Deutscher Apothekertag 2014

Anträge des Deutschen Apothekertages 2014: 4. Pharmazeutische Kompetenz

AK Mecklenburg-Vorpommern

Medikationsmanagement

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, ein einheitliches Curriculum für eine zertifizierte Fortbildung „Medikationsmanagement“ zu erarbeiten und den erfolgreichen Abschluss sowie die Teilnahme an regelmäßigen Refresher-Fortbildungen als Grundlage für zukünftige Leistungs-/Vergütungsmodelle zu etablieren.

Begründung

Im Vergleich zu bisherigen Leistungsangeboten stellt das Medikationsmanagement eine weitaus komplexere Aufgabe dar, auf deren Durchführung die Apothekerschaft unterschiedlich vorbereitet ist. Daher ist die Schaffung eines bundeseinheitlichen Kenntnisstandards sinnvoll. Die zu vermittelnden Inhalte sind aufgrund der Komplexität der Aufgabe nicht in einem eintägigen Seminar unterzubringen. Eine zertifizierte Fortbildung von entsprechendem Umfang ist die Konsequenz.

Gleichzeitig stellt das Medikationsmanagement eine Aufgabe mit großer Verantwortung dar. Dieser würde eine einmalige Teilnahme an einer geforderten Fortbildung nicht gerecht werden. Der regelmäßige Besuch von Fortbildungen standardisierten Inhalts ist notwendig, um die erworbenen Kenntnisse zu aktualisieren und zu erweitern.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AK Berlin

AK Nordrhein

AV Nordrhein e.V. (Leitantrag)

Medikationsmanagement

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, zeitnah dafür Sorge zu tragen, dass für die Entwicklung und Umsetzung von Dienstleistungen zum Medikationsmanagement in den öffentlichen Apotheken eine einheitliche IT-Infrastruktur (insbesondere die Anwendungssoftware als zentraler Bestandteil) sowie Datenbasis zur Anwendung kommt. Die Softwarehäuser werden aufgefordert, einheitliche Standards für das Medikationsmanagement zu akzeptieren und in ihre Software zu integrieren.

Begründung

Derzeit gibt es im Bereich Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bundesweit diverse Initiativen und Modellprojekte, denen (noch) keine einheitliche IT-Infrastruktur, Datenbasis und Anwendungssoftware zugrunde liegen. Darüber hinaus werden von vielen Stellen Strukturen, Datengrundlagen und Softwareanwendungen erarbeitet und auf den Markt gebracht. In Anbetracht einer nur schwerlich zu überblickenden Angebots- und Anwendungsvielfalt ist durch die Apotheke vor Ort in der Regel nicht mehr nachprüfbar, welche Produkte die Anforderungen für ein pharmazeutisch einwandfrei durchgeführtes Medikationsmanagement erfüllen. Auch vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, einheitliche Grundlagen, insbesondere hinsichtlich IT (Anwendungssoftware) und Daten, für die Entwicklung und Umsetzung von Dienstleistungen zum Medikationsmanagement in den öffentlichen Apotheken zu schaffen.

Insellösungen, sowohl inhaltlich als auch bei der Verknüpfung mit der Warenwirtschaft, sind zu vermeiden. Sie erhöhen den Arbeitsaufwand, verhindern einen Datenaustausch mit Ärzten und hemmen generell den Arbeitsprozess in der Apotheke.

Antrag angenommen

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AK Nordrhein

AV Nordrhein e.V.

Medikationsmanagement

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, zeitnah dafür Sorge zu tragen, dass für die Entwicklung und Umsetzung von Dienstleistungen zum Medikationsmanagement in den öffentlichen Apotheken eine einheitliche IT-Infrastruktur (insbesondere die Anwendungssoftware als zentraler Bestandteil) sowie Datenbasis zur Anwendung kommt.

Begründung

Derzeit gibt es im Bereich Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) bundesweit diverse Initiativen und Modellprojekte, denen (noch) keine einheitliche IT-Infrastruktur, Datenbasis und Anwendungssoftware zugrunde liegen. Darüber hinaus werden von vielen Stellen Strukturen, Datengrundlagen und Softwareanwendungen erarbeitet und auf den Markt gebracht. In Anbetracht einer nur schwerlich zu überblickenden Angebots- und Anwendungsvielfalt ist durch die Apotheke vor Ort in der Regel nicht mehr nachprüfbar, welche Produkte die Anforderungen für ein pharmazeutisch einwandfrei durchgeführtes Medikationsmanagement erfüllen. Auch vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, einheitliche Grundlagen, insbesondere hinsichtlich IT (Anwendungssoftware) und Daten, für die Entwicklung und Umsetzung von Dienstleistungen zum Medikationsmanagement in den öffentlichen Apotheken zu schaffen.

siehe Leitantrag

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AK Berlin

Medikationsmanagement

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Softwarehäuser auf, einheitliche Standards für das Medikationsmanagement zu akzeptieren und in ihre Software zu integrieren.

Begründung

Insellösungen, sowohl inhaltlich als auch bei der Verknüpfung mit der Warenwirtschaft, sind zu vermeiden. Sie erhöhen den Arbeitsaufwand, verhindern einen Datenaustausch mit Ärzten und hemmen generell den Arbeitsprozess in der Apotheke.

siehe Leitantrag

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AK Nordrhein

Hessischer AV e.V. (Leitantrag)

Mitgliedschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Apothekerschaft, z.B. die Bundesapothekerkammer (BAK), der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) oder die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Mitglied im G-BA wird. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen. Die Finanzierung der Mitgliedschaft soll in der gleichen Weise erfolgen, wie das bereits jetzt für die anderen Träger (KBV, KZB, DKG und GKV-Spitzenverband) gesetzlich vorgesehen ist, durch einen Vergütungszuschlag pro Fall (Systemzuschlag nach § 91 SGB V). Hierzu soll innerhalb von sechs Monaten ein konkreter Finanz- und Personalplan entwickelt werden.

Begründung

Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Träger sind die oben genannten Organisationen im Gesundheitswesen. Im G-BA kommen Vertreter der Leistungserbringer (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zusammen, um über wichtige Fragen zu entscheiden. Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses (Plenum) besteht entsprechend den Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) aus 13 Mitgliedern. Dieser Kreis muss erweitert werden.

Die Apothekerschaft ist derzeit nicht stimmberechtigt vertreten, sondern kann alleinig Stellungnahmen abgeben. Um bei den wichtigen Entscheidungen – etwa zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln oder zur im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) festgelegten frühen Nutzenbewertung – mit abstimmen zu können, müsste die Apothekerschaft eines der Mitglieder des G-BA werden.

Der G-BA bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.

Dem G-BA wurden im Laufe der Zeit immer weitere, wichtige Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen eingeräumt, sodass dieser sich als wesentliches Planungs- und Steuerungselement im Gesundheitswesen etabliert hat. Die Apothekerschaft ist daran nicht beteiligt.

Wichtige Vorentscheidungen fallen auch in den Unterausschüssen des G-BA. So gibt es einen Unterausschuss Arzneimittel. Hier wird über Themen wie die Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem), Arzneimittel-Richtlinien, Festbetragsgruppen usw. entschieden, bislang ohne jede stimmberechtigte Beteiligung der Apotheker.

Das Apothekengesetz weist Apotheken ausdrücklich einen Sicherstellungsauftrag für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu. Die Versorgung mit und die Beratung zu Arzneimitteln ist Teil dieses Sicherstellungsauftrages. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft der Apothekerschaft ist daher eine sachliche als auch gesundheitspolitische Notwendigkeit.

Antrag wurde in dieser Form nicht diskutiert, es folgte ein Änderungsantrag (s.u.)

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AK Nordrhein

Mitgliedschaft der Apothekerschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, das SGB V dahingehend zu ändern, dass eine Mitgliedschaft der Apothekerschaft im G-BA vorgesehen ist.

Begründung

Im G-BA kommen Vertreter der Leistungserbringer (Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zusammen, um über wichtige Fragen zu entscheiden. Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses (Plenum) besteht entsprechend den Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) aus 13 Mitgliedern. Dieser Kreis muss erweitert werden.

Die Apothekerschaft ist derzeit nicht stimmberechtigt vertreten, sondern kann alleinig Stellungnahmen abgeben. Um bei den wichtigen Entscheidungen – etwa zur Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln oder zur im Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) festgelegten frühen Nutzenbewertung – mit abstimmen zu können, müsste die Apothekerschaft eines der Mitglieder des G-BA werden.

Der G-BA bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Darüber hinaus beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens.

Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Die Versorgung mit und das Beraten zu Arzneimitteln ist Teil des Sicherstellungsauftrages. Das Apothekengesetz weist Apotheken ausdrücklich einen Sicherstellungsauftrag für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft der Apothekerschaft ist eine sachliche als auch gesundheitspolitische Notwendigkeit.

Antrag wurde in dieser Form nicht diskutiert, es folgte ein Änderungsantrag (s.u.)

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Hessischer AV e.V.

Mitgliedschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Apothekerschaft, z.B. die Bundesapothekerkammer, der Deutsche Apothekerverein oder die ABDA – Bundesverband Deutscher Apothekerverbände, Mitglied im G-BA wird. Die Finanzierung dieser Mitgliedschaft soll in der gleichen Weise erfolgen, wie das bereits jetzt für die anderen Träger (KBV, KZB, DKG und GKV-Spitzenverband) gesetzlich vorgesehen ist, durch einen Vergütungszuschlag pro Fall (Systemzuschlag nach § 91 SGB V). Hierzu soll innerhalb von sechs Monaten ein konkreter Finanz- und Personalplan entwickelt werden.

Begründung

Der gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) wurde am 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) errichtet. Träger sind die oben genannten Organisationen im Gesundheitswesen. Dem G-BA wurden im Laufe der Zeit immer weitere, wichtige Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen eingeräumt, sodass dieser sich als wesentliches Planungs- und Steuerungselement im Gesundheitswesen etabliert hat. Die Apothekerschaft ist daran nicht beteiligt.

Wichtige Vorentscheidungen fallen auch in den Unterausschüssen des G-BA. So gibt es einen Unterausschuss Arzneimittel. Hier wird über Themen wie die Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem), Arzneimittel-Richtlinien, Festbetragsgruppen usw. entschieden, bislang ohne jede stimmberechtigte Beteiligung der Apotheker.


Antrag wurde in dieser Form nicht diskutiert, es folgte ein Änderungsantrag (s.u.)

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Änderungsantrag

AK Nordrhein Hessischer AV e.V.

Mitgliedschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker beauftragt den geschäftsführenden Vorstand der ABDA, eine fundierte und von allen akzeptierte Entscheidung über die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum kommenden Apothekertag in Düsseldorf 2015 durch eine umfassende Dokumentation so vorzubereiten, dass hierüber dann abschließend beraten werden kann. Diese Dokumentation hat u.a. eine realistische Personal- und Kostenaufstellung und Vorschläge zur Finanzierbarkeit zu enthalten, sowie einen Vergleich mit der Situation bei den anderen Heilberufen, insbesondere hinsichtlich der Vertragsfreiheit von z.B. Ärzteorganisationen mit den Krankenkassen. Allen Mitgliedsorganisationen sind die erarbeiteten Unterlagen so zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, dass in diesen Organisationen noch vor Ende der Antragsfrist zum DAT 2015 darüber beraten werden kann.

Antrag abgelehnt

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Hessischer AV e.V.

Änderung der Inhalte des Pharmaziestudiums

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich für eine Änderung der Inhalte des Pharmaziestudiums aus. Dabei ist eine Ausweitung der Regelstudienzeit um ein Semester in Betracht zu ziehen.

Begründung

Es zeigt sich immer mehr, dass den Studienabgängern grundlegende wirtschaftliche Kenntnisse, Kommunikationsfähigkeit und soziale Kompetenz fehlen und somit der Eintritt in die Berufspraxis in der öffentlichen Apotheke erheblich erschwert ist. Dies betrifft auch junge Pharmazeuten, die andere Wege des Arbeitslebens einschlagen. Durch die angesprochenen Mängel ergeben sich im Alltag massive Nachteile, die die Gesellschaft dem Berufsstand schnell als „Unkenntnis“ ankreidet.


Antrag an Ausschuss verwiesen

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Hessischer AV e.V.

Ausbildungsinhalte und Berufsbild (PKA und PTA)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, die Ausbildungsinhalte und das Berufsbild der Assistenzberufe in der Apotheke (PKA und PTA) grundlegend zu überarbeiten und den zukünftigen Anforderungen unter Berücksichtigung des Perspektivpapiers Apotheke 2030 anzupassen sowie die Voraussetzungen für eine dauerhafte Sicherung der Finanzierung der Ausbildung zu erarbeiten.

Begründung

Die Ausbildungsinhalte sind zum großen Teil überholt und entsprechen nicht mehr den zukünftigen Anforderungen, die an die Apotheke als Institution einer qualifizierten pharmazeutischen Versorgung gestellt werden. Die zum großen Teil ungesicherte Finanzierung der Ausbildungsstätten für den PTA-Beruf stellt ein erhebliches Risiko für die Sicherung des Bedarfs an Fachkräften dar und muss behoben werden.


Antrag an Ausschuss verwiesen

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Ad-hoc-Antrag

Dr. Heidrun Hoch, Marc Kriesten, Dr. Holger Goetzendorff, Wolfgang Gröning, Dr. Thomas Hardt, Inge Funke, Magdalene Linz, Cathrin Burs, Christopher Jürgens, Florian Teanzler, Dr. Hans-Georg Möller, Ellen Oetterer, Eva-Maria Plank, Dr. Hans-Rudolf Diefenbach, Dr. Wolfgang Boventer, Ekkehard Hoch, Dr. Ursula Schulz-Borchard

Novellierung der Ausbildung pharmazeutisch-technischer Assistenten

Die Hauptversammlung der Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, den Gesetzgeber aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, die Ausbildung der pharmazeutisch-technischer Assistenten bundeseinheitlich an aktuellen und zukünftigen Anforderungen auszurichten. Hiermit verbunden sind die Forderungen einer Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre, der mit der Ausbildung implizierte Abschluss der Fachhochschulreife und eine überschaubare Finanzierbarkeit für die Bewerber.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AK Niedersachsen

Qualität der Arzneimitteltherapie

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die Zahl der vom Krankenhaus anzustellenden Krankenhausapotheker in einer adäquaten Relation zur Bettenzahl (z.B. 1 Apotheker/100 Betten), Patientenzahl, Fallzahl, Fallschwere und/oder Art und Umfang der pharmazeutischen Dienstleistung festzuschreiben.

Begründung

Ziel muss es sein, dass der Krankenhausapotheker obligates Mitglied des therapeutischen Teams ist und für eine qualitätsorientierte Arzneimittelauswahl sorgt sowie patientenindividuell die Arzneimittelverordnungen überprüft. Die moderne Arzneimitteltherapie erfordert die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Mitverantwortung des Krankenhausapothekers für die Verordnung und Anwendung von Arzneimitteln. Bedingt durch die komplexe Arzneimitteltherapie ist der Arzt auf das Fachwissen des Apothekers angewiesen. Zu den besonders zu prüfenden Arzneimitteltherapien im Krankenhaus gehören Antibiotikatherapien, Ernährungstherapien, Therapien zur Beeinflussung der Blutgerinnung, Zytostatikatherapien und Therapien mit monoklonalen Antikörpern. Der Krankenhausapotheker wirkt maßgeblich in Antibiotic-Stewardship-Teams, der Hygienekommission, Tumorboards, Qualitätszirkeln, Wundmanagement-, Ernährungs- und Gerinnungsteams mit. Bei schwerkranken Patienten, die mit diesen Arzneimitteln therapiert werden, sind besonders gründliche Nutzen-Risikoabschätzungen für die Arzneimitteltherapie und individuelle Dosisanpassungen aufgrund der eingeschränkten Nieren- oder Leberfunktion erforderlich. Bei diesen Patienten ist ein patientenindividuelles Therapiemonitoring und ggf. eine pharmazeutische Intervention durch den Krankenhausapotheker etwa im Rahmen der Visite oder mittels elektronischer Verordnungssysteme angezeigt. In den europäischen Nachbarländern ist die Fachkompetenz des Krankenhausapothekers im therapeutischen Team bereits anerkannt und die Relation von Krankenhausapothekern zu versorgten Patienten, trotz teilweise längerer Verweildauer, im Durchschnitt dreimal so hoch wie in Deutschland.

Die Apothekerkammer Niedersachsen unterstützt mit diesem Antrag das gleichlautend formulierte Ziel der ADKA (Quelle: ADKA-Zielepapier 2014, These 8).

Antrag angenommen

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LAK Thüringen

Elektronisches Newsletter-System für dringende Arzneimittelmeldungen

Antrag

Die Delegierten des Deutschen Apothekertages sprechen sich dafür aus, ein elektronisches Newsletter-System für dringende Arzneimittelmeldungen zu etablieren, das kurzfristig parallel zur AMK-PHAGRO-Schnellinformation installiert werden soll. Der Newsletter soll von allen Apothekern, aber auch von Ärzten bestellt werden können, um eine schnelle und direkte Information dieser beiden Zielgruppen zu ermöglichen und Informationsverlusten vorzubeugen. Des Weiteren sollen Möglichkeiten geprüft werden, die der Fälschung von Arzneimittelinformationen vorbeugen, wie z.B. eine fortlaufende Nummerierung oder die Integration eines direkten Links zur AMK-Datenbank im Newsletter zur Überprüfung der Meldung.

Begründung

Im letzten Jahr traten mehrfach Schwierigkeiten bei der Information von Apotheken über arzneimittelbezogene Probleme auf, die eine Optimierung des Informationssystems notwendig erscheinen lassen.

  • Zeitverzug

Das System der AMK-Phagro-Schnellinformation garantiert zwar eine weitgehend flächendeckende Verteilung einer dringenden Arzneimittelmeldung, allerdings geht dies zu Lasten der Geschwindigkeit. Die parallel angebotene AMK-Datenbank hat den Nachteil, dass hier die Informationen durch die Apotheke abgeholt werden müssen, ohne dass die Apotheken eine Information bekommen, dass eine neue Meldung in die Datenbank eingestellt wurde. Dies führt wiederum zu Verzögerungen. Beispielhaft sei hier der Rückruf des Adrenalin-Autoinjektors Jext® erwähnt, der bereits am Abend des 11. November 2013 über die Medien verbreitet wurde, die Apotheken über das AMK-Phagro-Schnellinformationssystem aber erst im Laufe des 12. Novembers erreichte.

  • Fälschungssicherheit

Am 16. August 2013 wurde in der AMK-Datenbank eine Information abgedruckt, dass eine nicht autorisierte AMK-Phagro-Schnellinformation weitergeleitet wurde. Das Problem konnte relativ schnell behoben und die Ursachen ermittelt werden. Allerdings zeigte dieser Vorfall, dass falsche AMK-Meldungen erstellt und versandt werden können. Auch die erfolgten Änderungen schließen zwar weitestgehend einen unabsichtlich fälschlichen Versand aus, eine tatsächliche und direkte Verifizierung der Mail ist jedoch weiterhin nicht bzw. nur wenig praxistauglich über den zusätzlich durchzuführenden Abgleich mit der AMK-Datenbank möglich. Eine fortlaufende Nummerierung oder auch der Bezug auf die direkt vorangegangene Meldung kann hier die Sicherheit erhöhen. Beim elektronischen Versand über einen Newsletter wird darüber hinaus der Abgleich mit der AMK-Datenbank deutlich vereinfacht.

  • Direkte Information der Ärzte ermöglichen

Der Rückruf der MCP-Lösungen mit mehr als 1 mg/ml sorgte um Ostern für einigen Wirbel in Apotheken, bei Patienten und Ärzten. Neben einem relativ fragwürdigen Vorgehen der Behörden wurde von vielen Apotheken eine mangelnde Information vieler Ärzte moniert, die für weitere Verwirrungen sorgten, da sie nicht mehr verkehrsfähige MCP-Lösungen weiter verschrieben. Diesem Problem könnte entgegengewirkt werden, indem die AMK-Datenbank über ein geeignetes System (z.B. DocCheck) zugänglich gemacht und auch Ärzten das Abonnement des Newsletters ermöglicht wird.

Antrag angenommen

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LAK Brandenburg

Verbraucherschutz

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, bei Vorliegen von pharmazeutischen Bedenken bei der Abgabe eines verordneten Arzneimittels, dessen Substitution nach der Substitutionsausschlussliste untersagt ist, bei einer Dauermedikation aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit von der Verordnung abweichend das Arzneimittel abgeben zu können, welches aufgrund bestehender Rabattverträge vormals substituiert wurde, soweit der verordnende Arzt dies nicht ausdrücklich untersagt.

Begründung

Es muss gewährleistet sein, dass das Anliegen des gesetzlich geregelten Substitutionsausschlusses von Arzneimitteln mit bestimmten Wirkstoffen durch eine Substitutionsausschlussliste für die Arzneimitteltherapiesicherheit bei einer Dauermedikation keine für den Patienten nachteiligen Folgen haben kann.

Falls sich im Einzelfall für den Apotheker in Kenntnis der vormals zulässigen und nach den Rahmenverträgen verpflichtenden Substitution verordneter Arzneimittel bei Folgeverordnungen pharmazeutische Bedenken ergeben, wegen des Substitutionsauschlusses ein anderes Präparat abgeben zu müssen, sollte es ihm möglich sein, als Ausnahmeregelung analog zu den Ausnahmetatbeständen des § 17 Abs. 5a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ein geeignetes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben zu können, soweit dies durch den verordnenden Arzt nicht ausdrücklich untersagt wird.

Die gesetzlichen Regelungen des Verfahrens bei Vorliegen sonstiger Bedenken nach § 17 Abs. 5 ApBetrO im Allgemeinen werden als nicht ausreichend und geeignet angesehen, diese Sonderfälle des Vorliegens pharmazeutischer Bedenken in einer geeigneten und praktikablen Weise im Interesse der Patienten lösen zu können.


Antrag angenommen

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Dr. Kerstin Kemmritz und Kolleginnen und Kollegen: Bernhard Doege, Hannelore Eitel-Hirschfeld, Dr. Andreas Kesselhut, Robert Lorra, Dr. Wolfgang Müller, Anke Rüdinger, Dr. Silke Schneider, Carola Schulte, Claudia Wolf

Evidenzbasierte Beratung in der Selbstmedikation fördern

Antrag

Die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass für die in der Selbstmedikation am häufigsten abgegebenen OTC-Arzneimittel die Evidenz zu Nutzen und Schaden aufgearbeitet wird und die Ergebnisse in geeigneter, praxistauglicher Form der Apothekerschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgabe wird ggf. federführend an die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) als eine dafür besonders qualifizierte Organisation der Apothekerschaft vergeben.

Begründung

Die Beratung zur Selbstmedikation gehört zu den Kernaufgaben des pharmazeutischen Personals von Apotheken. Jede gute Beratung setzt die Auseinandersetzung mit dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand voraus. Im Entwurf des Perspektivpapiers (Stand Juni 2014) wurde das Bekenntnis zur grundsätzlich evidenzbasierten Versorgung der Patienten formuliert.

Die Beratung in der öffentlichen Apotheke ist ein besonders niederschwelliges Angebot an Patientinnen und Patienten, sich qualifiziert über therapeutische Möglichkeiten zu informieren. Sie erwarten daher zu Recht, dass die Aussagen des pharmazeutischen Personals über Nutzen und Schaden von Arzneimitteln auf gesichertem Wissen beruhen. Fundiertes und durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesichertes Wissen zu vermitteln, ist daher unverzichtbarer Bestandteil einer ordnungsgemäßen, unabhängigen und patientenorientierten Arzneimittelversorgung.

Die Evidenzlage zu OTC-Arzneimitteln kann aufgrund ständig sich wandelnder Erkenntnisse und einer Fülle interessengeleiteter Informationen in der Offizin-Apotheke allerdings kaum eigenständig recherchiert und aufbereitet werden. Es bedarf daher praxistauglicher Hilfestellungen, die es dem pharmazeutischen Personal ermöglichen, sich schnell, unabhängig und valide zu informieren, um qualitätsgeprüfte Informationen zu Nutzen und Schaden für die individuelle Beratungssituation nutzen zu können.

Die im Antrag geforderten Aufarbeitungen sind als Handlungsempfehlungen zu verstehen.

Für eine evidenzbasierte Beratung sind auch die therapeutische (pharmazeutisch-fachliche) Erfahrung und die individuelle Patientensituation relevant. Um die Unabhängigkeit und das korrekte wissenschaftliche Vorgehen zur Bewertungserstellung zu garantieren, sollte diese Aufgabe federführend der AMK übertragen werden, die als Sachverständigen-Ausschuss der ABDA dafür besonders geeignet erscheint. Eine Integration der Ergebnisse in die ABDA-Datenbank wäre wünschenswert.

Antrag angenommen

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LAK Baden-Württemberg

Ausbau der Pharmazeutischen Beratung bei Benzodiazepin-abhängigen Patienten

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, nach dem erfolgreichen Abschluss des ABDA-Modellprojektes „Ambulanter Entzug Benzodiazepin-abhängiger Patienten in Zusammenarbeit von Apotheker und Hausarzt“ die Chancen durch die positiven Ergebnisse des Projekts zu nutzen, die Patientenbetreuung durch Apotheker weiterhin zu fördern und ihre Bemühungen weiter zu verstärken, die notwendigen Grundlagen dazu auszubauen und den ambulanten Entzug Benzodiazepin-abhängiger als honorierbare Dienstleistung zu etablieren, die von den Kostenträgern übernommen wird.

Begründung

Bundesweit geht man von 1,2 Millionen Patienten aus, die von Benzodiazepinen sowie Zopiclon oder Zolpidem abhängig sind. Mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten ABDA-Modellprojekt „Ambulanter Entzug Benzodiazepin-abhängiger Patienten in Zusammenarbeit von Apotheker und Hausarzt“ konnte in Zusammenarbeit mit Ärzten gezeigt werden, dass durch die verstärkte pharmazeutische Beratung die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) sowie die Lebensqualität der betroffenen Patienten sehr niedrigschwellig nachhaltig verbessert wird.

Die sehr breite und äußerst positive Medienberichterstattung zu diesem Projekt zeigt, dass auch der Berufsstand als Ganzes von einer dauerhaften Etablierung dieser pharmazeutischen Dienstleistung profitiert. Die Position des Apothekers als Heilberuf wird nachhaltig gestärkt und trägt zu einem Imagegewinn der Apotheke bei. Auch der durch die Politik geforderten integrierten Patientenversorgung wird durch die Zusammenarbeit von Apotheker und Arzt Rechnung getragen. Bestrebungen, das Medikationsmanagement durch Apothekerinnen und Apotheker zu fördern, werden konkret unterstützt. Mittelfristig kann diese Dienstleistung als ein Baustein dienen, um die Honorierung der Apotheken unabhängiger von der reinen Abgabe des Arzneimittels zu machen.

Erforderliche Maßnahmen:

  • insbesondere Angebot von entsprechenden Schulungen für Offizin-Apothekerinnen und -Apotheker, Erarbeiten eines Curriculums, Wochenendworkshops Pharmazeutische Betreuung, Schwerpunktthema bei geriatrischen Fortbildungen u. a.
  • Öffentlichkeitsarbeit mit Blick auf Einrichtungen der Altenhilfe und kirchliche Einrichtungen
  • Integration des Themas in einer Vorlesung im Fach „Klinische Pharmazie“ im Pharmaziestudium
  • Verhandlungen mit den Kostenträgern über die Honorierung der Pharmazeutischen Beratung

Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit etablierten und anerkannten externen Experten in diesem Bereich.

Antrag angenommen

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