die Vielfalt noch größer, einen internationalen Arztausweis gibt es nicht. Die geplante, zeitlich noch nicht absehbare Einführung eines Europäischen Berufsausweises („EPC“), wird diesen Zweck nicht erfüllen können. Denn der EPC ist ein freiwilliges Instrument für diejenigen Berufe, die ihr Interesse an den Vorteilen der Einführung des Ausweises bekunden.

Diese Situation macht es den Apotheken nahezu unmöglich, die erforderliche Authentizitätsüberprüfung vorzunehmen. Bei bestehenden Zweifeln an der Echtheit von vorgelegten Arztausweisen darf keine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfolgen.

Mit der Errichtung einer Muster-Datenbank, die einen Abgleich der national und international gültigen Dokumente mit den jeweils vorgelegten Ausweisen ermöglicht, kann das notwendige Werkzeug bereitgestellt werden.

Antrag abgelehnt

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Sächsische LAK

Ergänzung Arzneimittelverordnungsblatt Muster 16

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert, das Arzneimittelverordnungsblatt nach Muster 16 um eine vierte Taxierzeile zu ergänzen oder eine veränderte elektronische Weiterverarbeitung, wie z.B. das Bedrucken mit vier Taxierzeilen in das bisherige dreizeilige Feld mit einer kleineren Schriftgröße, zuzulassen.

Begründung

Durch Nichtverfügbarkeit von Rabattarzneimitteln und Reimporten, Akutversorgungen sowie häufig notwendige pharmazeutische Bedenken ist infolge der Verwendung eines Sonderkennzeichens im zunehmenden Maße eine vierte Taxierzeile beim Bedrucken eines Rezeptes notwendig. Häufig wird diese jedoch in den Arztstempel hineingedruckt, so dass eine mühevolle Nachbearbeitung von Hand notwendig ist.

Eine weitere Taxierzeile führt zu einer Entlastung des Apothekenpersonals im beruflichen Alltag und verbessert die Akzeptanz und somit auch die Umsetzung der Rabattverträge.

Antrag angenommen

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Sächsischer AV e.V.

Sächsische LAK

Verifizierung/Zertifizierung Apothekensoftware

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, Richtlinien für die Verifizierung der Apothekensoftware zu entwickeln und geeignete Wege der Umsetzung einer damit notwendigen standardisierten Zertifizierung mit den Mitgliedsorganisationen zu besprechen. Uns ist bekannt, dass die ABDA im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur AMG-Novelle 2012 einen gleichgerichteten Vorstoß gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unternommen hatte. Den Mitgliedern der ABDA ist über den Weitergang der damaligen Forderung Bericht zu erstatten, um ggf. an erste Entwicklungen anknüpfen zu können.

Begründung

Mit einer für alle Softwarehäuser verbindlichen Zertifizierung soll sichergestellt werden, dass die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V korrekt umgesetzt (verifiziert) werden.

In besagter Stellungnahme vom 4. Juni 2012 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drs. 17/9341) wurde gegenüber dem BMG folgender (Gesetzes-)Vorschlag formuliert: Durch eine Änderung des § 300 SGB V wird die Apothekensoftware einer bundesweit einheitlichen und verbindlich bestimmten Zertifizierung unterstellt. Das Nähere zu den materiellen Vorgaben der Zertifizierung wird durch die Vertragspartner der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung geregelt. Die Zuständigkeit zur Durchführung und die Verfahrensregelung der Zertifizierung liegt bei dem Deutschen Apothekerverband e.V. als Prüfstelle, der mit dem Zertifizierungsverfahren auch Dritte beauftragen kann.

Wir fordern daher, für alle Softwarehäuser konkrete und verbindliche Vorgaben zu entwickeln, um essentielle Inhalte der Auswahl und Abrechnung von Arznei- und Hilfsmitteln einheitlich und rechtssicher für die Apotheken darzustellen.

Antrag abgelehnt

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AK Nordrhein

Rechtsvergessenheit bestimmter ausländischer Versandapotheken

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der in Deutschland gültigen gesetzlichen Vorschriften auch durch ausländische Versandapotheken sicherzustellen und damit die Arzneimittelsicherheit in jedem Versorgungsfall zu gewähren.

Begründung

Ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland versenden, unterliegen grundsätzlich den gleichen Regelungen wie deutsche Präsenz- und Versandapotheken. Allerdings zeigen sich bei der Durchsetzung dieser Vorschriften gegenüber ausländischen Versandapotheken erhebliche Vollzugsdefizite bei der Überwachung, wie in den vergangenen Monate beispielhaft am Verhalten der Versandapotheke DocMorris N.V. mit Sitz in den Niederlanden festgestellt werden konnte:

Diese Versandapotheke hatte wiederholt gegen arzneimittelrechtliche, heilmittelwerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Unter anderem vor dem Landgericht (LG) Köln konnte eine Reihe von einstweiligen Verfügungen gegen diese Verstöße erwirkt werden. Die Verfügungen wurden durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigt. Trotz der durch das LG und OLG Köln ergangenen Urteile hat die Versandapotheke ihr Verhalten nicht geändert. Um diese Urteile nun durchzusetzen, wurde es erforderlich, Ordnungsmittelanträge zu stellen. Bereits hierbei kam es aufgrund der Vorschriften des Ordnungsmittelverfahrens zu erheblichen Verzögerungen, so dass die Ordnungsmittel teilweise erst nach mehr als sechs Monaten festgesetzt werden konnten. Erst recht problematisch ist eine Vollstreckung, da die im Ausland ansässigen Versandapotheken grundsätzlich im Inland über kein Vermögen verfügen. Die Versuche, die Erstattungsansprüche der Versandapotheke gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zu pfänden, werden dadurch umgangen, dass die Versandapotheke ihrerseits diese Ansprüche bereits an Dritte abgetreten hat. Auch die Zahlungen der Patienten werden auf Konten geleitet, bei denen die Versandapotheke nicht Kontoinhaberin ist. Durch dieses gezielte und planmäßige Verhindern der Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen wird letztendlich die Durchsetzung rechtskräftiger deutscher Urteile ad absurdum geführt.

Bei den Vorschriften, um die es in den Verfahren geht, handelt es sich um gesundheitsbezogene Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln, dienen. Dieses Schutzgut wird mittelfristig gefährdet, wenn keine effektiven Maßnahmen der Vollziehung von Urteilen gegen derartige Verstöße zur Verfügung stehen und sich letztendlich durch derartige Gestaltungen, wie sie in diesem Fall sichtbar wurden, die Schuldner der Durchsetzung deutscher Urteile entziehen.

Antrag angenommen

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Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Einfluss internationaler und europäischer Maßnahmen auf nationale Gesundheitssysteme

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, bei allen Maßnahmen auf internationaler und europäischer Ebene dafür zu sorgen, dass die Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten über die Organisation ihres Gesundheitswesens eingehalten wird.

Begründung

Artikel 168 Abs. 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weist den Mitgliedstaaten die alleinige Verantwortung für die Verwaltung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Zuständigkeitsverteilung in ständiger Rechtsprechung bekräftigt und den Mitgliedstaaten folgerichtig einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt. Beispielhaft kann hierzu das Grundsatzurteil vom 19. Mai 2009 im Streit um das deutsche Fremdbesitzverbot angeführt werden. Auch EU-Richtlinien und Verordnungen richten sich inhaltlich nach diesen Grundsätzen.

Diese etablierte Zuständigkeitsverteilung könnte allerdings durch nicht-legislative Maßnahmen unterlaufen werden. Auch wenn die Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten bei diesen Maßnahmen formell unangetastet bleibt, droht sie durch die längerfristigen Folgen der unten aufgeführten Verfahren inhaltlich weitgehend ausgehöhlt zu werden:

So führt die EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten derzeit eine sogenannte „Transparenzinitiative“ durch, die sich auf Artikel 59 der Berufsanerkennungsrichtlinie stützt und mit der die Mitgliedstaaten ihre nationalen Berufszugangs- und ausübungsregeln gegenseitig evaluieren sollen. Anders als bei Gesetzgebungsverfahren besteht in diesen Diskussionen keine strikte formelle Bindung an die EU-Zuständigkeitsregeln. In den zu erarbeitenden „Aktionsplänen“ könnte ein Mitgliedstaat demnach von anderen Mitgliedstaaten und/oder der Kommission aufgefordert werden, bestimmte Reformen im Gesundheitsbereich in Angriff zu nehmen. Welche faktische Kraft solche formell eigentlich unverbindlichen Aufforderungen entfalten können, wurde in den letzten Jahren z.B. im Rahmen der Euro-Stabilisierungsdiskussion in den Krisenländern überdeutlich.

Weiterhin sind zunehmende Tendenzen erkennbar, Gesundheitsdienstleistungen zum Gegenstand europäischer Normen zu machen. Auch hier ist ein ähnliches Phänomen zu beobachten, dass die Regulierung dieser Dienstleistungen und ihrer Qualität zwar nach dem Vertrag und der Patientenrechterichtlinie formell Sache der Mitgliedstaaten ist, auf dem Umweg über private Normungsgremien wie das CEN aber diese Zuständigkeit umgangen wird. Selbst wenn diese Normen zunächst faktisch keine Rechtsbindung entfalten sollten, wird ein mittel- bis langfristiger Einfluss auf die nationale Rechtslage kaum zu verhindern sein. So könnten sich z.B. Zivilgerichte in Haftpflichtprozessen an diesen Normen orientieren, so dass eine Nichtbeachtung durch Heilberufler zu erheblichen finanziellen Risiken führen würde.

Schließlich spielt das Gesundheitswesen auch im Rahmen der Verhandlungen zwischen der EU und den USA zum internationalen TTIP-Handelsabkommen eine Rolle. Hier besteht neben möglichen direkten Zugeständnissen im regulatorischen Bereich insbesondere die Gefahr, dass Investitionsschutzklauseln dazu führen könnten, Mitgliedstaaten bestimmte Regulierungsoptionen zu verschließen, die aus Gesundheitsschutzgründen sinnvoll und wünschenswert wären. Dass die Verhandlungen über TTIP dabei unter Wahrung strikter Vertraulichkeit hinter verschlossenen Türen geführt werden, ist kritisch zu beurteilen und behindert eine transparente Beurteilung. Finanziell motivierte Interessen internationaler Großkonzerne am europäischen Gesundheitsmarkt dürfen keinen Vorrang vor berechtigten öffentlichen Belangen des Gesundheitsschutzes erhalten.

Antrag angenommen

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AV Rheinland-Pfalz e.V. - LAV

BAV Bayerischer AV e.V.

Bayerische LAK (Leitantrag)

lmportregelung nach § 129 SGB V

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe von importierten Arzneimitteln nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ersatzlos zu streichen.

Begründung

Die Diebstahlsfälle im ln- und Ausland der vergangenen Monate zeigen überdeutlich, dass Importe bedauerlicherweise zu einer erheblichen Gefahrenquelle im Sinne der Einschleusung gefälschter Arzneimittel in den legalen Vertriebsweg geführt haben. Unabhängig davon haben sich diese Regelungen ohnehin überlebt.

Aktuell ist es erneut zu einem Massenrückruf von (re-)importierten Arzneimitteln gekommen, deren Herkunft zweifelhaft war. Eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Arzneimittel war durch den Importeur nicht zu belegen. Solche Arzneimittel stellen zum einen ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dar und öffnen der organisierten Kriminalität Tür und Tor. Zum anderen ist die Verunsicherung der Patienten groß, denn sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Bezugsweg für Arzneimittel über die Apotheke hundertprozentige Sicherheit gewährleistet.

Die wirtschaftliche Notwendigkeit, die seinerzeit zur Einführung einer Importverpflichtung geführt hat, besteht nicht mehr, da seit Einführung und Umsetzung der Rabattverträge die Krankenkassen über weitaus effektivere und gleichzeitig sichere Steuerungssysteme zur kostengünstigen Arzneimittelversorgung verfügen.

siehe Leitantrag

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AV Rheinland-Pfalz e.V. - LAV

Abschaffung Importverpflichtung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die in § 129 SGB V verankerte Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe von importierten Arzneimitteln ersatzlos zu streichen.

Begründung

Aktuell ist es erneut zu einem Massenrückruf von (re-)importierten Arzneimitteln gekommen, deren Herkunft zweifelhaft war. Eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Arzneimittel war durch den Importeur nicht zu belegen.

Solche Arzneimittel stellen zum einen ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dar und öffnen der organisierten Kriminalität Tür und Tor. Zum anderen ist die Verunsicherung der Patienten groß, denn sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Bezugsweg für Arzneimittel über die Apotheke hundertprozentige Sicherheit gewährleistet.

Die wirtschaftliche Notwendigkeit, die seinerzeit zur Einführung einer Importverpflichtung geführt hat, besteht nicht mehr, da seit Einführung und Umsetzung der Rabattverträge die Krankenkassen über weitaus effektivere und gleichzeitig sichere Steuerungssysteme zur kostengünstigen Arzneimittelversorgung verfügen.

siehe Leitantrag

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Bayerische LAK

Bayerischer AV e.V.

Streichung der lmportregelung in § 129 SGB V

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Verpflichtung der Apotheken zur Abgabe von importierten Arzneimitteln nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ersatzlos zu streichen.

Begründung

Die Diebstahlsfälle im ln- und Ausland der vergangenen Monate zeigen überdeutlich, dass lmporte bedauerlicherweise zu einer erheblichen Gefahrenquelle im Sinne der Einschleusung gefälschter Arzneimittel in den legalen Vertriebsweg geführt haben. Unabhängig davon haben sich diese Regelungen ohnehin überlebt.

siehe Leitantrag

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AV Rheinland-Pfalz e.V. - LAV

Sicherheit Importe

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die gewährleisten, dass Importarzneimittel nur dann in Deutschland verkehrsfähig sind, wenn die Herkunft lückenlos und der Original-Hersteller verifizierbar sind.

Begründung

Aktuell ist es erneut zu einem Massenrückruf von (re-)importierten Arzneimitteln gekommen, deren Herkunft zweifelhaft war. Eine lückenlose Dokumentation der Herkunft der Arzneimittel war durch den Importeur nicht zu belegen.

Solche Arzneimittel stellen zum einen ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dar und öffnen der organisierten Kriminalität Tür und Tor. Zum anderen ist die Verunsicherung der Patienten groß, denn sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass der Bezugsweg für Arzneimittel über die Apotheke hundertprozentige Sicherheit gewährleistet.

Antrag angenommen

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AV Rheinland-Pfalz e.V. - LAV

securPharm

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, das Projekt „securPharm“ weiterhin mit den notwendigen finanziellen und personellen Mitteln auszustatten, um die Verifikation von Arzneimitteln auch auf Reimporte abbilden zu können.

Begründung

Mit dem securPharm-Projekt wird eine bislang einzigartige technische Lösung erprobt, die das Eindringen von Fälschungen in die legale Lieferkette verhindern und somit den Verbraucher und Patienten wirksam vor gefälschten Arzneimitteln schützen soll.

Das gehäufte Auftreten gefälschter oder gestohlener Arzneimittel im Warenkreislauf diverser Reimporteure machen bei weiter bestehender Verpflichtung zur Reimportabgabe durch die deutschen Apotheken eine wirksame und effektive Überprüfung der Chargenkonformität notwendig.

Im Interesse der deutschen und europäischen Verbrauchersicherheit ist ein zuverlässiges, belastbares und in der Apothekenpraxis händelbares System unabdingbar.

Antrag angenommen

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Bayerische LAK

Bayerischer AV e.V.

Umsetzung einer Kennzeichnungspflicht von Krankenhausware

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, eine durchgängige Kennzeichnungspflicht von Krankenhausware im Arzneimittelgesetz zu verankern.

Begründung

lm Sinne der Arzneimittelsicherheit und zum Schutz vor der Einschleusung gefälschter oder gestohlener Ware ist eine konkrete auf jede Verpackungseinheit bezogene Kennzeichnungspflicht unerlässlich.

Antrag angenommen

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AK Berlin

Änderung der Bundes-Apothekerordnung, Klarstellung unseres vielfältigen Berufsbildes und seiner Verantwortung

Antrag

Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker unterstützt erneute und verstärkte Bemühungen, die Vielfalt unseres Berufes gesetzlich weiter zu verdeutlichen.

Begründung

Der akademische freie Heilberuf Apotheker/in umfasst eine Vielzahl von Aufgaben rund um das Arzneimittel und die Betreuung der Arzneimitteltherapie. Die Approbation verlangt von allen Apothekerinnen und Apothekern eine besondere Verantwortung, egal in welchem Bereich sie arbeiten. Die Pharmazie fasst viele Bereiche der Naturwissenschaften zusammen und fokussiert sie auf den Bereich der Arzneimittel in ihrer Forschung, Entwicklung und Anwendung.

Die Kombination dieses vielseitigen Studiums mit der Approbation befähigt Apothekerinnen und Apotheker, in den verschiedensten Bereichen unseres Gesundheitswesens persönlich haftend, verantwortungsvoll zu arbeiten. Das sollte in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) verdeutlicht werden. Beispielsweise könnte § 2 Abs. 3 der BApO so umformuliert werden, dass klargestellt wird, was pharmazeutische Arbeit auf Grundlage der Approbation oder entsprechender Erlaubnis für die Gemeinschaft darstellt. Als Berufsausübung im Sinne des Apothekerberufs wären demnach Tätigkeiten zu verstehen, bei denen das berufsspezifische Wissen und die besondere Verantwortung der Approbation zur Anwendung gebracht oder mit verwendet werden. Insbesondere gehören dazu die Beratung über Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ihre sachgemäße Anwendung in der Therapie, die Unterstützung der Patienten in der Selbstmedikation, die Forschung, qualitätsgerechte Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Erfassung von Arzneimittelrisiken sowie die Information und Beratung in der Gesundheitsvorsorge sowie von Angehörigen der Fachkreise.

Antrag angenommen

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