Deutscher Apothekertag 2014

Anträge des Deutschen Apothekertages 2014: 3. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Geschäftsführender ABDA-Vorstand

AK Nordrhein

AV Nordrhein e.V. (Leitantrag)

Honorierung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber und die Bundesregierung mit Nachdruck auf, die Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau durch angemessene Anpassungen der Entgeltung zu stützen. Hierzu gehören

  • eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit des Festzuschlages nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in Anbetracht der Entwicklung der Kosten der Betriebsführung,
  • eine Änderung der Methodik, mit der der Anpassungsbedarf des Festzuschlages errechnet wird,
  • eine angemessene Erhöhung des Sonderentgeltes nach AMPreisV für die Abgabe dokumentationspflichtiger Arzneimittel,
  • eine Einbeziehung der Abgabe in der Apotheke hergestellter verschreibungspflichtiger (Standard-)Individualrezepturarzneimittel in den Geltungsbereich des Fixabgabeentgeltes und
  • eine Erhöhung des Zuschlagbetrages von 0,16 Euro pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zugunsten des Nacht- und Notdienstfonds, um so sicherzustellen, dass die Mittel für das ganze Jahr 2013 sowie die Folgejahre die politisch zugesagte Summe von 120 Mio. Euro p.a. erbringen.

Begründung

Die erste Anhebung des Apothekenhonorars zum 1. Januar 2013 seit neun Jahren auf 8,35 Euro pro Packung ist aus Sicht der Apothekerschaft völlig unzureichend. Sie entspricht lediglich 0,3 Prozent pro Jahr, während im Zeitraum 2004 bis 2011 die Kosten durch Inflation um 14,4 Prozent und die Löhne für das pharmazeutische Fachpersonal um 18 Prozent, die Lohnkosten insgesamt sogar um 28 Prozent gestiegen sind. Zusätzlich haben die Apotheken mit dem Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erhebliche Mehrkosten zu tragen. Auch diese Kosten sind mit der Anpassung des Festzuschlages um 0,25 Euro in der AMPreisV zum 1. Januar 2013 nicht ausgeglichen worden. Denn die Sicherstellung einer hochwertigen, patientengerechten, flächendeckenden und wohnortnahen Rund-um-die-Uhr-Versorgung mit einer qualifizierten individuellen Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal kann nur durch wirtschaftlich rentable Apotheken gewährleistet werden.

Die weiterhin hohe Zahl an Apothekenschließungen verdeutlicht, unter welchem wirtschaftlichen Druck öffentliche Apotheken auch weiterhin stehen. Die im Antrag aufgeführten Maßnahmen sind dazu geeignet, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu stärken. Dies geschieht einerseits, indem der Festzuschlag nach AMPreisV als „Herzstück“ der Apothekenentgeltung erhöht wird. Andererseits wird der mit dem Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG) beschrittene Weg einer finanziellen Förderung der Übernahme von Gemeinwohlverpflichtungen bei den mit hohen Kosten verbundenen Leistungen der Versorgung mit dokumentationspflichtigen Arzneimitteln und der Versorgung mit Standard-Rezepturarzneimitteln fortgesetzt.

Bei der Sicherstellung der flächendeckenden Nacht- und Notdienste der öffentlichen Apotheken ist die in § 3 Abs. 1 AMPreisV geregelte Abführung von 0,16 Euro zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nicht kostendeckend für die Apotheken. Die Bundesregierung hatte zugesagt, dass den Apotheken für die Erfüllung dieser wichtigen Gemeinwohlaufgabe 120 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden. Wie sich nach der Abrechnung der ersten Quartale zeigt, wird dieser Betrag nicht annähernd erreicht, sodass hier Handlungsbedarf für eine Erhöhung besteht.

Antrag angenommen

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Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Honorierung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau durch angemessene Anpassungen der Entgeltung zu stützen. Hierzu gehören

  • eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit des Festzuschlages nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in Anbetracht der Entwicklung der Kosten der Betriebsführung,
  • eine Änderung der Methodik, mit der der Anpassungsbedarf des Festzuschlages errechnet wird,
  • eine angemessene Erhöhung des Sonderentgeltes nach AMPreisV für die Abgabe dokumentationspflichtiger Arzneimittel,
  • eine Einbeziehung der Abgabe in der Apotheke hergestellter verschreibungspflichtiger (Standard-)Individualrezepturarzneimittel in den Geltungsbereich des Fixabgabeentgeltes und
  • eine Erhöhung des Zuschlagbetrages von 0,16 Euro pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zugunsten des Nacht- und Notdienstfonds, um so sicherzustellen, dass die Mittel für das ganze Jahr 2013 sowie die Folgejahre die politisch zugesagte Summe von 120 Mio. Euro p.a. erbringen.

Begründung

Die weiterhin hohe Zahl an Apothekenschließungen verdeutlicht, unter welchem wirtschaftlichen Druck öffentliche Apotheken auch weiterhin stehen. Die aufgeführten Maßnahmen sind dazu geeignet, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu stärken. Dies geschieht einerseits, indem der Festzuschlag nach AMPreisV als ‚Herzstück‘ der Apothekenentgeltung erhöht wird. Andererseits wird der mit dem Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG) beschrittene Weg einer finanziellen Förderung der Übernahme von Gemeinwohlverpflichtungen bei den mit hohen Kosten verbundenen Leistungen der Versorgung mit dokumentationspflichtigen Arzneimitteln und der Versorgung mit Standard-Rezepturarzneimitteln fortgesetzt.

siehe Leitantrag

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Apothekerverband Nordrhein e.V.

Leistungsgerechte Honoraranpassung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, eine leistungsgerechte Honoraranpassung vorzunehmen, die den seit Jahren erheblich gestiegenen Kosten- und Bürokratieaufwand in den öffentlichen Apotheken und den durch gesetzgeberische Maßnahmen (AMNOG) unverhältnismäßig starken finanziellen Einschnitten bei den öffentlichen Apotheken angemessen Rechnung trägt.

Begründung

Die erste Anhebung des Apothekenhonorars zum 1. Januar 2013 seit neun Jahren auf 8,35 Euro pro Packung ist aus Sicht der Apothekerschaft völlig unzureichend. Sie entspricht lediglich 0,3 Prozent pro Jahr, während im Zeitraum 2004 bis 2011 die Kosten durch Inflation um 14,4 Prozent und die Löhne für das pharmazeutische Fachpersonal um 18 Prozent, die Lohnkosten insgesamt sogar um 28 Prozent gestiegen sind.

Zusätzlich haben die Apotheken mit dem Inkrafttreten der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erhebliche Mehrkosten zu tragen.

Auch diese Kosten sind mit der Anpassung des Festzuschlages um 0,25 Euro in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum 1. Januar 2013 nicht ausgeglichen worden, denn die Sicherstellung einer hochwertigen, patientengerechten, flächendeckenden und wohnortnahen Rund-um-die-Uhr-Versorgung mit einer qualifizierten individuellen Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal kann nur durch wirtschaftlich rentable Apotheken gewährleistet werden.

Eine Erhöhung bzw. Anpassung der Honorierung ist daher zwingend erforderlich.

siehe Leitantrag

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AK Nordrhein

Sachgerechte Vergütung als notwendige Voraussetzung zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber mit Nachdruck auf, durch Anpassung und Dynamisierung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) der seit Jahren sich zunehmend defizitär entwickelnden Vergütungssituation der Apotheken entgegenzusteuern.

Begründung

Im Bereich der Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Arzneimitteln entspricht die Vergütung der apothekerlichen Leistung nicht dem hierzu nötigen betrieblichen (unternehmerischen) Aufwand.

Dies verstößt gegen Artikel 14 Grundgesetz.

siehe Leitantrag

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AV Nordrhein e.V.

Anpassung der Vergütung für den Nacht- und Notdienst

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die in § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelte Abführung von 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zu erhöhen.

Begründung

Bei der Sicherstellung der flächendeckenden Nacht- und Notdienste der öffentlichen Apotheken ist die in § 3 Abs. 1 AMPreisV geregelte Abführung von 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nicht kostendeckend für die Apotheken.

Die Bundesregierung hatte zugesagt, dass den Apotheken für die Erfüllung dieser wichtigen Gemeinwohlaufgabe 120 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden. Wie sich nach der Abrechnung der ersten Quartale zeigt, wird dieser Betrag nicht annähernd erreicht, sodass hier Handlungsbedarf für eine Erhöhung besteht.

siehe Leitantrag

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Hessischer AV e.V.

Erhöhung des prozentualen Zuschlags der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, die AMPreisV derart zu ändern, dass der prozentuale Zuschlag in Höhe von 3 Prozent zur Deckung der Handlingkosten in der Apotheke bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf 6 Prozent erhöht wird.

Begründung

Die nicht ausreichende Anhebung des Fixzuschlages von 8,10 Euro auf 8,35 Euro hat gezeigt, dass die Veränderung der statischen Größe aus politischen Gründen nicht mit den Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung und der allgemeinen Kostensteigerung im Apothekenbetrieb Schritt hält. Eine Anpassung des variablen Zuschlages würde zumindest einen Teil der Kosten kompensieren und dabei die permanente politische Auseinandersetzung und die Demütigungen des gesamten Berufsstandes vermeiden. Nur eine solide kaufmännische Basis ermöglicht eine qualifizierte pharmazeutische Leistung.

Antrag abgelehnt

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Berliner AV e.V.

Gebühr bei Nichtverfügbarkeit von Rabattarzneimitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, analog zur Betäubungsmittelgebühr in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) eine Vergütung der Apotheke in Höhe von 3,50 Euro netto für den erhöhten Aufwand bei der Beschaffung eines Ersatzarzneimittels für ein nicht lieferbares Rabattarzneimittel durch notwendige Erläuterungen, Sonderbestellungen, Botengänge und Rezeptänderungen festzulegen. Dabei müssen die durch die Aufwandsentschädigung entstehenden Kosten nicht zu Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Arzneimittel führen, denn die gesetzlichen Krankenkassen können in ihren Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbaren, dass die Vergütung der Apotheken von den Herstellern zu erstatten ist, wenn die Abrechnung der Apotheke mit dem entsprechenden Sonderkennzeichen gemäß § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V erfolgt.

Begründung

Die Apotheke ist gemäß § 129 Abs. 1 SGB V zur vorrangigen Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung ohne Angabe von Gründen nicht nach, ist die Krankenkasse nicht zur Zahlung verpflichtet.

Bei der Versorgung der Versicherten mit Rabattarzneimitteln kommt es aus ganz unterschiedlichen Gründen immer öfter zu Lieferengpässen. Dabei ist der Rabattarzneimittel-Hersteller häufig zwar formal lieferfähig. Die zur Verfügung stehende Menge des Rabattarzneimittels ist jedoch oft nicht ausreichend, um die Nachfrage in vollem Umfang zu bedienen.

In der Apotheke entsteht durch notwendige Erläuterungen, Sonderbestellungen, Botengänge und Rezeptänderungen ein deutlich erhöhter Aufwand bei der Versorgung der Versicherten, der in der derzeitigen Vergütung nach AMPreisV nicht abgebildet ist.

Durch eine angemessene Vertragsgestaltung könnten die gesetzlichen Krankenkassen das Auftreten von Lieferengpässen vermeiden bzw. drastisch reduzieren. Dass sie von dieser Möglichkeit bisher keinen ausreichenden Gebrauch machen, geht zu Lasten der Versicherten, die ggf. regelmäßig mit Arzneimitteln unterschiedlicher Hersteller versorgt werden müssen, und zu Lasten der Apotheken, für die die Versorgung mit einem Ersatzarzneimittel immer mit einem erhöhten zeitlichen Aufwand einhergeht.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AV Nordrhein e.V.

Anhebung der Aufschläge für die Herstellung und Abgabe von Rezepturen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, die in § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Aufschläge zur Herstellung und Abgabe von Rezepturen anzuheben.

Begründung

Bei der Herstellung und Abgabe von Rezepturen sind die Aufschläge seit geraumer Zeit konstant. Eine letzte Anpassung erfolgte 2004. Um diese wichtige Dienstleistung für das Gemeinwohl der Bevölkerung, die von jeder Apotheke erbracht wird, kostendeckend zu leisten, ist eine Erhöhung zwingend erforderlich.

Antrag zurückgezogen

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Geschäftsführender ABDA-Vorstand, AK Berlin, AK Niedersachsen, AK Nordrhein, AV Nordrhein e.V., Berliner Apotheker-Verein BAV e.V., LAV Niedersachsen e.V., AV Brandenburg (Leitantrag)

Nullretaxationen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch eine Änderung des § 129 SGB V die Zulässigkeit von Nullretaxationen grundsätzlich auszuschließen.

Begründung

Die Apotheker versorgen ihre Patienten zu jeder Tages- und Nachtzeit mit ärztlich verordneten Arznei- und Hilfsmitteln. Sie handeln bei der Versorgung von Versicherten stets im Interesse des Patienten und auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Versorgung ist allerdings auch geprägt von einem im Apothekenalltag immer komplexeren System von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Komplexe Systeme sind erfahrungsgemäß fehleranfällig, wobei nicht jeder Fehler auch Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten hat.

Die Krankenkassen haben aktuell die Möglichkeit, Nullretaxationen auch bei Formfehlern auszusprechen, die die Versorgung des Versicherten gar nicht berühren. Der Apotheker trägt damit das wirtschaftliche Risiko, keine Vergütung zu erhalten, obwohl der Versicherte mit einem medizinisch notwendigen und pharmazeutisch korrekten Medikament versorgt wurde. Die Leistung des Apothekers, die insbesondere in der Beratung sowie zuverlässigen und zügigen Versorgung des Versicherten besteht, wird von den Krankenkassen in diesen Fällen nicht anerkannt und damit nicht vergütet.

Die ständige Anzahl von Absetzungen durch Kostenträger aufgrund von Formfehlern, die die Apotheker in der Regel nicht verschuldet haben, hat zur Folge, dass der in den Apotheken zur Korrektur kleiner formaler Fehler erforderliche Zeitaufwand ein zumutbares Maß längst überschritten hat und im Einzelfall zu unnötigen Verzögerungen bei der Versorgung der Versicherten mit teilweise lebenswichtigen Arzneimitteln führen kann.

Bei geringfügigen Formfehlern durch den Arzt oder den Apotheker muss Letzterer die ihm zustehende Vergütung erhalten. In jedem Falle ist der Einkaufswert des abgegebenen Medikamentes zu ersetzen. Apotheker müssen sich darauf verlassen können, dass Rezepte, wenn sie korrekt beliefert werden, auch korrekt bezahlt werden. Eine Retaxation im Nachhinein ist nicht sinnvoll, sondern sie führt zu Verunsicherung bei Ärzten, bei Apothekern und insbesondere bei Patienten. Der Schutz vor exzessiven Retaxationen ermöglicht den Apothekenteams, sich weiterhin bestmöglich auf ihre pharmazeutische Aufgabe, die Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln, zu konzentrieren.

Mit Urteil vom 2. Juli 2013 hatte der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) Vollabsetzungen bei der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten Arzneimittels für rechtmäßig erklärt. Die dementsprechende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Kiel war damit bestätigt worden; das für die Apotheker positive Urteil des SG Lübeck hat das BSG hingegen damit aufgehoben. Nachdem die Urteilsgründe vorlagen, wurde die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde geprüft und im Ergebnis bejaht. Somit hatten die beiden betroffenen Apotheker eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht und damit die Verletzung ihrer Rechte aus dem Grundgesetz gerügt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hat das BVerfG erkannt, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden. Damit ist der Rechtsweg vor den nationalen Gerichten ausgeschöpft und die Rechtsprechung des BSG bestätigt worden.

Um eine Änderung der Rechtslage herbeiführen zu können, ist es erforderlich, an die Politik mit der Forderung heranzutreten, § 129 SGB V zu ändern. Wenn der Gesetzgeber ausufernde Retaxationen auf Null bei für die Versorgung nicht relevanten Formfehlern eindämmt, können sich die Apotheken wie bisher ihrer ihnen zugewiesenen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln widmen. Der Versicherte und die von ihm benötigte ärztliche Therapie stehen wieder im Vordergrund und nicht die Finanzinteressen der Krankenkassen.

Antrag einstimmig angenommen

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Geschäftsführender ABDA-Vorstand

Nullretaxation

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch eine Änderung des § 129 SGB V die Zulässigkeit von Nullretaxationen grundsätzlich auszuschließen.

Begründung

Mit Urteil vom 2. Juli 2013 hatte der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) Vollabsetzungen bei der Abgabe eines nicht rabattbegünstigten Arzneimittels für rechtmäßig erklärt. Die dementsprechende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Kiel war damit bestätigt worden; das für die Apotheker positive Urteil des SG Lübeck hat das BSG hingegen damit aufgehoben. Nachdem die Urteilsgründe vorlagen, wurde die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde geprüft und im Ergebnis bejaht. Somit hatten die beiden betroffenen Apotheker eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht und damit die Verletzung ihrer Rechte aus dem Grundgesetz gerügt.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 hat das BVerfG erkannt, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden. Damit ist der Rechtsweg vor den nationalen Gerichten ausgeschöpft und die Rechtsprechung des BSG bestätigt worden. Um eine Änderung der Rechtslage herbeiführen zu können, ist es erforderlich, an die Politik mit der Forderung heranzutreten, § 129 SGB V zu ändern.

siehe Leitantrag

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LAV Niedersachsen e.V.

AK Niedersachsen

Beschränkung von Nullretaxationen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, durch Gesetzesänderungen die Möglichkeit von Null-Retaxationen zu beschränken.

Begründung

Die Versorgung von Versicherten durch Apotheken ist geprägt von einem im Apothekenalltag immer komplexeren System von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Komplexe Systeme sind erfahrungsgemäß fehleranfällig, wobei nicht jeder Fehler auch Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten hat. Die Krankenkassen haben aktuell die Möglichkeit, Null-Retaxationen auch bei Formfehlern auszusprechen, die die Versorgung des Versicherten gar nicht berühren. Der Apotheker trägt damit das wirtschaftliche Risiko, keine Vergütung zu erhalten, obwohl der Versicherte mit einem medizinisch notwendigen und pharmazeutisch korrekten Medikament versorgt wurde. Die Leistung des Apothekers, die insbesondere in der Beratung sowie zuverlässigen und zügigen Versorgung des Versicherten besteht, wird von den Krankenkassen in diesen Fällen nicht anerkannt und damit nicht vergütet. Bei geringfügigen Formfehlern durch den Arzt oder den Apotheker muss Letzterem zumindest der Einkaufswert des abgegebenen Medikamentes ersetzt werden.

Wenn der Gesetzgeber ausufernde Retaxationen auf Null bei für die Versorgung nicht relevanten Formfehlern eindämmt, können sich die Apotheken wie bisher ihrer ihnen zugewiesenen Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln widmen. Der Versicherte und die von ihm benötigte ärztliche Therapie stehen wieder im Vordergrund und nicht die Finanzinteressen der Krankenkassen.

siehe Leitantrag

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AK Nordrhein

AV Nordrhein e.V.

Einschränkung von Nullretaxationen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, durch eine Gesetzesänderung die Möglichkeit von Nullretaxationen durch die gesetzlichen Krankenkassen einzuschränken.

Begründung

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) Nullretaxationen für zulässig erachtet hat und eine Bundesverfassungsbeschwerde nicht zugelassen wurde, muss zwingend der Gesetzgeber tätig werden, um die Möglichkeit von Nullretaxationen durch die gesetzlichen Krankenkassen zu unterbinden.

Die Einschränkung von Nullretaxationen korrigiert nicht nur ein Missverhältnis zwischen einem für die Versorgung des Patienten unbedeutenden Fehler – denn in diesen Fällen ist der Patient pharmazeutisch gut und richtig versorgt worden – und einer teilweise großen wirtschaftlichen Einbuße der Apotheke. Sie ist auch eine Anerkennung für die von den Apotheken geleistete Arbeit bei der Versorgung der Versicherten in einem kaum mehr überschaubaren System von Reglementierung, insbesondere bei Rabattverträgen und der Abgabe von Importarzneimitteln.

Apotheker müssen sich darauf verlassen können, dass Rezepte, wenn sie korrekt beliefert werden, auch korrekt bezahlt werden. Eine Retaxation im Nachhinein ist nicht sinnvoll, sondern sie führt zu Verunsicherung bei Ärzten, bei Apothekern und insbesondere bei Patienten.

Der Schutz vor exzessiven Retaxationen ermöglicht den Apothekenteams, sich weiterhin bestmöglich auf ihre pharmazeutische Aufgabe, die Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln, zu konzentrieren.

siehe Leitantrag

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AK Berlin, Berliner Apotheker-Verein BAV e.V.

Für den Erhalt der patientenfreundlichen Versorgung der Versicherten mit Arznei- und Hilfsmitteln: Verhinderung von Vollabsetzungen aufgrund von Formfehlern

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch gesetzgeberische Maßnahmen sicherzustellen, dass formale Fehler auf Verordnungsblättern zulasten von Kostenträgern der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, Trägern der Unfall- und Pflegeversicherung) nicht mehr zu einer Vollabsetzung führen dürfen, sondern auch nach der Abrechnung entsprechender Verordnungen geheilt/korrigiert werden können.

Begründung

Die Apotheker versorgen ihre Patienten zu jeder Tages- und Nachtzeit mit ärztlich verordneten Arznei- und Hilfsmitteln. Sie handeln bei der Versorgung von Versicherten stets im Interesse des Patienten und auf eigenes wirtschaftliches Risiko.

Im Gegenzug muss sichergestellt sein, dass Apotheker für eine der Verordnung entsprechende erbrachte Leistung die ihnen zustehende Vergütung erhalten. Diese darf nicht aufgrund von Formfehler versagt werden.

Die ständige Anzahl von Absetzungen durch Kostenträger aufgrund von Formfehlern, die die Apotheker in der Regel nicht verschuldet haben, hat zur Folge, dass der in den Apotheken zur Korrektur kleiner formaler Fehler erforderliche Zeitaufwand ein zumutbares Maß längst überschritten hat und im Einzelfall zu unnötigen Verzögerungen bei der Versorgung der Versicherten mit teilweise lebenswichtigen Arzneimitteln führen kann.

siehe Leitantrag

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AV Brandenburg e.V.

Schluss mit Nullretaxationen wegen Formfehlern

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, durch eine Änderung des § 129 SGB V sogenannte Nullretaxationen wegen Formfehlern künftig auszuschließen.

Begründung

Die Nullretaxation (Vollabsetzungen von der Rechnung) ist eine unangemessene Maßnahme. Sie berücksichtigt nicht, dass die Apotheke das abgegebene Arzneimittel erworben und den Versicherten trotz formaler Fehler auf dem Rezept versorgt hat. Die Neuregelung erstattet mindestens den Warenwert, sie kostet der Apotheke ihre Handelsspannen und beugt damit eventuellem Missbrauch vor. Regelungen über Vertragsstrafen nach § 129 SGB V oder der jeweiligen Arzneiversorgungsverträge bleiben unberührt und können angewendet werden.


siehe Leitantrag

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AK Berlin

Rechts- und Retaxsicherheit bei der Abgabe von Betäubungsmitteln

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, dass die Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dahingehend ergänzt werden, dass eine rechts- und retaxsichere Abgabe von Betäubungsmitteln erleichtert wird.

Begründung

Nicht erst seit dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz sind die Fälle, in denen Apothekerinnen und Apotheker aufgrund geringer Formfehler trotz erbrachter und pharmazeutisch richtiger Leistung auf Null retaxiert wurden, in der Anzahl gestiegen. Es ist nicht hinnehmbar, dass ein verantwortungsvoll arbeitender Heilberuf in seiner Tätigkeit durch die Sanktion von Formfehlern derart behindert und diszipliniert werden kann. Gerade für die besonders beratungs-, kontroll- und dokumentationsintensiven Betäubungsmittel ist insbesondere durch Änderungen in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung durch den Verordnungsgeber Abhilfe zu schaffen, ohne dass die Patienten- und Patientinnensicherheit dadurch leidet.

Beispielsweise könnten folgende Ergänzungen im Verordnungstext vorgenommen werden:

§ 9 Abs. 5:

… Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ oder eine vergleichbare Formulierung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen …

§ 12 (1) 1 c:

Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden auf eine Verschreibung, …

die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder bei nachweisbaren Lieferengpässen oder Abgabe von N2- oder N3-Packungen, sofern die Verordnung innerhalb von sieben Tagen nach Ausfertigung in der Apotheke vorgelegt wurde.

Antrag angenommen

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AV Rheinland-Pfalz e.V. - LAV

Entschädigung Retaxation

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert Entschädigungszahlungen bei unbegründeten Retaxationen.

Begründung

Auswertungen der letzten Jahre zeigen, dass eine Vielzahl aller Retaxationen gegenüber Apotheken unbegründet ist. Für die betroffenen Apotheken und die in die Abwicklung eingebundenen Verbände bedeutet dies ein finanzieller Mehraufwand, der bis zum jetzigen Zeitpunkt durch keinerlei Ausgleichszahlungen der Krankenkassen oder der mit der Retaxation beauftragten Dienstleister vergütet wird.

Unter Entschädigungszahlungen werden der Zinsverlust und der entstandene personelle und materielle Mehraufwand verstanden.

Andere Leistungserbringer können ihre entstandenen Aufwendungen bereits jetzt durch vertraglich oder gesetzlich geregelte Maßnahmen geltend machen. Krankenhäuser werden mit einer Pauschalvergütung pro Fall entschädigt, Ärzte profitieren von der Regelung „Erst Beratung, dann Regress“.

Hier ist eine Gleichstellung der Leistungserbringer anzustreben, die durch eine entsprechende Regelung im SGB V oder durch eine Vereinbarung im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V erreicht werden kann.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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Hessischer AV e.V.

Bildung eines Honorar- und Strategiearbeitskreises

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, einen „Honorar- und Strategiearbeitskreis“ zu installieren. Hier sollen primär wirtschaftliche Entwicklungen und kontinuierliche, finanzielle Entgeltfragen besprochen und ggf. mit Forderungen untermauert werden.

Begründung

Die Diskussion um das Leitbild hat die Wirtschaftsdebatte in den Apotheken weitgehend verdrängt. Die „Apotheke 2030“ hat nur eine Chance, wenn substanzielle wirtschaftliche Rahmenbedingungen gesichert sind und vor allen Dingen regelmäßige Honoraranpassungen vorgenommen werden. Die wesentlichen Grundlagen hierfür soll der Honorar- und Strategiearbeitskreis unter Vorsitz des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (DAV) erarbeiten.

Antrag zurückgezogen

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Sächsischer AV e.V.

Sächsische LAK

Zeitliche Überschneidung von Rabattverträgen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber auf, die aktuelle Rechtslage dahingehend zu überarbeiten, dass eine zeitliche Überschneidung von Rabattverträgen für die Krankenkassen vorgeschrieben wird, um dadurch die Belange der Leistungserbringer, etwa bei der Warenlageränderung, angemessen zu berücksichtigen.

Begründung

2013 wurden 17.700 Rabattverträge mit 134 Krankenkassen gemeldet. Die Apotheke ist nach § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V zur Abgabe des Rabattarzneimittels verpflichtet.

Einzelne Krankenkassen versenden vor Vertragsbeginn wirkstoffbezogene PZN-Listen, die zwar einen Gesamtüberblick und damit einen ersten Anhaltspunkt zur Warenlagerbereinigung bieten. Die Listen sind jedoch unverbindlich und daher ohne Rechtssicherheit für die Apotheken. Zudem müssen die Daten manuell mit einem hohen zeitlichen und personellen Aufwand in der Apotheke abgeglichen werden.

Die für die Apotheken rechtssichere Veröffentlichung neuer Rabattverträge im ABDA-Artikelstamm kann erst nach Vertragsbeginn erfolgen. Ein zusätzlich zu programmierendes Feld für das Enddatum des Rabattvertrages würde nicht die Fälle einschließen, bei denen ein Rabattvertrag quasi „verlängert“ wird. Es entstünde für die Apotheken ein unnötiger Aufwand bei der Warenlagerbereinigung.

Nur mit wenigen Krankenkassen konnte in der Vergangenheit eine sogenannte Friedenspflicht für einzelne Tranchen vereinbart werden, um den Apotheken ausreichend Zeit zur Warenlagerbereinigung einzuräumen. Rechtlich besteht für die Apotheken darauf jedoch kein Anspruch.

Als Quintessenz unserer Überlegungen fordern wir den Gesetzgeber auf, die aktuelle Gesetzeslage dahingehend zu überarbeiten, dass die Apotheken Anspruch auf eine mehrmonatige Frist zur Warenlagerbereinigung haben. Unser Vorschlag ist, eine Überschneidung von alten und neuen Rabattverträgen gesetzlich vorzuschreiben.

Antrag angenommen

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AV Nordrhein e.V.

Verpflichtung zur Herstellung von Impfdosen in Einzelpackungen

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Hersteller von Impfstoffen dazu verpflichtet werden, auch Einzelpackungen herzustellen.

Begründung

Bei der Versorgung mit Impfstoffen ist es zwingend erforderlich, dass von der pharmazeutischen Industrie auch Einzelpackungen auf den Markt gebracht werden. Sind nur 10er-Packungen verfügbar, ist es nicht ohne Weiteres möglich, Privatpatienten zu versorgen, da eine Abgabe von 10er-Packungen nicht möglich und zulässig ist. Eine Entnahme und Abgabe einer Einzeldosis aus einer 10er-Packung führt in der Regel zu einem wirtschaftlichen Schaden in der Apotheke, weil die Packung nicht komplett zu Lasten eines Versicherten abgerechnet werden kann. Inwieweit weitere Versicherte mit den übrigen Impfdosen versorgt werden können, ist oft nicht vorhersehbar.


Antrag abgelehnt

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Hessischer AV e.V.

Bürokratieabbau in der Arzneimittelversorgung

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, sich für einen raschen Bürokratieabbau in der Arzneimittelversorgung einzusetzen und die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Verträge und sonstige, reglementierende Bestimmungen einer umfassenden Revision zu unterziehen mit dem Ziel, eine einfachere, kostengünstigere und pharmazeutisch sichere Arzneimittelversorgung zu erreichen. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels muss dabei alleine in den Händen der Apothekerinnen und Apotheker liegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Krankenversicherung müssen dabei im Einzelfall in den Hintergrund treten.

Begründung

Bei der Abgabe eines einzelnen Arzneimittels müssen heute eine Vielzahl von überlappenden und zum Teil konkurrierenden Vorschriften beachtet werden, die zum großen Teil allein die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen berücksichtigen. Beispielhaft seien nur genannt:

Rabattverträge, Packungsgrößenverordnung (PackungsV) (alt und neu), Importquotenregelung, Rahmenvertragsbestimmungen nach § 129 SGB V, Landesvertragsbestimmungen, Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sowie Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) u.v.a. mehr.

Die daraus resultierenden Bürokratiekosten zehren einen Großteil der von den Apothekern erwirtschafteten Einsparungen auf und behindern die Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln.

Antrag abgelehnt

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Hessischer AV e.V.

Unterbinden der Einflussnahme der GKV

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker spricht sich dafür aus, sich bei den politischen Entscheidungsträgern dahingehend einzusetzen, dass die zunehmende Einflussnahme der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf das Berufsleben in der Apothekenpraxis unterbunden wird. Durch das Sozialgesetzbuch (SGB) eröffnen sich den Kassen zurzeit zu viele Möglichkeiten, auf den Apothekenbetrieb erschwerend Einfluss zu nehmen.

Begründung

Die Umsetzung der Bestimmungen des SGB und die nachfolgende Ausgestaltung der GKV-Richtlinien bewirken häufig eine Einschränkung im Berufsalltag in der Apotheke und führen zu einer Erschwernis bei der Arzneimittelversorgung. Die zunehmenden Aktivitäten der Kasse bezüglich der Arzneimittelauswahl und des Medikationsmanagements stellen einen Eingriff in die Berufsausübung der Apothekerinnen und Apotheker dar und sind einzuschränken bzw. zurückzuweisen.

Antrag abgelehnt

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AK Nordrhein

Festpreis für OTC-Arzneimittel

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/Verordnungsgeber auf, OTC-Arzneimittel wieder der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu unterstellen bei unveränderten Bezugskonditionen für die öffentlichen Apotheken.

Begründung

Die Preisbindung der AMPreisV verfolgt das Ziel, im Interesse des Verbraucherschutzes einen Preiswettbewerb auf der letzten Handelsstufe zwischen Apotheker und Endverbraucher zu verhindern. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit der Apotheker ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Festpreise dienen dazu, die Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung gleich und damit sozial gerecht zu gestalten. Hiermit wird eine qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt.

Die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Bündnis 90/Die Grünen) hat kürzlich ihre Zweifel an der 2004 erfolgten Preisfreigabe für OTC-Arzneimittel bekräftigt. „Apotheke dürfe kein Supermarkt mit anderen Produkten sein, in welchem Schmerzmittelpackungen zu Dumpingpreisen angeboten werden.“

Dem Beratungsaufwand bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln wird in der AMPreisV durch einen Fixaufschlag Rechnung getragen. Aber auch bei der Beratung im OTC-Bereich hat der Apotheker die gleiche Beratungsqualität und -intensität an den Tag zu legen. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterscheidet insofern nicht nach dem Status der Arzneimittel. Durch Aufhebung der Preisbindung bei OTC-Präparaten wurden jedoch vor allem wirtschaftliche und wettbewerbliche Aspekte im Gesundheitswesen betont, die heilberufliche Beratung als eine wichtige Komponente der Arzneimitteltherapiesicherheit jedoch ausgeblendet. Da einerseits die Anzahl der aus der Verschreibungspflicht entlassenen Substanzen wächst, gewinnt die Beratung bei der Abgabe von OTC-Präparaten weiter an Bedeutung. Da eine sichere Arzneimittelversorgung und des Weiteren auch die Minimierung von möglichen Folgekosten für die Solidargemeinschaft wegen Fehlanwendungen klar umrissene Ziele der Politik sind, sollte die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht dem vermeintlichen Wettbewerb im Gesundheitswesen geopfert werden.

Antrag an Ausschuss verwiesen

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AV Nordrhein e.V.

OTC bis 18 Jahre erstatten

Antrag

Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel bei der Versorgung der unter 18-Jährigen wieder zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden.

Begründung

Nach § 34 Abs. 1 Satz SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

OTC-Arzneimittel sparen dem Gesundheitssystem langfristig Kosten, da sie helfen, Krankheiten zu lindern. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, auch für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr die Kosten zu übernehmen. Zudem muss man an dieser Stelle berücksichtigen, dass die Jugendlichen sich oft noch in der Schule oder Ausbildung befinden und somit nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die Kosten für die OTC-Arzneimittel aufzuwenden. Des Weiteren wäre es ein wichtiger Schritt, um die Bedeutung von OTC in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung anzuerkennen.

Antrag angenommen

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