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- DAZ 37/2014
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Adexa-Info
Mindestlohn: Ausnahmen bestätigen die Regel
Ein Blick auf den Apothekenbereich
Ab dem 1. Januar 2015 muss jeder nicht selbständig Beschäftigte in Deutschland einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro bekommen. Von dieser gesetzlichen Bestimmung gibt es einige Ausnahmen – außerdem gelten Übergangsregelungen. Als Arbeitnehmer, Mini- oder Ferienjobber, Auszubildender, Praktikant und auch als Rentner ist es wichtig, zu wissen, wo Ausnahmen bestehen und wo nicht:
Minderjährige: Sie sind generell vom Mindestlohn ausgenommen – es sei denn, sie haben bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen. Hintergrund ist, dass Jugendliche nicht von einer Ausbildung abgehalten werden sollen.
Azubis: Auszubildende erhalten tarifliche Ausbildungsvergütungen, aber keinen Lohn, also auch keinen Mindestlohn, weil es sich nicht um reguläre Arbeitsverhältnisse handelt.
Praktikanten: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch nicht für PTA-Praktikanten und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), denn in beiden Fällen handelt es sich um Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung. Hier sind wie bei den PKA-Azubis die tariflichen Ausbildungsvergütungen der Mindeststandard. Anders sieht es aus, wenn Volljährige vor der Ausbildung oder dem Studium ein freiwilliges Praktikum absolvieren: Dauert es länger als drei Monate, muss vom ersten Tag an Mindestlohn bezahlt werden.
Freiwillige berufsorientierende bzw. ausbildungs- und studienbegleitende Praktika bis drei Monate müssen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Nebenjob neben der Ausbildung: Wer neben seinem Studium oder einer anderen Ausbildung regelmäßig für seinen Lebensunterhalt jobbt, hat Anspruch auf den Mindestlohn – vorausgesetzt, er oder sie ist volljährig.
Minijobber: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro.
Ausländische Beschäftigte: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Mitarbeiter aus anderen Ländern (und ebenso für alle Beschäftigten in ausländischen Firmen in Deutschland).
Rentner: Wer als Rentner arbeitet, hat ebenso Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Ehrenamtliche Tätigkeit: Für manche Ehrenämter werden Aufwandsentschädigungen gezahlt – dafür gibt es keinen Mindestlohn.
Übergangsregelungen: Wenn vor dem 31.12.2014 für eine Branche ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag abgeschlossen wurde, der Stundenlöhne unter 8,50 Euro vorsieht, kann bis Ende 2016 vom Mindestlohn abgewichen werden. Haustarifverträge mit Stundenlöhnen unter 8,50 Euro verlieren dagegen für diese Gehaltsgruppen ihre Gültigkeit. Tarifverträge, die oberhalb des Mindestlohns liegen, gelten natürlich weiter.
Alte und neue Bundesländer: Der Mindestlohn gilt flächendeckend – es kann also keine regionalen Ausnahmen geben.
Kontrolle ist besser …
Für alle, die bisher Anspruch auf eine höhere Bezahlung hatten, ändert sich durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nichts.
Die Zahlung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) überprüft, einer Einrichtung des deutschen Zolls. Innerbetrieblich ist dies natürlich auch eine Aufgabe für die Betriebsräte.
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