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Einfach und für alle Kassen gleich

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Von Thomas Platz | Zu dem großen Bereich der Hilfsmittel zählen auch die sogenannten Pflegehilfsmittel. Anders als Hilfsmittel, die dem Ausgleich einer Erkrankung dienen, sollen Pflegehilfsmittel eine Erleichterung der Pflege bewirken. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind in einem Vertrag geregelt. Dieser Vertrag ist übrigens der einzige Vertrag, der ausnahmslos für alle gesetzlichen Kassen gilt. Darüber hinaus ist er sehr einfach in der Handhabung und unverändert schon seit über zehn Jahren gültig. Er wurde geschlossen zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) beziehungsweise dem Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA).

Vielen Apotheken ist dieser Vertrag und die Abrechnungsmöglichkeit nicht bekannt. Daher soll er an dieser Stelle erläutert werden.

Der Gesetzgeber hat im SGB XI § 40 festgelegt, dass Pflegebedürftige Anspruch auf bestimmte Pflegemittel zum Verbrauch haben. Diese dürfen eine Summe von monatlich 31 Euro nicht überschreiten. In dem Pflegehilfsmittelvertrag sind die entsprechenden Produkte wie beispielsweise Mundschutz, Desinfektionsmittel, Fingerlinge und Handschuhe sowie die Höchstpreise vertraglich geregelt. Werden zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt, welche die 31 Euro überschreiten, so müssen diese privat gekauft werden. Aufzahlungen über die vertraglich vereinbarten Preise sind nicht zulässig. Im Rahmen der Pflegereform ändert sich übrigens der Anspruch ab dem 01.01.2015 auf monatlich 40 Euro. Von den monatlich 31 Euro nicht erfasst sind die ebenfalls vertraglich geregelten wieder verwendbaren Bettschutzeinlagen.

Anspruchberechtigt sind alle Pflegebedürftigen, dass heißt der Versicherte muss von seiner Pflegekasse in eine Pflegestufe 0 bis 3 eingruppiert worden sein.

Ist ein Beitritt nötig?

Über den Beitritt zu einem Landesapothekerverband oder zum Bundesverband Deutscher Apotheker existiert automatisch eine Vertragspartnerschaft. Denn der Landesapothekerverband bzw. Bundesverband Deutscher Apotheker meldet das Institutionskennzeichen dem GKV-Spitzenverband und dieser wiederum meldet es den Pflegekassen. Dadurch ist – auch das eine Ausnahme – kein separater Beitritt nötig. Ist man weder Mitglied eines Landesapothekerverbandes oder des BVDA, muss man beim GKV-Spitzenverband seinen Beitritt erklären.

Kostenübernahme und Abrechnung ohne Verordnung

Neben dem eigentlichen Vertrag sind Anlage 2 (Empfangsbestätigung) und Anlage 4 (Kostenübernahme-Antrag) wichtig.

Zu Beginn der Versorgung wird Anlage 4 bei der Pflegekasse eingereicht. Dieser Antrag wird in aller Regel unkompliziert genehmigt. Die Genehmigung ist üblicherweise unbefristet und erfolgt direkt auf der Anlage 4.

Mit Anlage 2, der Empfangsbestätigung, kann dann abgerechnet werden.

Bei der ersten Abrechnung ist die Original-Genehmigung beizulegen. Bei den monatlichen Folgeabrechnungen empfiehlt es sich, eine Kopie der Genehmigung beizufügen. Ferner muss dann auch die Empfangsbestätigung (Anlage 2) beigefügt werden.

Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig, der Anspruchsberechtigte kreuzt an, was er benötigt.

Auf einen Blick: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • Ein Vertrag für alle Kassen.
  • Für LAV- bzw. BVDA-Mitglieder ist kein separater Beitritt notwendig
  • Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten mit Pflegestufe
  • Anspruch beläuft sich auf 31 Euro im Monat, ab 1. Januar 2015 sind es 40 Euro
  • Versorgung muss zu Beginn einmalig genehmigt werden
  • Keine ärztliche Verordnung notwendig, abgerechnet wird mit der Empfangsbestätigung

Kunden darauf hinweisen

Der Vertrag mit den Preisen und Anlagen ist auf den Webseiten der Landesapothekerverbände bzw. des BVDA einsehbar.

Er ist aufgrund seiner Einfachheit und der (oft gewünschten) Gültigkeit für alle Kassen eine absolute Ausnahme im Bereich Hilfsmittel.

Neben der altersbedingten Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen, wird durch die ab 2015 vorgenommene Anpassung der Definition der Pflegebedürftigkeit die Zahl der Anspruchsberechtigten weiter zunehmen. Es lohnt sich daher, die Kunden darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, Pflegehilfsmittel über die Apotheke zu beziehen.

Autor

Thomas Platz war lange Zeit Hilfsmittelreferent beim Hessischen Apothekerverband.

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