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- DAZ 33/2014
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DAZ aktuell
Eine Frage der Dosis
Gerichtsverfahren um Tetrazepam-Beimischung in homöopathischen Kapseln
In Absprache mit dem Apotheker soll der Heilpraktiker ein herzustellendes Medikament mit dem Namen „Sedativa Forte“ verordnet haben, dass neben homöopathischen Bestandteilen auch einen verschreibungspflichtigen Zusatz (Tetrazepam) beinhaltete, um die Wirkung der homöopathischen Substanzen zu verstärken. Die Kapseln sollten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörungen helfen, heißt es in einer Mitteilung des OLG. In sechs Fällen soll „Sedativa Forte“ zwischen 2007 und 2008 an Patienten abgegeben worden sein, ohne dass diese von dem verschreibungspflichtigen Zusatz etwas wussten.
Das Landgericht hatte den Heilpraktiker freigesprochen, weil es von der Anstiftung nicht überzeugt war. Er hatte behauptet, lediglich eine Beimischung einer 10.000-fach verdünnten Dosis gewünscht zu haben. Diese wäre nicht verschreibungspflichtig gewesen und damit strafrechtlich nicht zu ahnden. Der Apotheker hatte vor Gericht aber etwas anderes ausgesagt. Nach seiner Darstellung hat er das Medikament auf Anweisung des Heilpraktikers mit etwa 5 mg Tetrazepam versetzt, was zu einer Konzentration zwischen 0,7 und 1,5 Prozent pro Kapsel führte.
Die Richter des OLG konnten die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht nachvollziehen und den Freispruch daher nicht bestätigen. Sie verwiesen die Sache an das Landgericht zurück, das nun erneut eine Beweisaufnahme durchführen muss. In einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation müssten die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend geprüft und gewürdigt und im Urteil wiedergegeben werden, so die Erklärung. Daran mangele es hier.
Das Verfahren gegen den Apotheker ist bereits seit Längerem abgeschlossen. Er wurde per Strafbefehl im Sommer 2010 vom Amtsgericht Aurich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 220 Js 4496/08). Er akzeptierte den Vorwurf, in sechs Fällen Arzneimittel entgegen der Vorschriften (AMG, AMPreisV, BtMG) abgegeben zu haben.
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